Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2000, Az. II ZR 39/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1617

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:17. Juli 2000VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB § 164Eine ihrem Wortlaut nach uneingeschränkte Vollmacht, die einem [X.] bürgerlichen Rechts durch [X.] zur Ab-wicklung der Gesellschaft, insbesondere zur gerichtlichen und außergerichtlichenGeltendmachung von Forderungen der Gesellschaft, erteilt ist, berechtigt [X.] Klageerhebung wegen einer Forderung, von der dem Bevollmächtigten [X.] ist, daß ein Mitgesellschafter ihre Geltendmachung [X.], Urteil vom 17. Juli 2000 - [X.] - [X.] LG Koblenz- 3 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Juli 2000 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des7. Zivilsenats des [X.] vom 13. [X.] unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittelsaufgehoben, soweit es die Berufung der [X.] als unzu-lässig verworfen hat.Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der10. Zivilkammer des [X.] vom 2. Mai 1997 wirdmit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässigabgewiesen wird.Die Revision der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des7. Zivilsenats des [X.] vom 13. [X.] wird nicht angenommen.Die Klägerin zu 2 hat auch die Kosten des [X.] tragen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die [X.] verlangen als Gesellschafterinnen einer [X.] und [X.] zweier Grundstücke von der [X.] für die Ablagerung von Abraum und [X.] auf ihrenGrundstücken.Der Grundbesitz steht den [X.] je zur Hälfte zu. Er war von [X.] der Klägerin zu 1, [X.], und dem Vater der [X.], [X.]. , erworben worden, die dort im Rahmen einer 1968gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Steinbruch betrieben [X.] ausführten. Nach Gründung [X.]. und[X.]GmbH & [X.] verpachtete die [X.]Kr. und [X.]dieser [X.] die Grundstücke zur Ausbeutung des dor-tigen Basaltvorkommens. Als die [X.] auf dem [X.] einstellte, blieb eine große Grube zurück.[X.]starb 1991, [X.]. 1992. [X.] tätigten weiterhin unter der Bezeichnung Kr. und [X.] des bürgerlichen Rechts Einnahmen und gaben Steuererklärungen [X.] ab.Die Beklagte führt das [X.] weiter, das [X.]ne-ben den von ihm gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen betrieb. Sie füllte [X.] auf den Grundstücken der [X.] bis Ende 1994 in größeremUmfang mit Abraum aus, dessen Herkunft zwischen den Parteien streitig ist. [X.] 1993 war es zu Gesprächen über eine Bezahlung für das Abkippen vonAbraum zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten gekommen, deren [X.] streitig [X.] 5 -Auf einer gemeinsamen Versammlung am 25. Oktober 1994 [X.] die Gesellschafter [X.]. und [X.]-Gesellschaften [X.] der [X.], deren Komplementär-GmbH und der [X.] so-wie die Beendigung der [X.] zwischen [X.] und [X.]zum 31. Dezember 1994 und die Einstellung der Tätigkeit der [X.] ebenfalls zudiesem Datum. Sie bevollmächtigten die Klägerin zu 2, "namens der [X.] und auf deren Kosten alle Maßnahmen ... durchzuführen, dieder Abwicklung dienlich sind, insbesondere die gerichtliche und außergerichtli-che Geltendmachung von Forderungen zu Gunsten der [X.] auf diese Vollmacht hat die Klägerin zu 2 als Vertreterin der[X.] Klage auf Zahlung von 848.930,-- DM erhoben, den für [X.] von 36.910 cbm Abraum nach ihrem Vortrag üblichen Betrag. [X.] der Klage hatte die Klägerin zu 1 die Vollmachterteilung vom25. Oktober 1994 wegen Irrtums angefochten und der Klägerin zu 2 die Gel-tendmachung von Ansprüchen der [X.] untersagt.Das [X.] hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Ober-landesgericht hat die von den [X.] als Gesellschafter [X.]. und [X.] bürgerlichen Rechts, vertreten durch die [X.], eingelegte Berufung als unzulässig verworfen, soweit Zahlung an die[X.] als Gesamtgläubiger, hilfsweise an die [X.] gemeinschaft-lich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts verlangt worden ist, und die Klage alsunbegründet abgewiesen, soweit die Klägerin zu 2 im [X.] weiter hilfsweise auf Zahlung der hälftigen Klagesumme an sie alleinangetragen hat. Mit der Revision verfolgen die [X.], die Klägerin zu [X.] als Vertreterin der [X.]undB. [X.], die in zweiter Instanz gestellten Anträge [X.] 6 -Entscheidungsgründe:[X.] Die Revision ist unbeschränkt zulässig, soweit die Berufung der Kläge-rinnen als unzulässig verworfen worden ist, § 547 ZPO.1. Das Berufungsgericht hat zur Verwerfung der Berufung der Klägerin-nen ausgeführt, die Klägerin zu 2 sei nicht berechtigt gewesen, für die bürger-lich-rechtliche Gesellschaft der [X.] Berufung einzulegen. [X.] bereits, ob zwischen den [X.] überhaupt eine solche Gesellschaftbestehe. Jedenfalls habe die Vollmacht vom 25. Oktober 1994 die [X.] nicht zur Führung eines Prozesses mit einem Kostenrisiko in sechsstelli-ger Höhe berechtigt, wie es vorliegend bestehe. Zudem sei die Vollmacht [X.] der Klage von der Klägerin zu 1 widerrufen worden mit der Folge,daß die Vertretungsmacht der Klägerin zu 2 erloschen sei. Ein Recht zur [X.] analog § 744 Abs. 2 BGB, auf das sich die Klägerin zu 2 be-rufe, sei nicht dargelegt.Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung insofern stand,als weder von einer Vertretungsbefugnis der Klägerin zu 2 für die [X.] der [X.] noch von einem Notgeschäftsführungs-recht der Klägerin zu 2 für die Miteigentümergemeinschaft auszugehen ist undauch eine Prozeßführungsbefugnis der Klägerin zu 2 nach § 1011 BGB nichtangenommen werden kann.2. Die Klägerin zu 1 hat der Klageerhebung nicht zugestimmt. Die Kläge-rin zu 2 kann sich auf eine ihr nach dem Wortlaut des Beschlusses der [X.] vom 25. Oktober 1994 übertragene [X.] Vertretungsbefugnis nicht mit Erfolg [X.] 7 -Sie durfte die ihr von der Klägerin zu 1 eingeräumten Befugnisse nichtdahin verstehen, daß sie auch die prozessuale Geltendmachung einer Forde-rung von rund 850.000,-- DM wegen der Ablagerung von Abraum auf den ge-meinsamen Grundstücken gegen die Beklagte umfaßten. Die Klägerin zu [X.] sich seit Anfang 1993 vergeblich bemüht, mit der Beklagten eine [X.] über ein Entgelt für das Abkippen herbeizuführen. Ihr war bekannt, [X.] Klägerin zu 1 dem Zahlungsverlangen ablehnend gegenüberstand. [X.] Umständen konnte die Klägerin zu 2 nicht annehmen, daß die [X.] sie auch zur Geltendmachung der Forderung gegen die Beklagte [X.] würde.3. Der Mangel der Vertretung der Gesellschaft ist nicht behebbar. DieKlägerin zu 1 hat schon vor Klageerhebung mit Anwaltsschreiben vom19. Dezember 1995 und dann durch ihr Prozeßverhalten deutlich gemacht, daßeine Genehmigung der Prozeßführung der Klägerin zu 2 für sie nicht in [X.] kommt.4. Auf ein Notgeschäftsführungsrecht nach § 744 Abs. 2 BGB oder eineihr nach § 1011 BGB zustehende [X.] kann sich dieKlägerin zu 2 nicht berufen. Beides hätte zur Voraussetzung, daß es um [X.] ihr allein geltend gemachten Anspruch der [X.] ginge. Der Antrag,die Beklagte zur Zahlung an die [X.] als Gesamtgläubiger zu verurtei-len, ist ebenso wie der, sie zur Zahlung an die [X.] als Gesellschaftbürgerlichen Rechts gemeinschaftlich zu verurteilen, dem Berufungsurteil zu-folge von beiden [X.] gestellt worden. Mit Recht hat das Berufungsge-richt zudem darauf hingewiesen, daß nicht dargetan sei, weshalb die Klageer-hebung ohne die Zustimmung der Klägerin zu 1 zur Erhaltung der [X.] notwendig gewesen sei.- 8 -I[X.] Dem Berufungsgericht ist nicht zu folgen, wenn es die Berufung unterdiesen Umständen als unzulässig angesehen hat. Da der Mangel der [X.] an bestand und auch schon in erster Instanz im Streit war,durften die [X.] Berufung einlegen, damit der Streit über die [X.] entschieden werde ([X.], 197, 198; [X.], 219,220/221). Ihre Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Wegen des [X.] Vertretung war bereits die Klage unzulässig. Dem ist durch eine entspre-chende Änderung des Tenors des Berufungsurteils Rechnung zu tragen.II[X.] Die Annahme der Revision, soweit das Berufungsgericht die [X.] des in zweiter Instanz erstmals erhobenen [X.] zu 2 abgewiesen hat, ist nicht angezeigt. Grundsätzliche Bedeutung kommtder Sache insoweit nicht zu. Die Entscheidung ist auch im Ergebnis nicht un-richtig. Dies konnte im Rahmen des vorliegenden Urteils ausgesprochen wer-den ([X.], Urt. v. 29. September 1992 - [X.] ZIP 1992, 1534,1536;MüKo/ Walchshöfer, ZPO, § 554 b Rz. 9; [X.]/[X.], ZPO, 21. [X.] 554 b Rz. 5, 7).- 9 -IV. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der Klägerin zu 2 nach [X.] ([X.]Z 121, 397, 400) sowie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auf-zuerlegen.RöhrichtHesselberger[X.] [X.] Münke

Meta

II ZR 39/99

17.07.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2000, Az. II ZR 39/99 (REWIS RS 2000, 1617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1617

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