Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.04.2014, Az. X R 40/11

10. Senat | REWIS RS 2014, 6417

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verpflegungsmehraufwendungen eines Kraftsportlers - Liebhaberei


Leitsatz

1. NV: Der physiologisch bedingte Ernährungsmehrbedarf eines Sportlers kann steuerlich nicht berücksichtigt werden.

2. NV: Die Totalgewinnprognose richtet sich nach einkommensteuerlichen Maßstäben.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben war er für einen Sportverein ([X.]) Mitglied der ersten [X.]mannschaft in der Sparte "Gewichtheben".

2

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung bei [X.] stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) fest, dass der Kläger von [X.] Zahlungen von 9.400 DM im Jahre 2001 --zuzüglich einer [X.] und von 2.716,45 € im Jahre 2003 erhalten hatte, die [X.] teilweise als "Aufwendungen [X.]", teilweise als "Siegprämie" bezeichnet hatte. In den Folgejahren erhielt der Kläger von [X.] ebenfalls Zahlungen in ähnlicher Größenordnung.

3

Nachdem der Kläger keine Steuererklärungen abgegeben hatte, erließ das [X.] im Wege der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre Einkommensteuerbescheide, in denen es die von [X.] erhaltenen Zahlungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigte. Mit Einspruch und Klage machte der Kläger u.a. geltend, er betreibe als Amateursportler das Gewichtheben nicht um des Entgeltes willen. Er habe wegen seines Sports einen erheblich höheren Kalorienverbrauch mit Mehrkosten für die [X.]erpflegung von etwa 400 bis 500 € monatlich. Diese seien als Betriebsausgaben zu berücksichtigen und überschritten die Einnahmen bei weitem. In der Aufstellung des [X.] (betreffend die Jahre 1998 bis 2001), die das [X.] dem Gericht überreicht habe, seien im Jahre 2001 für den Posten "Nahrungsergänzung/ärztliche [X.]orsorge" gerade einmal 3.122,49 € ausgewiesen, daneben mit 1.171,43 € eine Position "Spesenersatz". Dies decke den [X.]erpflegungsmehraufwand nicht ab.

4

Einer mit einer Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) versehenen Aufforderung des Finanzgerichts ([X.]), die tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner sportlichen Tätigkeit sowie die Höhe des von [X.] vereinnahmten Aufwendungsersatzes anzugeben, kam der Kläger nicht nach. Nach Auskunft des [X.] im Klageverfahren war im Jahre 2003 eine weitere Siegprämie von 1.470,95 € geflossen.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, da die Aufwendungen für die Ernährung insgesamt nach § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) nicht abziehbar seien.

6

Mit der Revision macht der Kläger weiter geltend, der erhöhte Aufwand für Nahrungsmittel sei als Betriebsausgabe abziehbar, ggf. auch als Werbungskosten. Auf die Einkunftsart komme es nicht an. Die Berücksichtigung von Mehraufwand für [X.]erpflegung sei dem Einkommensteuerrecht nicht grundsätzlich fremd. Das Aufteilungsverbot sei mit der Entscheidung des Großen Senats des [X.] ([X.]) vom 21. September 2009 GrS 1/06 ([X.]E 227, 1, [X.], 672) fortgefallen. Es sei nicht einsichtig, warum ein erhöhter Nahrungsmittelbedarf nicht abziehbar sei, wenn dieser durch die Eigenart des Berufs verursacht werde. Aufwendungen, die dem Aufbau der notwendigen Muskelmasse des Sportlers und damit der Sportlertätigkeit dienten, hätten ihre Ursache nicht in der privaten Sphäre. Nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip sei es nicht gerechtfertigt, den Mehraufwand nicht zu berücksichtigen.

7

Die Überlegung, es fehle an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, treffe nicht zu. Der durchschnittliche Kalorienverbrauch eines Menschen sei anhand von Größe, Geschlecht und Alter statistisch feststellbar, ebenso der durchschnittliche Kalorienverbrauch von [X.]. Damit lasse sich der Mehraufwand feststellen. Unsicherheiten sei mittels Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung ([X.]) zu begegnen. Auch die Pauschalen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG im Falle von Dienstreisen beruhten auf Schätzungen. Es sei nicht folgerichtig, in anderen Fällen unstreitig beruflich veranlassten Mehraufwandes den Abzug auszuschließen.

8

§ 12 Nr. 1 EStG greife demgegenüber nicht ein, da gerade der Mehraufwand Betriebsausgabe und damit definitionsgemäß kein Aufwand für die Lebensführung sei.

9

Das [X.] habe --aus seiner Sicht folgerichtig-- keine Feststellungen zu dem konkreten [X.]erpflegungsmehraufwand des Klägers getroffen und ihm insoweit keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Dies werde gerügt.

Unter Einbezug des Mehraufwandes für Nahrungsmittel falle der Aufwand des einzelnen Sportlers kaum geringer als die Siegprämien aus, so dass der Bereich der Liebhaberei noch nicht verlassen sei. Es handele sich noch um Amateursport.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Bescheide vom 20. Februar 2008 betreffend die Einkommensteuer 2001 und 2003, die Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2009 sowie das Urteil des [X.] aufzuheben.

Das [X.] hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Es hält die Revision für unbegründet. Der Beschluss des Großen Senats des [X.] in [X.]E 227, 1, [X.], 672 sei nur auf Aufwendungen anzuwenden, die unter § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG fallen. Aufwendungen für die Ernährung seien aber nach dem Schreiben des [X.] vom 6. Juli 2010 (BStBl I 2010, 614, dort [X.]. 4) Aufwendungen nach § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG, die vollständig vom Abzug ausgeschlossen und einer Aufteilung nicht zugänglich seien. Eine Ausnahme habe der Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nur für [X.]erpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit zugelassen. Diese Regelung sei abschließend.

Zudem fehle es an objektiven Kriterien für eine Aufteilung. Es sei auch im Schätzungswege nicht feststellbar, ob der erhöhte Kalorienverbrauch auf der sportlichen Betätigung oder auf Ernährungsgewohnheiten oder Aktivitäten der privaten Sphäre beruhe.

Schließlich habe der Kläger, der für den Umfang der Aufwendungen die Feststellungslast trage, hierzu nicht näher ausgeführt und keine Unterlagen oder Nachweise für den behaupteten Mehraufwand von 400 bis 500 € monatlich vorgelegt.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des [X.] führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Sache wird daher nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 [X.]O zur anderweitigen [X.]erhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, damit das [X.] die erforderlichen [X.]stellungen nachholen kann.

Zwar ist eine [X.]e Berücksichtigung des durch die sportliche Betätigung des [X.] bedingten [X.] nicht möglich (dazu unten 1.), ohne dass hiergegen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (unten 2.). Die Sache geht aber an das [X.] zurück, weil der [X.] anhand der bisherigen [X.]stellungen nicht beurteilen kann, ob der Kläger für [X.] in Zusammenhang mit seiner sportlichen Betätigung Mehraufwendungen für [X.]erpflegung geltend machen kann, und die Einkunftserzielungsabsicht des [X.] erneut zu prüfen ist (unten 3.).

1. Der durch die sportliche Betätigung bedingte Nahrungsmittelmehrbedarf ist [X.] nicht berücksichtigungsfähig.

a) Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG dürfen die "folgenden Betriebsausgaben" den Gewinn nicht mindern. Zu diesen gehörten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG Mehraufwendungen für die [X.]erpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Die folgenden Sätze 2 bis 6 EStG sahen Pauschalen für [X.]erpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit vor. Nach § 9 Abs. 5 EStG galt u.a. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG sinngemäß.

b) Das [X.] geht zu Recht davon aus, dass die dem Grunde nach unstreitigen Mehraufwendungen des [X.] für [X.]erpflegung nicht deshalb als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG bzw. Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden können, weil sie auf einem aufgrund des Sports in Quantität und Qualität erhöhten Nahrungsbedarf beruhen.

Der [X.] kann an dieser Stelle dahinstehen lassen, inwieweit dies bereits aus § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG oder § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG folgen könnte. Es folgt jedenfalls aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG, ggf. [X.]. § 9 Abs. 5 EStG, der außerhalb der Pauschalen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 bis 6 EStG den Abzug von [X.]erpflegungsmehraufwendungen, auch wenn es sich dem Grunde nach um Betriebsausgaben handeln sollte, ausdrücklich ausschließt. Die [X.]orschrift eröffnet insoweit keine Spielräume.

2. Der [X.] hat keine Zweifel, dass die Regelung verfassungsgemäß ist, auch soweit sie einen tatsächlichen beruflichen bzw. betrieblichen Aufwand entgegen dem Prinzip der Leistungsfähigkeit vom Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug ausschließt. Der Gesetzgeber besitzt im Steuerrecht einen weiten Spielraum, zur [X.]ereinfachung der [X.]erwaltungstätigkeit zu typisieren und zu pauschalieren und dabei ggf. auch die Besonderheiten des einzelnen Falles zu vernachlässigen, sofern die steuerlichen [X.]orteile der Typisierung im rechten [X.]erhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen und die Typisierung sich [X.] am typischen Fall orientiert (Beschluss des [X.] vom 12. Dezember 2010  1 BvL 12/07, [X.] 127, 224, unter D.I.).

Nach diesen Maßstäben ist die von dem Gesetzgeber gewählte Regelung nicht zu beanstanden. [X.] sind auch dann, wenn sie eine betriebliche oder berufliche Komponente enthalten, ausnahmslos gemischt veranlasst, da jede Nahrungsaufnahme für sich genommen jedenfalls zu einem gewissen Teil auch den --privaten-- Grundbedarf des Menschen deckt.

Es bereitet prinzipiell erhebliche Schwierigkeiten, diese Aufwendungen eindeutig der privaten oder der betrieblichen bzw. beruflichen Sphäre zuzuordnen. Selbst bei Aufwendungen, die für sich genommen ganz überwiegend letzterer Sphäre zuzuordnen sind, werden regelmäßig private Aufwendungen erspart. Dies rechtfertigt eine Typisierung in vergleichsweise weitem Umfang.

Es entspricht auch dem typischen Regelfall, dass die Aufwendungen für die Ernährung erst und nur dann signifikant ansteigen, wenn eine Auswärtstätigkeit es dem Steuerpflichtigen unmöglich macht, die [X.]erpflegung selbst zu organisieren, und er darauf angewiesen ist, sich in der [X.] mit entsprechend erhöhten Kosten zu verpflegen. Aus diesem Grunde ist es gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber die Berücksichtigung von [X.]erpflegungsmehraufwendungen --in Form von [X.] an die Auswärtstätigkeit mit bestimmten Abwesenheitszeiten vom gewohnten Umfeld geknüpft und im Übrigen ausgeschlossen hat.

3. Die Sache ist gleichwohl nicht zur Entscheidung reif, weil das [X.]-Urteil keine [X.]stellungen dazu enthält, inwieweit der Kläger zur Ausübung seiner --mit der Erzielung von Einnahmen [X.] sportlichen Betätigung in einem Umfang auswärts tätig war, der gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG den Abzug von Mehraufwendungen für [X.]erpflegung rechtfertigt (dazu unten a). Ferner wird das [X.] erneut prüfen müssen, ob der Kläger in den Streitjahren überhaupt mit Einkunftserzielungsabsicht handelte (unten b).

a) Es liegt nahe, dass der Kläger als Mitglied einer Bundesligamannschaft nicht nur in den Anlagen seines eigenen [X.]ereins, sondern bundesweit mit entsprechenden Abwesenheitszeiten Wettkämpfe bestritten hat. Unter diesen Umständen kommt die Berücksichtigung der gesetzlichen Pauschalen für [X.]erpflegungsmehraufwendungen in Betracht. Die Sache wird zurückverwiesen, damit das [X.] die notwendigen [X.]stellungen zu dem Umfang etwaiger Abwesenheitszeiten treffen kann, an denen es bisher fehlt.

Dies ist nicht deshalb entbehrlich, weil das [X.] bereits vergeblich eine Frist nach § 79b Abs. 2 [X.]O gesetzt hatte. Die [X.] enthielt keine Aufforderung an den Kläger, den Umfang seiner etwaigen Auswärtstätigkeit im Rahmen des Sports darzulegen. Das [X.] hatte den Kläger aufgefordert, seine tatsächlichen Aufwendungen anzugeben. Weder der Umfang einer Auswärtstätigkeit noch die Pauschalen für [X.]erpflegungsmehraufwendungen sind aber tatsächliche Aufwendungen. [X.]ielmehr knüpfen die Pauschalen an Umstände an, die unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen sind.

b) Die [X.]stellungen des [X.] lassen ebenfalls keine Beurteilung der Frage zu, ob der Kläger seine sportliche Betätigung mit der Absicht betrieben hat, Einkünfte zu erzielen, oder ob es sich um eine einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei gehandelt hat. Es fehlt insoweit an [X.]stellungen zu dem für die Totalgewinnprognose maßgebenden Zeitraum.

aa) Für die im Rahmen der Gewinnerzielungsabsicht vorzunehmende Ergebnisprognose ist das Streben nach einem Totalgewinn, d.h. nach einem positiven Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur [X.]eräußerung oder Aufgabe oder Liquidation (§ 16 Abs. 2, 3 [X.]. § 4 Abs. 1, § 5 EStG) entscheidend (vgl. [X.]surteil vom 21. August 2013 X R 20/10, [X.], 524, unter [X.] ee). Ob der Kläger nach diesen Maßstäben einen Totalgewinn erzielt hat oder voraussichtlich erzielen wird, kann der [X.] derzeit nicht beurteilen.

bb) Es sind [X.]stellungen dazu zu treffen, in welchem Zeitraum von einer betrieblichen Tätigkeit in diesem Sinne auszugehen ist. [X.] steht, dass der Kläger von 1998 --dies ergibt sich aus der vom [X.] überreichten Aufstellung des [X.]-- bis zum Jahre 2007 Zahlungen von [X.] erhalten hat. Ob der Kläger die Tätigkeit als aktiver Sportler mit nennenswerten Siegchancen ggf. bereits vorher begonnen hat, wann er sie beendet hat oder beenden will, ist nicht festgestellt.

cc) Für den nach dieser Maßgabe festzustellenden Zeitraum sind die insgesamt erzielten und ggf. zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben festzustellen und gegenüberzustellen. Sollen etwa Zahlungen nur den tatsächlichen Aufwand des Sportlers abdecken, so verwirklichen sie noch nicht den Tatbestand der Einkunftserzielung, sondern bewegen sich im Bereich der Liebhaberei (vgl. [X.]-Urteil vom 23. Oktober 1992 [X.]I R 59/91, [X.] 170, 48, [X.] 1993, 303). Ebenso rechtfertigen einzelne Preisgelder für sich genommen noch nicht die Annahme gewerblicher Tätigkeit (vgl. [X.] vom 3. November 1993 II B 129/92, [X.] 173, 78, [X.] 1994, 201).

dd) Bei der Ermittlung der Ausgaben ist Folgendes zu berücksichtigen:

(1) Tatsächliche Aufwendungen sind nach den allgemeinen für Betriebsausgaben geltenden Regeln anzusetzen. Sollte der Kläger anders als im ersten Rechtsgang konkrete Angaben hierzu machen, dürfte eine Zurückweisung des [X.]ortrags nach § 79b Abs. 3 Satz 1 [X.]O allein wegen der Fristversäumnis im ersten Rechtsgang nicht ohne Weiteres in Betracht kommen. Da im zweiten Rechtsgang aus den Gründen unter 3.a ohnehin noch einmal [X.]stellungen zu treffen sind, wird eine [X.]erzögerung des Rechtsstreits nach § 79b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]O voraussichtlich nicht zu besorgen sein.

(2) Zu den zu berücksichtigenden Aufwendungen gehören auch etwaige [X.]erpflegungsmehraufwendungen, die nach Maßgabe der Ausführungen unter a) anzusetzen sind.

(3) Die Berücksichtigung der durch sportlich bedingten Mehrbedarf tatsächlich entstandenen [X.]erpflegungsmehraufwendungen über § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 bis 6 EStG hinaus kommt indes auch in diesem Zusammenhang nicht in Betracht.

Die Berechnung des erzielten oder zu erwartenden Totalgewinns richtet sich nach einkommensteuerlichen Maßstäben (vgl. Beschluss des Großen [X.]s des [X.] vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, [X.] 141, 405, [X.] 1984, 751, unter C.I[X.].2. und 3.). Aufwendungen, die steuerlich den Gewinn nicht mindern, sind bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht nicht zu berücksichtigen, und zwar auch dann nicht, wenn es sich begrifflich um Betriebsausgaben handelt.

Der [X.] hat dies ausdrücklich zu Betriebsausgaben entschieden, die zwar entstanden, aber nicht abziehbar waren, weil der Steuerpflichtige einem Benennungsverlangen nach § 160 AO nicht gefolgt war ([X.]surteil vom 15. Mai 1996 [X.], [X.]/N[X.] 1996, 891, unter [X.], m.w.N.). Nicht anders verhält es sich bei anderen Aufwendungen, die zwar dem Grunde nach Betriebsausgaben sein können, aber nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG einkommensteuerlich nicht als solche abziehbar sind. Es bedarf daher auch an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob die [X.]erpflegungsmehraufwendungen des [X.] schon --wie das [X.] meint-- nach § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG oder § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbar sind oder zwar dem Grunde nach Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG darstellen, aber nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind.

Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des [X.] auch steuerfreie Einkünfte in die Ermittlung des Totalgewinns einzubeziehen sind (Urteil vom 18. September 1996 I R 69/95, [X.]/N[X.] 1997, 408). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Einkünfte, die ungeachtet ihrer Steuerfreiheit (ausländische Einkünfte) insgesamt Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 EStG sind. Der Ausschluss des [X.] hingegen betrifft die vorgelagerte Frage der Einkünfteermittlung.

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] folgt aus § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

X R 40/11

09.04.2014

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 25. Mai 2011, Az: 3 K 469/09, Urteil

§ 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG 1997, § 12 Nr 1 EStG 1997, § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG 2002, § 12 Nr 1 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.04.2014, Az. X R 40/11 (REWIS RS 2014, 6417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6417

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI R 10/08 (Bundesfinanzhof)

Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung ist verfassungsgemäß


VI R 11/08 (Bundesfinanzhof)

Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung ist verfassungsgemäß


VI R 50/10 (Bundesfinanzhof)

Kosten für Telefongespräche eines Soldaten der Marine während des Einsatzes auf einem Schiff


X R 19/12 (Bundesfinanzhof)

Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand bei einem Kehrbezirk eines selbständigen Schornsteinfegers vor Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts


VI R 95/13 (Bundesfinanzhof)

Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Einsatz an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.