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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:250820BXIZR47.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 47/20
vom
25. August 2020
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 25. August 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Grüneberg sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückge-wiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
Dezember 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz
1 ZPO). Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 31.
März 2020 ([X.], [X.], 838 Rn.
15
f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 25.000
Ellenberger
Joeres
Grüneberg
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.09.2019
-
40 O 5518/19 -
OLG [X.], Entscheidung vom 30.12.2019 -
19 [X.] -
Meta
25.08.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2020, Az. XI ZR 47/20 (REWIS RS 2020, 11309)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11309
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