Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2023, Az. IV ZR 165/22

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6716

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Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung werden das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 6. Mai 2022 teilweise aufgehoben und das Urteil der 23. Zivilkammer des [X.] vom 22. Dezember 2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Erhöhung des [X.] in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer…           zum 1. Januar 2012 im Tarif 7   in Höhe von 29,66 € bis zum 31. Dezember 2017 nicht wirksam geworden ist und der Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 nicht zur Tragung des [X.] verpflichtet ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 355,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie in dem Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 5. Januar 2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die genannte Beitragserhöhung gezahlt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 96 % und die Beklagte zu 4 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 54 % und die Beklagte zu 46 %.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung.

2

Der Kläger hält eine Krankenversicherung bei der [X.]. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (im Folgenden: [X.]) zugrunde, die folgende Regelung enthalten:

"§ 8b Beitragsanpassung

Teil I

(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt die Gegenüberstellung zu den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifes eine Abweichung von mehr als 10 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Beobachtungseinheit eines Tarifes eine Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. […]

(2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.

[…]"

3

Die Beklagte teilte dem Kläger unter anderem folgende Beitragserhöhungen mit:

- zum 1. Januar 2012 im Tarif 7   um 29,66 €

- zum 1. Januar 2013 im Tarif 7  um 14,63 € und im Tarif …  um 9,90 €

4

Soweit für die Revision noch von Interesse, hat der Kläger mit seiner Klage die Rückzahlung der auf die genannten sowie weitere Erhöhungen entfallenden Prämienanteile in Höhe von 8.220,31 € nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte die Nutzungen, die sie aus den auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteilen gezogen hat, herauszugeben und zu verzinsen hat. Außerdem hat er die Feststellung beantragt, dass die Beitragserhöhungen unwirksam sind und er nicht zur Zahlung des jeweiligen [X.] verpflichtet ist.

5

Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung von 769,08 € nebst Zinsen seit dem 6. Januar 2021 verurteilt. Weiter hat es festgestellt, dass die Beitragserhöhungen nicht wirksam geworden sind - die Erhöhung zum 1. Januar 2012 aber nur bis zum 31. Dezember 2017 - und der Kläger in den nachfolgenden Zeiträumen nicht zur Tragung des jeweiligen [X.] verpflichtet ist: für die beiden Erhöhungen im Tarif 7   jeweils vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 und für die Erhöhung im Tarif …  vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vom 1. Januar 2017 bis zum 5. Januar 2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die genannten Beitragserhöhungen gezahlt hat. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, soweit nicht die Beitragserhöhung im Tarif 7   zum 1. Januar 2012 betroffen ist.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat Erfolg.

8

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Beitragsanpassungen zum 1. Januar 2013 materiell unwirksam seien. Da die Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen bei diesen Beitragsanpassungen unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 10 % liege, wären diese nur dann wirksam, wenn sie auf der Grundlage von § 8b [X.] hätten erfolgen können. Dessen Unwirksamkeit ergebe sich daraus, dass nach den gesetzlichen Vorschriften eine Beitragsanpassung nur zulässig sei, wenn die Veränderung nicht nur vorübergehender Art sei. Unabhängig davon räume § 8b Abs. 1 [X.] bei einer Abweichung im Bereich zwischen "mehr als 5 %" und bis zu 10 % dem Versicherer ein Ermessen in Bezug auf die Überprüfung und Anpassung der Beiträge ein, was der geltenden gesetzlichen Regelung widerspreche und die Vertragspartner der Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteilige. Aus der Unwirksamkeit dieser Erhöhungen folge die Verpflichtung zur Rückzahlung der darauf gezahlten Beiträge sowie zur Herausgabe der hieraus im genannten Zeitraum gezogenen Nutzungen.

9

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Prämienerhöhungen mit der Begründung für unwirksam gehalten, dass es für diese an einer wirksamen Prämienanpassungsklausel fehle.

1. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 22. Juni 2022 ([X.], [X.], 1078) entschieden und im Einzelnen begründet hat, stehen die - insoweit den hier zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen vergleichbaren - Regelungen in § 8b MB/KK 2009 zu den Voraussetzungen einer Prämienanpassung einer Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Tarifbedingungen des Versicherers nicht entgegen. Zwar ist § 8b Abs. 2 MB/KK 2009, der inhaltlich § 8b Teil I Abs. 2 [X.] entspricht, unwirksam, aber dies lässt die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 - und ebenso von Absatz 1 der hier zugrundeliegenden Klausel - unberührt (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 31 ff.).

2. Der Senat hat außerdem mit Urteil vom 12. Juli 2023 ([X.] 347/22, [X.], 1496) entschieden und im Einzelnen begründet, dass eine Prämienanpassungsklausel, nach welcher der Versicherer die Beiträge bei einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als fünf Prozent überprüfen und anpassen kann, aber nicht muss, nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 203 Abs. 2 Satz 4 [X.] in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Satz 2 [X.] abweicht und diesen auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2023 aaO Rn. 16, 20).

III. Die Entscheidungen der Vorinstanzen haben daher nur insoweit Bestand, als die Beklagte die auf die Beitragserhöhung im Tarif 7   zum 1. Januar 2012 gestützten Ansprüche von der Revision ausgenommen hat; für die Zahlungsklage folgt daraus ein Betrag von 355,92 [X.] (29,66 [X.] x 12 Monate).

Prof. Dr. Karczewski     

  

Harsdorf-Gebhardt     

  

Dr. Brockmöller

  

Dr. Bußmann     

  

Dr. Bommel     

  

Meta

IV ZR 165/22

27.09.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 6. Mai 2022, Az: 20 U 40/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2023, Az. IV ZR 165/22 (REWIS RS 2023, 6716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6716

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 347/22

IV ZR 253/20

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