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PDF anzeigen5 StR 279/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen Vorteilsannahme- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2000beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Hamburg vom 15. Februar 2000 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufge-hoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an das [X.] Strafrichter [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Vorteilsannahme [X.] Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monatenverurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. [X.] Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. [X.] hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen kann der [X.] keinen Bestand haben. Hierzu hat der [X.] in seinerAntragsschrift vom 22. Juni 2000 zutreffend [X.], das zu Recht (§ 2 Abs. 3 StGB) die zur Tatzeitgeltende Fassung des § 331 StGB anwendet, ist der [X.] -jede ‚der von dem Angeklagten begangenen Taten kann [X.] bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft [X.] ([X.]). Das trifft nicht zu (vgl. § 331 StGB i. d. F. d.EGStGB). Es ist zu besorgen, dass jedenfalls die Höhe der [X.] sowie die der weiteren [X.] von demunzutreffenden Strafrahmen zum Nachteil des Angeklagten [X.] ist. Die den Strafausspruch betreffenden Feststellungenwerden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht [X.] hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauchgemacht.[X.] Basdorf Tepperwien Gerhardt Raum
Meta
25.10.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2000, Az. 5 StR 279/00 (REWIS RS 2000, 752)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 752
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