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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 580/11
vom
5. Mai
2015
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
hier:
weitere Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 20.
Juni 2013
III-2 [X.]/13
Beschwerdeführer:
Rechtsanwalt
als Insolvenzverwalter über das Ver-mögen des Verurteilten,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 5.
Mai 2015
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Verurteilten vom 24.
März 2015 gegen den
Beschluss des [X.] vom 20.
Juni 2013
(III-2
Ws
80/13) wird zur weiteren Sachbehandlung an das [X.] abgegeben.
Gründe:
1.
Der Angeklagte ist durch Urteil vom 14.
April 2011, das der Senat durch Beschluss vom 20.
Dezember 2012 unter Zurückverweisung der Sache teilweise aufgehoben hat, wegen Betruges und anderer Straftaten zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das [X.] hat in seinem Urteil ferner gemäß §
111i Abs.
2 [X.] festgestellt, dass gegen ihn we-gen eines Geldbetrages in Höhe von 50.000
von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Mit gesondertem Beschluss vom selben Tage hat das [X.] gemäß §
111i Abs.
3 Satz
1 [X.] einen vom [X.] am 10.
November 2009 angeordneten dinglichen Arrest gegen den Angeklagten bis zur Höhe des fest-gestellten Betrages von 50.000
rhalten.
Mit Beschluss vom 7.
Juli 2011 ist über das Vermögen des Angeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum [X.] bestellt worden. Die vom Beschwerdeführer unter dem 9.
November 1
2
-
3
-
2012 gegen den Beschluss des [X.]s vom 14.
April 2011 über die [X.] des dinglichen Arrests eingelegte Beschwerde hat das Oberlan-desgericht [X.] mit Beschluss vom 20.
Juni 2013 als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die unter dem 24.
März 2015
unmittelbar beim [X.] eingegangene weitere Beschwerde.
2.
Der Senat gibt die weitere Beschwerde an das [X.] zur weiteren Sachbehandlung ab.
Für die weitere Beschwerde gelten die allgemeinen Vorschriften, wonach diese bei
dem Gericht einzulegen ist, das die angefochtene Entscheidung
erlassen hat, und das zunächst über die Abhilfe entscheiden muss (§
306 Abs.
1, 2 [X.]; vgl. [X.]/[X.], 26.
Aufl., §
310 Rn.
5; [X.]/[X.], 7.
Aufl., §
310 Rn.
15). Zwar ist die weitere
Beschwerde im vorliegenden Fall unzulässig. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des §
310 Abs.
1 [X.] unterliegen nur solche Beschwerdeentscheidungen eines [X.]s unter den in §
310 Abs.
1 Nrn.
1 bis 3 [X.] genannten Voraussetzungen der Anfechtbarkeit, die dieses in Wahrnehmung seiner Zuständigkeit nach §
120 Abs.
3 GVG erlassen hat. Erfasst werden damit nur solche Entscheidungen, die
unter den Voraussetzungen von §
120 Abs.
1 bzw. 2 GVG
auf Beschwerden gegen Maßnahmen der als Ermittlungsrichter tätig gewordenen Richter beim Amtsgericht oder beim [X.] hin ergangen sind (vgl. [X.]/
[X.], 26.
Aufl., §
135 GVG Rn.
4; [X.]/Hannich, 7.
Aufl., §
135 GVG Rn.
8). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Gleichwohl ist der Senat gehindert, die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Beschwerdegericht muss auch im Fall der Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs in die Lage versetzt werden, diesen als Gegenvorstellung zu behandeln und zunächst in eigener 3
4
-
4
-
Verantwortung zu prüfen, ob Anlass zur Abänderung seiner Entscheidung [X.]
([X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
306 Rn.
12).
Sost-Scheible
Roggenbuck
[X.]
Bender
Quentin
Meta
05.05.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2015, Az. 4 StR 580/11 (REWIS RS 2015, 11622)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11622
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