Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. VII ZR 21/16

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6600

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:040718BVIIZR21.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 21/16
vom
4. Juli
2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 4.
Juli 2018
durch die Richter Dr.
Kartzke, [X.] und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterinnen [X.] und Borris
beschlossen:
Der Beschwerde der [X.] zu 2
gegen die Nichtzulassung der Revision
wird teilweise stattgegeben.
Das Teilurteil des 23.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
Dezember
2015 wird gemäß §
544 Abs.
7
ZPO im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als die Be-rufung der [X.] zu 2 im Hinblick auf die Widerklage in Höhe von 463.289,37

(472.306,58

on Nr.
153 in Höhe von 9.017,21

zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen werden die Beschwerden der [X.] zu 2 und der Klägerin zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens:

767.020,41

Davon entfallen auf die Nichtzulassungsbeschwerde

der [X.] zu 2
gesamt:
767.020,41

im stattgegebenen Umfang:
463.289,37

der [X.] zu 4:
0

der Klägerin:
294.713,83

-
3
-

Gründe:
I.
Die [X.] zu 2 macht mit ihrer Widerklage Vergütungsansprüche gel-tend.
Unter dem 18.
September 1998 schlossen die Klägerin und die [X.] zu
4, eine BGB-Gesellschaft bestehend aus den [X.] zu
2 und 3, einen Instandhaltungsvertrag zur Wartung und Instandhaltung verschiedener [X.] der Klägerin. Die [X.] zu 2 macht
mit der Widerklage, soweit noch von Interesse,
Vergütungsansprüche
von insgesamt
767.020,41

zur Zahlung an sich, hilfsweise an die [X.] zu 4
geltend.
Sie hat die Widerklage in der Weise begründet, dass sie "[g]emäß §

Vergütungsan-e-macht und
auf eine "detaillierte Aufschlüsselung der Ansprüche"
(Anlage B
19, bestehend aus einer tabellarischen Auflistung der Ansprüche nach Positions-
und Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag und Standort der Leistung unter Beifügung der Rechnungen) Bezug genommen hat. Später hat sie "zur näheren Substantiierung der Vergütungsansprüche"
auf das um weitere Unterlagen ergänzte [X.] B
23 Bezug genommen und hinsichtlich ausgewählter fünf Positionen konkrete Ausführungen vorgenommen.
Das [X.] hat der Widerklage in Höhe von 294.714,85

Zinsen zur Zahlung an die [X.] zu 2 stattgegeben und sie im Übrigen [X.]. Ein Betrag in Höhe von 294.319,96

[X.] zu 2 sei in Bezug auf die übrigen Vergütungsansprüche mit [X.] der zuzusprechenden Positionen Nr.
22, 24, 44 und 69 (= 4.899,39

der als unbegründet abzuweisenden Position Nr.
153 (9.071,21

unsubstanti-iert, weil sie lediglich pauschal auf als Anlage beigefügte Rechnungen verwie-1
2
3
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4
-
sen habe.
Von dem daraus resultierenden Betrag in Höhe von 299.219,35

seien
aufgrund einer begründeten klägerseitigen Aufrechnung 4.504,50

u-ziehen.
Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des [X.]s in Höhe von 294.713,83

unter Korrektur eines Rechenfehlers mit der Maßgabe
bestä-tigt,
dass die Zahlung entsprechend dem Hilfsantrag der [X.] zu 2 an die [X.] zu 4 zu erfolgen hat.
Es hat die Berufungen der Klägerin und der [X.] zu 2 im Übrigen zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Dagegen wenden sich die Klägerin und die [X.] zu 2 mit ihren Be-schwerden. Die [X.] zu
2 verfolgt ihren Widerklageantrag in Höhe von wei-teren 472.306,58

sowie in Höhe der zu Gunsten der [X.] zu 4 ausgeur-teilten 294.713,83

zur Zahlung an sich weiter.

II.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] zu
2 führt gemäß §
544 Abs.
7 ZPO im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.].
Insoweit beruht das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des Anspruchs der [X.] zu 2
auf rechtliches Gehör, Art.
103 Abs.
1 GG.
a) Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Berufung der [X.] zu 2, mit der sie weitergehende Zahlung an sich, hilfsweise an die [X.] zu 4, begehre, habe keinen Erfolg.
Soweit die in der Berufungsbegründung konkret begründete Widerklage über die Positionen 22, 24, 44, 69 und 153 hinausgehe, sei sie in der Beru-fungsinstanz neu und gemäß §
533 ZPO nicht zuzulassen. [X.] habe 4
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-
die [X.] zu
2 die Widerklageforderung
in der Klageerwiderung vom 30.
März 2005 ausschließlich auf §
6 des [X.] vom 18.
September 1998 gestützt. Danach habe die Klägerin als Gegenleistung für die Wartungsarbeiten eine Jahrespauschale geschuldet. Der allgemeine [X.] in der Klageerwiderung auf eine aus der Anlage B
19 folgende "detaillierte Aufschlüsselung" lege allerdings nahe, dass tatsächlich gar nicht diese Pau-schale, sondern weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden sollten. Deren Grundlagen seien allerdings nicht ansatzweise ausgeführt. Deshalb kön-ne dieser Vortrag nur dahin verstanden werden, dass Ansprüche aus der [X.] in dem Instandhaltungsvertrag Gegenstand der Widerklage sein sollen. Anschließend habe die [X.] zu 2 erstinstanzlich nur mit dem weiteren Schriftsatz vom 20.
Mai 2005 weitere Ausführungen zu den Forderun-gen der Widerklage gemacht und das [X.] B
19 durch das neue [X.] B
23 ersetzt. Sie bezeichne auch dort die Forderungen als "Vergütungsansprüche aus dem Instandhaltungsvertrag". Erst mit der [X.] vom 29.
April 2014 habe die [X.] zu 2 den Vortrag zu den Grundlagen der übrigen Abrechnungen nachgeholt. Auf diese Weise führe die Klägerin mit der Berufung eine Reihe von neuen Streitgegenständen in das Verfahren ein, die weder ohnehin zu berücksichtigen seien noch deren Zulas-sung sachdienlich sei (§
533 ZPO).
b) Damit hat das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der [X.] zu 2 auf rechtliches Gehör, Art.
103 Abs.
1 GG,
verletzt.
Das Berufungsgericht hätte die Widerklage nicht gemäß §
533 ZPO unberücksichtigt lassen dürfen. Die Anforderungen, die das Berufungsgericht an den [X.] stellt, sind im Hinblick auf die Frage, ob der [X.] hinreichend individualisiert ist, offensichtlich überspannt.
Die Widerklage war nicht neu in der Berufungsinstanz, sondern bereits in erster Instanz in zulässiger Weise erhoben. Anders als das Berufungsgericht 10
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meint,
war der Grund des erhobenen Anspruchs (§
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO) be-reits in erster Instanz hinreichend genau angegeben. Dafür genügt es, dass der Anspruch
individualisierbar, also
als solcher identifizierbar ist; es ist nicht erfor-derlich, dass der maßgebende Lebenssachverhalt in der Klageschrift [X.] beschrieben oder der [X.] schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 17.
März 2016

III
ZR
200/15 Rn.
19
m.w.N., NJW 2016, 2747). Es trifft zwar zu, dass die Gerichte nach der Rechtsprechung des [X.] nicht verpflichtet sind, umfangreiche ungeordnete An-lagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die Ansprüche zu konkre-tisieren
(vgl. [X.], Urteil vom 17.
März 2016

III
ZR
200/15 Rn.
19 m.w.N., NJW 2016, 2747). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor.
Zum einen meint das Berufungsgericht zu Unrecht, dass der Vortrag wi-dersprüchlich sei, soweit die [X.] zu 2 sich einerseits auf §
6 des [X.] (und damit auf eine Pauschale) berufe, andererseits offenbar keinen Pauschalbetrag geltend mache. §
6 des Vertrags bestimmt zwar, dass für "die vereinbarten und

[gilt]". Die Nichtzulassungsbeschwerde weist aber zu Recht darauf hin, dass dort ebenfalls ausgeführt sei, dass "zusätzliche, außervertragliche [X.]]". Es trifft deshalb
bereits
nicht zu, dass die [X.] zu 2 lediglich die Jahrespauschale geltend gemacht, diese aber unzureichend begründet hätte.
Zum anderen handelt es sich bei der Bezugnahme auf die Anlage B
19 und B
23 nicht um einen Verweis auf ungeordnete [X.]e. Vielmehr ist der Anlage B
19 eine Tabelle vorangestellt, in der die Positionen nach Rech-nungsnummer, Datum, Rechnungsbetrag und Standort (Ort der Leistung) auf-gelistet sind. Die einzelnen Rechnungen in der Anlage sind im Übrigen mit der jeweiligen Positionsnummer versehen; in der Anlage B
23 sind neben den Rechnungen auch weitere auf die jeweiligen Leistungen bezogene Schriftstücke 12
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beigefügt. Nach dem Vortrag der [X.] zu 2 handelt es sich bei sämtlichen Rechnungen um Leistungen im Sinne von §
6 des [X.]. Damit sind die geltend gemachten Ansprüche hinreichend individualisiert. Der Prozessgegner vermag anhand der vorgelegten Rechnungen erkennen, um welche Forderungen es der [X.] zu 2 geht; auch die
Reichweite von Rechtshängigkeit und Rechtskraft lassen sich anhand der Auflistung bestim-men.
2. [X.] und die
weitere
Beschwerde der [X.] zu 2
bleiben ohne Erfolg. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO).

Kartzke
[X.]
Jurgeleit

[X.]
Borris
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.01.2014 -
9 O 12/05 -

O[X.], Entscheidung vom 15.12.2015 -
I-23 [X.] -

14

Meta

VII ZR 21/16

04.07.2018

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. VII ZR 21/16 (REWIS RS 2018, 6600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6600

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VII ZR 21/16

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