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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 129/12
vom
17. Januar
2013
in dem
Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring
am
17. Januar
2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 11.
Mai 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 168.161,73
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Darlehens-rückzahlung
auch die Tilgung der Grundschuld bezweckte, handelt es sich um eine zulassungsrechtlich hinzunehmende tatrichterliche Würdigung.
2. Ein gutgläubiger Erwerb der Grundschuld durch die Beklagte zu
1 scheidet aus.
a) Die Abtretung der Buchgrundschuld von der R.
eG an die Beklagte zu
1 wurde am 6.
September 2002 vereinbart; die 1
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Eintragung fand am 9.
Februar 2009 statt. Zwischenzeitlich war die Beklagte zu
1 am 18. Juni 2003 kraft Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der R.
eG geworden. Bei dieser Sachlage hat die Beklagte zu 1 die Grundschuld nicht erst durch die Eintragung, sondern bereits zuvor als gesetzli-che Rechtsnachfolgerin der R.
eG erworben. In Fällen eines gesetzlichen Erwerbs scheidet indessen ein Gutglaubensschutz aus (MünchKomm-BGB/[X.], 5.
Aufl., §
892 Rn.
31).
b) Die Beklagte zu 1 hat auch nicht durch die Vereinbarung mit der [X.] zu
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vom 30.
August 2004 die Grundschuld erworben. Die Vereinba-rung hat bereits nach ihrem Inhalt ausschließlich eine Zweckerklärung und nicht
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auch eine Abtretung zum Gegenstand. Davon abgesehen ist dieses Geschäft nicht durch Eintragung in das Grundbuch vollzogen worden.
Kayser
Raebel
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.04.2011 -
9 [X.]/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 11.05.2012 -
3 U 627/11 -
Meta
17.01.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2013, Az. IX ZR 129/12 (REWIS RS 2013, 8934)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8934
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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