Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2011, Az. IX ZR 152/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 844

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 152/09

vom

1. Dezember 2011

in dem Rechtsstreit

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am
1. Dezember 2011
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der [X.] des [X.] vom 19. Juni 2009 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf [X.] e-setzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, denn die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision
liegen nicht vor (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, ein Kündigungsrecht des [X.] könne mit der Anfechtbarkeit der Vereinbarung über die Reduzierung des Mietzinses nach §
3 Abs.
1 [X.] werden. Diese Auffassung ist entgegen der Ansicht der Beschwerde jedenfalls nicht so unvertretbar, dass sie als willkürlich einzustufen wäre. Es 1
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drängt sich nicht der Schluss auf, dass die Beurteilung auf sachfremden Erwä-gungen beruht, die Rechtslage wird nicht in krasser Weise verkannt.

Auch
die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die [X.] Voraussetzungen des §
3 Abs.
1 [X.] bejaht hat, rechtfertigen nicht den von der Beschwerde erhobenen Vorwurf objektiver Willkür. Lücken in der [X.] (etwa bezüglich des Vorsatzes des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen) und Ungenauigkeiten (hinsichtlich der Voraussetzungen der Vermutung des §
3 Abs.
1 Satz
2 [X.]) genügen hierfür nicht.

Die gerügte Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Ge-hör (Art.
103 Abs.
1 GG) kann nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass das Berufungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung auf verschiedene von den Beklagten angeführte tatsächliche Gesichtspunkte nicht näher [X.] ist, erlaubt nicht den Schluss, es habe diese Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.
Grundsätzlich ist davon [X.], dass der gesamte Tatsachenvortrag einer Partei vom Gericht berück-

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sichtigt worden ist. Besondere Umstände, die hier einen gegenteiligen Schluss rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 300).

Kayser
Raebel
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2008 -
14 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 19.06.2009 -
63 [X.]/08 -

Meta

IX ZR 152/09

01.12.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2011, Az. IX ZR 152/09 (REWIS RS 2011, 844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 844

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