Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2013, Az. IX ZR 129/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8934

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 129/12

vom

17. Januar
2013

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am
17. Januar
2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 11.
Mai 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 168.161,73

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Darlehens-rückzahlung
auch die Tilgung der Grundschuld bezweckte, handelt es sich um eine zulassungsrechtlich hinzunehmende tatrichterliche Würdigung.

2. Ein gutgläubiger Erwerb der Grundschuld durch die Beklagte zu
1 scheidet aus.

a) Die Abtretung der Buchgrundschuld von der R.

eG an die Beklagte zu
1 wurde am 6.
September 2002 vereinbart; die 1
2
3
4
-

3

-
Eintragung fand am 9.
Februar 2009 statt. Zwischenzeitlich war die Beklagte zu
1 am 18. Juni 2003 kraft Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der R.

eG geworden. Bei dieser Sachlage hat die Beklagte zu 1 die Grundschuld nicht erst durch die Eintragung, sondern bereits zuvor als gesetzli-che Rechtsnachfolgerin der R.

eG erworben. In Fällen eines gesetzlichen Erwerbs scheidet indessen ein Gutglaubensschutz aus (MünchKomm-BGB/[X.], 5.
Aufl., §
892 Rn.
31).

b) Die Beklagte zu 1 hat auch nicht durch die Vereinbarung mit der [X.] zu
2
vom 30.
August 2004 die Grundschuld erworben. Die Vereinba-rung hat bereits nach ihrem Inhalt ausschließlich eine Zweckerklärung und nicht

5
-

4

-
auch eine Abtretung zum Gegenstand. Davon abgesehen ist dieses Geschäft nicht durch Eintragung in das Grundbuch vollzogen worden.

Kayser
Raebel
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.04.2011 -
9 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.05.2012 -
3 U 627/11 -

Meta

IX ZR 129/12

17.01.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2013, Az. IX ZR 129/12 (REWIS RS 2013, 8934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8934

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