Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2011, Az. XI ZR 369/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6145

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI ZR 369/08
Verkündet am:

31. Mai 2011

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 138, 290
a)
[X.] hat nach §
138 Abs.
1 ZPO ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Dass die Prozesspartei einen tatsächlichen Umstand für unerheblich hält, berechtigt sie nicht, insoweit fal-sche Angaben zu machen.
b)
[X.], die ein Geständnis in dem Bewusstsein abgibt, den tatsächli-chen Inhalt einer Urkunde, auf die sie sich bezieht, nicht zu kennen, nimmt diese Ungewissheit bewusst in Kauf und handelt auf eigenes Risiko. Ein zum Widerruf des Geständnisses berechtigender Irrtum im Sinne von §
290 ZPO ist in einem solchen Fall ausgeschlossen.
[X.], Urteil vom 31. Mai 2011 -
XI ZR 369/08 -
KG Berlin

[X.]

-
2
-
Der X[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 31.
Mai 2011
durch [X.] [X.], den
Richter Dr.
Joeres, die Richterin [X.] und [X.]
Ellenberger
und
Dr.
Matthias
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 26.
Zivilsenats des
[X.] in [X.] vom 29.
September 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die [X.]en streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem von der Beklagtenseite finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung durch die [X.].
Die Klägerseite erwarb im [X.] 1998 zu [X.] eine Ei-gentumswohnung im Objekt S.

Straße

in O.

. Der Kaufpreis betrug 159.933
DM. Zur Finanzierung des Kaufs schloss die Klägerseite mit der Beklagten zu
1), die dabei zugleich für eine Rechtsvorgängerin der Beklagten 1
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zu
2) auftrat, einen Darlehensvertrag über ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 197.000
DM sowie zwei Bausparverträge. Die Vermittlung der Eigen-tumswohnung und der Finanzierung erfolgte durch die [X.]

GmbH (im Folgenden: [X.]

) und die B.

mbH (im Folgenden: B.

), zwei Unternehmen der [X.]

Gruppe
(im Folgenden: [X.]

), die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte zu
1) in Zu-sammenarbeit mit verschiedenen Banken finanzierte. Insbesondere unterzeich-nete die Klägerseite unstreitig
unter anderem einen Objekt-
und Finanzierungs-vermittlungsauftrag. In mehreren, von der Klägerseite vorgelegten Mustern sol-cher Objekt-
und Finanzierungsvermittlungsaufträge heißt es: "Ich erteile hiermit den Auftrag [X.] das o.g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannten Fir-men zu den dort genannten [X.] ausgeführt werden." Nach [X.] unbestrittenem Vortrag der Klägerseite sollte ausweislich Punkt 4 des Ob-jekt-
und [X.] die B.

eine [X.] in Höhe von 2%
der Finanzierungssumme
und aus-weislich Punkt 5 die [X.]

eine Courtage in Höhe von 3,45% des Kaufpreises erhalten. Die Darlehensvaluta wurde in der Folge ausgezahlt.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerseite -
gestützt auf einen [X.] wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung
-
die Rück-abwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung. Sie begehrt insbesondere die Rückzahlung geleisteter Zinsen und die Feststellung, dass aus dem Darlehensvertrag ihr gegenüber keine Zahlungsansprüche bestehen, Zug um Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils, sowie die Feststellung, dass die Beklagtenseite ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der im Zu-sammenhang mit dem finanzierten Erwerb der Eigentumswohnung steht. Ihre Ansprüche stützt die Klägerseite unter anderem darauf, dass sie durch den [X.]
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jekt-
und Finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig über die Höhe der [X.] getäuscht worden sei. Die Beklagtenseite ist dem entgegen getreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das [X.] hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerseite die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[X.]
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung -
soweit für das Revisionsverfahren
von Bedeutung
-
ausgeführt: Ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagtenseite liege nicht vor, da die [X.] nicht verpflichtet gewesen sei, die Klägerseite auf die Höhe der Vertriebspro-visionen hinzuweisen. Insbesondere habe die Beklagtenseite keinen konkreten Wissensvorsprung über spezielle Risiken des zu finanzierenden Geschäfts [X.], denn die Klägerseite habe nicht nachzuweisen vermocht, dass der [X.] der Eigentumswohnung sittenwidrig überhöht gewesen sei. Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kaufpreis nur 60% über dem
Ver-kehrswert gelegen habe. Auch eine Aufklärungspflicht wegen eines schwerwie-4
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genden Interessenkonflikts der Beklagtenseite habe nicht bestanden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu
1) bereits bei [X.] im Oktober 1998 habe erkennen können, dass ihr Engagement bei der [X.]

notleidend werden würde. Nachdem sich durch ein Darlehen der Beklagten
zu
1) im Mai 1998 die Liquiditätslage der [X.]

entspannt gehabt habe, sei im Oktober 1998 ein im Wesentlichen zufrieden
stellender Ge-schäftsverlauf festgestellt worden. Die sich im Jahre 1999 verschlechternde wirtschaftliche Lage der [X.]

, die erst Mitte 2000 zu deren Insolvenzreife geführt habe,
sei im Oktober 1998 noch nicht relevant gewesen.

I[X.]
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Recht rügt die Revision, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage eines möglichen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit den im Objekt-
und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Vertriebsprovisionen befasst hat.
1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], dass das einen Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut den Darlehensnehmer grundsätzlich nicht von sich aus auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte Provision hinweisen muss, sofern diese nicht zu einer so [X.] Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrs-wert der Immobilie beiträgt, dass
das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung
des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (st.
Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 29.
Juni 2010 -
XI
ZR 104/08, [X.]Z 186, 96 Rn.
17 mwN). Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht eine solche sittenwidrige Übervorteilung hier nicht festgestellt hat.
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-
2. Mit diesen Ausführungen lässt sich eine Haftung der Beklagtenseite für ein Aufklärungsverschulden im Zusammenhang mit den Vertriebsprovisio-nen aber nicht abschließend verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] liegt ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Fi-nanzierungsbank
auch dann
vor, wenn die Bank Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (Senatsurteil vom 29.
Juni 2010 -
XI
ZR 104/08, [X.]Z 186, 96 Rn.
20 mwN). Wie der erkennende Senat bereits mehrfach zu ebenfalls die Beklagtenseite betreffenden vergleich-baren Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens entschieden hat (vgl. Se-natsurteile vom 20.
März 2007 -
XI
ZR 414/04, [X.], 876 Rn.
56 und vom 27.
Mai 2008 -
XI
ZR 132/07, [X.], 1260 Rn.
26 mwN), wird die Kenntnis der Beklagten von einer solchen arglistigen Täuschung der Anleger durch den Vertrieb widerleglich vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Angaben zum Anla-geobjekt objektiv evident ist.
Ein solcher Fall ist nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt im Hinblick auf die Vertriebsprovisionen gegeben. Die Klägerseite hat sich zur Begründung eines Aufklärungsverschuldens der Beklagtenseite nämlich unter Beweisantritt auch darauf berufen, durch den Objekt-
und Finan-zierungsvermittlungsauftrag sei bei ihr gezielt der unrichtige Eindruck erweckt worden, dass für die Vermittlung von Erwerb und Finanzierung der [X.] lediglich die dort ausdrücklich ausgewiesenen und keine weiteren Vertriebsprovisionen zu zahlen seien, obwohl tatsächlich im Einvernehmen zwi-schen Vertrieb und Beklagtenseite wesentlich höhere Vertriebsprovisionen an die Vermittler geflossen seien.

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Danach ist eine arglistige Täuschung der Klägerseite über die Höhe der Vertriebsprovisionen dargetan, über die die Beklagtenseite sie hätte aufklären müssen. Wie der erkennende Senat in seinem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 29.
Juni 2010 (XI
ZR 104/08, [X.]Z 186, 96
ff.) ent-schieden und im Einzelnen begründet hat, ist der formularmäßige Objekt-
und Finanzierungsvermittlungsauftrag, von dem
gemäß den nachstehenden Ausfüh-rungen unter 3. entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch im [X.] auszugehen
ist, angesichts des darin enthaltenen formularmäßigen Hinwei-ses, der Auftrag solle durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannten [X.] zu den dort im Einzelnen genannten Ge-bührensätzen ausgeführt werden, unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel des §
5 [X.] (jetzt §
305c Abs.
2 BGB) dahin auszulegen, dass es sich bei den als Finanzierungsvermittlungsgebühr und Courtage bezeichneten Provisio-nen um die [X.] handelt, zu denen die jeweilige Vermittlungsge-sellschaft den Auftrag insgesamt ausführen sollte (Senatsurteil vom 29.
Juni 2010 -
XI
ZR 104/08, [X.]Z 186, 96 Rn.
28
ff.). Dies war aber nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerseite eine bewusste Fehlinformation, da tatsächlich wesentlich höhere Provisionen an die Vermittler gezahlt werden sollten und wurden.
Das Berufungsgericht, das die nach dem Senatsurteil vom 29.
Juni 2010 gebotene Auslegung des formularmäßigen Objekt-
und Finanzierungsvermitt-lungsauftrages und das sich daraus möglicherweise ergebende Aufklärungs-verschulden der Beklagtenseite bei Abfassung seines Urteils noch nicht be-rücksichtigen konnte, hat den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt noch nicht geprüft und die für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch erfor-derlichen weiteren Feststellungen noch nicht getroffen.
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3. Entgegen der Auffassung
der
Revisionserwiderung liegt
ein Objekt-
und Finanzierungsvermittlungsauftrag, wie er Gegenstand des [X.] vom 29.
Juni 2010 gewesen ist, im Streitfall vor.
a) In den von der Klägerseite vorgelegten Mustern des Objekt-
und Fi-nanzierungsvermittlungsauftrages gemäß Anlagen [X.]/1 bis [X.]/3 heißt es wie in dem Objekt-
und Finanzierungsvermittlungsauftrag, der Gegenstand des [X.] vom 29.
Juni 2010 gewesen ist: "Ich erteile hiermit den Auftrag,
[X.] das o.g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten [X.] ausgeführt werden." Nach Punkt 4 der Aufstellung sollte die jeweilige [X.] eine Finanzierungs-vermittlungsgebühr, nach Punkt 5 die jeweilige Immobilienvermittlungsgesell-schaft eine Courtage erhalten. Soweit die von der Klägerseite zu den Akten ge-reichte Anlage [X.]/4 einen anderen Inhalt aufweist, handelt es sich nicht um einen "Objekt-
und Finanzierungsvermittlungsauftrag", sondern um eine "[X.]".
b) Dass die Klägerseite einen Objekt-
und [X.] mit dem vorgenannten Inhalt erteilt hat, hat die Beklagtenseite -
wie die Revision zu Recht geltend macht
-
in den Vorinstanzen nicht bestritten, sondern ihrerseits zugestanden, die Klägerseite habe "ausweislich Objekt-
und Finanzie-rungsvermittlungsauftrag ausdrücklich die Vermittlung auch einer Finanzierung gewünscht"

288 ZPO). Hinsichtlich des Inhalts dieses Objekt-
und Finanzie-rungsvermittlungsauftrags
hat die Beklagtenseite wiederholt auf ihre dem Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannte Anlage D
5 verwiesen, die ein Muster des Objekt-
und [X.] mit entsprechen-dem Inhalt ist. Außerdem hat sie vorgetragen, ebenso wie in einem beim [X.] verhandelten Parallelverfahren habe es auch vorliegend "den 13
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-
hier in Rede stehenden Objekt-
und Finanzierungsvermittlungsauftrag gege-ben". Hieran ist die Beklagtenseite festzuhalten, da eine Prozesspartei nach §
138
Abs.
1
ZPO
ihre Erklärungen
über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben hat. Dies gilt unabhängig davon, ob sie die genannten Umstände für erheblich hält oder nicht. Dass sie einen Umstand für unerheblich hält, berechtigt eine Prozesspartei nicht, insoweit
falsche Angaben zu machen
(vgl. [X.], Urteil vom 14.
Juli 2004 -
VIII
ZR 345/03, juris Rn.
15).
c) Auch die Voraussetzungen des §
290 ZPO für den Widerruf dieses Geständnisses liegen nicht vor. Ohne Erfolg macht
die Revisionserwiderung
insbesondere geltend, die Beklagtenseite sei erst im Verlauf des [X.] in den Besitz des tatsächlich abgeschlossenen und vom Wortlauf des Objekt-
und [X.] abweichenden [X.] gelangt; vorher
habe sie
von
dessen Existenz keine Kennt-nis gehabt, da ihr die [X.] nicht von Beginn des [X.] an zur Verfügung gestanden hätten. Dieser Vortrag ist
nicht geeignet, einen Irrtum der Beklagtenseite im Sinne von §
290 Satz 1 ZPO zu begründen. Eine [X.], die -
wie hier
die Beklagtenseite
-
ihre Erklärung in dem Bewusst-sein abgibt, den tatsächlichen Inhalt einer Urkunde, auf die sie sich beruft, nicht zu kennen, nimmt diese Ungewissheit bewusst in Kauf und handelt auf eigenes Risiko. Ein zum Widerruf eines Geständnisses berechtigender Irrtum ist in ei-nem solchen Fall ausgeschlossen ([X.], [X.], 1211; [X.]/
[X.], ZPO, 28.
Aufl., §
290 Rn.
2; PG/Laumen, ZPO, 3.
Aufl., §
290 Rn.
3; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3.
Aufl., §
290 Rn.
13, jeweils mwN).
d) Soweit die Revisionserwiderung behauptet, die Klägerseite habe statt des Objekt-
und [X.] unter anderem einen Im-mobilienvermittlungsauftrag unterzeichnet, der keine Formulierungen wie der 16
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-
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-
Objekt-
und Finanzierungsvermittlungsauftrag enthalte, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der nach §
559 ZPO in der Revisionsinstanz unzulässig ist.

II[X.]
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Dieses wird, nachdem die [X.]en Gelegenheit zu ergänzendem Sach-vortrag erhalten haben, nach Maßgabe des [X.]
vom 29.
Juni 2010 (XI
ZR 104/08, [X.]Z 186, 96
ff.) die erforderlichen Feststellungen zum [X.] eines etwaigen Schadensersatzanspruchs wegen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung der Klägerseite durch den Objekt-
und Finanzierungsvermittlungsauftrag zu treffen haben.
Zugleich wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, das Bestehen eines Schadensersatzanspruches wegen einer Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einem schwerwiegenden Interessenkonflikt der Beklagten-seite unter Berücksichtigung der Ausführungen der [X.]en in der [X.] sowie unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 5.
April 2011 (XI
ZR 365/09, [X.], 876) erneut zu prüfen (vgl. dazu auch Senatsurteile vom 20.
März 2007 -
XI ZR 414/04, [X.], 876 Rn.
50 mwN und vom
18
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25.
September 2007 -
XI
ZR 274/05, juris Rn.
30, vom 18.
März 2008 -
XI
ZR 241/06, [X.], 249 Rn.
37 und XI
ZR 246/06, [X.], 971 Rn.
41 sowie vom 11.
Januar 2011 -
XI
ZR 46/09, [X.], 449 Rn.
20).

[X.]

Joeres

[X.]

Ellenberger

Matthias

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.12.2006 -
4 O 758/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 29.09.2008 -
26 [X.] -

Meta

XI ZR 369/08

31.05.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2011, Az. XI ZR 369/08 (REWIS RS 2011, 6145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6145

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 369/08

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