Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2005, Az. 1 StR 208/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2340

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[X.]/05
vom 27. Juli 2005 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Juli 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2005 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Zur Rüge des Verstoßes gegen § 189 [X.] bemerkt der Senat: Nach den [X.] ist - wie die Revision vorgetragen hat - davon auszugehen, daß der Vorschrift des § 189 Abs. 2 [X.] nicht entsprochen wurde und außerdem die Dolmetscherin nicht unwesentliche Angaben in der Hauptverhandlung übersetzt hat. Dennoch kann ein Beruhen des Urteils des [X.] auf der Verletzung des § 189 Abs. 2 [X.] ausgeschlos-sen werden. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Dolmetscherin deswegen nicht treu und gewissenhaft übertragen hat, weil nicht nach außen dokumentiert ist, daß sie sich ihre all-gemeine Beeidigung gerade im Einzelfall vergegenwärtigt hat. Vielmehr ist es fernliegend, daß eine allgemein vereidigte Dol-- 3 - metscherin, die - wie sich aus der dienstlichen Erklärung des [X.] ergibt - jahrelang offensichtlich beanstandungsfrei bei Gericht übersetzt und sich immer wieder auf [X.] berufen hat, sich ihrer Verpflichtung im vorliegenden Einzelfall, in dem ihre Berufung auf [X.] - wie die Revision selbst vorträgt - offenbar versehentlich unter-blieben ist, nicht bewußt war und deshalb unrichtig übersetzt hat (vgl. auch [X.], 204). Im übrigen war die Dolmetscherin vorliegend schon deshalb zu treuer und gewissenhafter Übersetzung veranlaßt, weil die Rich-tigkeit ihrer Übersetzung sowohl vom Angeklagten als auch des-sen Verteidiger, welche beide die [X.] und die [X.] beherrschen, leicht kontrollierbar war. Ob zu jedem Zeit-punkt der Angeklagte und der Verteidiger die Zeugenaussagen in [X.] und die dazu gehörende Übersetzung jeweils mitverfolgten oder nicht, ist ohne Bedeutung, weil die Dolmet-scherin nicht sicher sein konnte, zu welchen Zeitpunkten eine
Kontrolle erfolgte und wann nicht. [X.]
Wahl Hebenstreit

Elf

Graf

Meta

1 StR 208/05

27.07.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2005, Az. 1 StR 208/05 (REWIS RS 2005, 2340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2340

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