Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2013, Az. IX ZR 220/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6184

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 220/11

vom

26. April
2013

in dem
Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 823 Abs. 2 C; [X.] § 1
Wird Baugeld zweckwidrig verwendet, entfällt ein ersatzfähiger Schaden des [X.], sofern an ihn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten.
[X.], Beschluss vom 26. April 2013 -
IX ZR 220/11 -
OLG Brandenburg

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer

am
26. April
2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4.
Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16.
November 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen.

Der Streitwert wird auf 40.000

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Ein Zulassungsgrund greift nicht durch, soweit
das Berufungsgericht den von dem Kläger aus §
823 Abs.
2 BGB, §
1
Abs. 1
BauFordSiG hergeleite-ten Schadensersatzanspruch mangels Eintritt eines ersatzfähigen Schadens als unbegründet erachtet.
Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend.

Werden Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten, entfällt ein nach §
823 Abs.
2 BGB in Verbindung mit
§
266a
Abs.
1 StGB ersatzfähiger Schaden des Sozialversicherungsträgers, wenn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfech-1
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-

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-
tungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten ([X.], Urteil vom 2.
Dezember 2010 -
IX
ZR 247/09, [X.], 88 Rn.
19
mwN, insoweit in [X.]Z 187, 337 nicht abgedruckt). Diese schadensrechtlichen Erwägungen
sind
auf den vorlie-genden Sachverhalt, in dem Baugelder nicht an die Bauhandwerker ausgekehrt wurden,
ohne weiteres zu übertragen. Danach scheidet ein
Schadensersatzan-spruch der
Klägerin
aus, weil etwaige von der Schuldnerin an ihn zur Tilgung seiner Bauforderungen bewirkte Zahlungen nach Verfahrenseröffnung der [X.] unterlegen hätten.

b) Die Anfechtung etwaiger an die Klägerin [X.] Zahlungen wäre nicht -
wie die Beschwerde meint
-
mit Rücksicht auf ein Vorrecht der Klägerin als Baugeldgläubigerin an einer fehlenden Gläubigerbenachteiligung (§
129 Abs.
1 [X.]) gescheitert.

Die von der Schuldnerin eingezogenen Baugelder sind mangels etwaiger fortbestehender Pfändungsbeschränkungen (§
36 Abs.
1 [X.]) Bestandteil der Insolvenzmasse (§
35 Abs.
1 [X.]) geworden. Die [X.], denen aufgrund ihrer Zweckbindung gemäß §
851 Abs.
2 ZPO Pfändungsschutz zu-kam (vgl. [X.]/[X.], [X.], §
36 Rn.
25), sind im Streitfall durch Zahlung an die spätere Masse erfüllt worden. In dieser Gestaltung sieht das [X.] weiteren Schutz vor ([X.] 2007, 159
f; MünchKomm-[X.]/
Kirchhof, 2.
Aufl., §
129 Rn.
106; HmbKomm-[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
36 Rn.
17; [X.], Z[X.] 2010, 737, 743). Ist das Baugeld ausgezahlt und nicht auf ei-nem besonderen Treuhandkonto verbucht, dann ist es der Pfändung durch an-dere Gläubiger ausgesetzt. Eine solche Pfändung durch Personen, die nicht Baugläubiger sind, ist zwar nicht im Sinne des Schutzanliegens des Gesetzes zur Sicherung der Bauforderungen. Der Gesetzgeber hat aber keine Siche-rungsmöglichkeiten vorgesehen, die anderen Gläubigern des Baugeldempfän-4
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-

4

-
gers einen Zugriff auf das Baugeld verwehren können. Es ist vielmehr nach dem Gesetz grundsätzlich allein Sache
des Baugeldempfängers, dafür zu [X.], dass das Baugeld seiner Zweckbestimmung zugeführt wird ([X.], Urteil vom 13.
Oktober 1987 -
VI
ZR 270/86, [X.], 263, 265). Hat sich infolge der Zahlung die Zweckbindung des Anspruchs erledigt, stehen die Mittel als Bestandteil der Masse dem allgemeinen Gläubigerzugriff offen ([X.], [X.] vom 8.
November 2007 -
IX
ZB 221/03, [X.], 87 Rn.
5).

2. [X.], welche die
Fälligkeit der Forderungen der [X.],
sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Sie setzen sich nicht mit der Würdi-gung des Berufungsgerichts auseinander, dass die Forderungen im Blick auf

6
-

5

-
den [X.] und den Leistungsumfang nicht ausreichend und in schlüssi-ger Weise dargelegt worden sind und zudem nicht dem Ratenzahlungsplan des Vertrages entsprechen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.12.2010 -
2 O 186/10 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2011
-
4 U 202/10 -

Meta

IX ZR 220/11

26.04.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2013, Az. IX ZR 220/11 (REWIS RS 2013, 6184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6184

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