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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 253/14
vom
21. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21.
Oktober 2014 gemäß §
46 Abs.
1
StPO
beschlossen:
Der
Antrag des [X.] auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 18.
Dezember 2013
wird als unzulässig verworfen, weil die versäumte Handlung der [X.] nicht nachgeholt worden ist (§
45 Abs.
2 Satz
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Schmitt
Mutzbauer
Meta
21.10.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2014, Az. 4 StR 253/14 (REWIS RS 2014, 2019)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2019
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