Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2012, Az. XII ZR 164/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8187

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 164/09
Verkündet am:

14. März 2012

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 139 Abs. 1, 551 Abs. 3 Nr. 1, 552 Abs. 1
Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen [X.] nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt und damit die Richtigkeit des [X.] Urteils in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein (im [X.] an [X.] Urteile vom 11.
Oktober 2000 -
VIII
ZR
321/99
-
NJW 2001, 226 und vom 9.
Juli 2002 -
KZR
13/01
-
veröffentlicht bei juris).

[X.], Urteil vom 14. März 2012 -
XII ZR 164/09 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat
auf die mündliche Verhandlung vom
14.
März 2012
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne, die Richterin [X.] und [X.], Dr.
[X.] und Dr.
Günter
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20.
Zivilsenats -
Familiensenat
-
des [X.]s [X.] vom 18.
September 2009 wird auf Kosten der Klägerin zu
2 verworfen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.
Die Beklagte ist die Großmutter der am 10.
Juli 1998 geborenen Klägerin zu
2. Die Eltern sind, wie auch die übrigen Großeltern, leistungsunfähig. Die Mutter, bei der die Klägerin zu
2 lebt, erhält
für sie das staatliche Kindergeld und hat in der [X.] von August 2004 bis einschließlich Juli 2010 für sie Leistun-gen nach dem [X.] bezogen.
Mit ihrer
Klage hatte die Klägerin zu
2 ursprünglich beantragt, die [X.] zu verurteilen, an sie monatlichen Kindesunterhalt ab dem 1.
Mai 2005 in Höhe von 147
% des [X.] gemäß §
2 der [X.] und ab dem 1.
Januar 2008 in Höhe von 100
% des [X.] zu zah-len. Das Amtsgericht hat
die Beklagte
verurteilt, an die Klägerin zu
2 ab Rechtskraft des Urteils 21
% des
[X.]
der zweiten Altersstufe und 1
2
3
-
3
-
ab dem 1.
August 2010 21
% des [X.] der dritten Altersstufe zu zahlen.
Mit ihrer Berufung hat
die Klägerin zu
2 zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
an sie unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes bis Juni 2010 97
% und ab Juli 2010 108
% des jeweiligen [X.] gemäß §
1612
a BGB zu zahlen. Auf einen Hinweis der Vorsitzenden, "ab wann sie Unterhalt von der Großmutter"
verlange und ob weiterhin Unterhalt ab dem 1.
Mai 2005 geltend gemacht werde, teilte die Prozessbevollmächtigte der Klä-gerin zu
2 mit, dass Unterhalt für die Zukunft geltend gemacht werde. Im
Ver-handlungstermin vor dem [X.] stellte die Prozessbevollmächtigte den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu
2 "ab Rechtskraft der Entscheidung 100
% Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälf-tiges Kindergeld
zu zahlen".
Das [X.] hat dem Antrag für die [X.] bis zum 31.
Juli 2010 teilweise und im Übrigen in voller Höhe stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat die Beklagte
verurteilt, an die Klägerin zu
2 monatlichen Unterhalt ab Rechtskraft des Urteils in Höhe von 100
% des [X.] der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes und der Leistun-gen nach dem [X.] und ab dem 1.
August 2010 100
% des [X.] der dritten Altersstufe nur noch abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Dagegen richtet sich die vom [X.] zuge-lassene Revision der Klägerin zu
2, mit der sie einen nur durch das hälftige Kindergeld gekürzten Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe schon
für die [X.] ab dem 1.
Mai 2005 und nicht erst ab Rechtskraft des Urteils begehrt.

4
5
-
4
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unzulässig und deswegen nach §
552 Abs.
1 ZPO zu verwerfen.
Für das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor [X.] [X.]punkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
November 2010 -
XII
ZB
197/10
-
FamRZ
2011, 100).

I.
Das [X.], dessen Entscheidung in FamRZ
2010, 736 ver-öffentlicht
ist, hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Die Beklagte sei ihrer Enkelin dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtet, zumal beide Eltern und die übrigen Großeltern nicht leistungsfähig seien. Der Unterhaltsbedarf
der minderjährigen
Klägerin zu
2 richte sich nach ihrer
von den Eltern abgeleiteten Lebensstellung, die beide nicht leistungsfähig seien. Die Klägerin zu
2 könne deswegen lediglich den Mindestunterhalt nach §
1612
a Abs.
1 BGB verlangen.
Der Bedarf sei durch das nach §
1612
b Abs.
1 Nr.
1 BGB anrechenbare hälftige Kindergeld gedeckt. Daneben seien auch die Leistungen
der [X.] bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Unterhaltsvorschuss-leistungen seien nur im Verhältnis zum barunterhaltspflichtigen Elternteil
sub-sidiär. Im Verhältnis zu den Großeltern seien sie anzurechnendes Einkommen des Kindes und minderten dessen Bedürftigkeit. Dies gelte sowohl für bereits gezahlte als auch für noch zu gewährende Unterhaltsvorschussleistungen. Der Klägerin zu
2 sei bis einschließlich Dezember 2009 ein monatlicher Unterhalts-vorschuss in Höhe von 158

6
7
8
9
-
5
-
auch darüber hinaus bis zum 31.
Juli 2010. Im Juli 2010 werde die Klägerin zu
2 12
Jahre alt und könne Unterhalt nach der dritten Altersstufe verlangen. Das
hälftige Kindergeld sei
laufend auf ihren Unterhaltsbedarf anzurechnen, der monatliche Unterhaltsvorschuss noch bis Juli 2010.
Die Beklagte sei auf der Grundlage ihres um berufsbedingte Aufwendun-gen bereinigten monatlichen Nettoeinkommens von 2.690

k-sichtigung ihrer Unterhaltspflichten gegenüber einem weiteren
Enkelkind leis-tungsfähig. Eine Unterhaltspflicht für ihr drittes Enkelkind habe sie nicht hinrei-chend dargelegt.
Das [X.] hat die Revision zugelassen, da die Frage, "ob Unterhaltsvorschussleistungen im Verhältnis zu den Großeltern anrechenbare Einkünfte sind, die die Bedürftigkeit des Kindes mindern, in Rechtsprechung und Literatur teilweise -
thesenhaft
-
anders beantwortet"
werde.

II.
Die Revision der Klägerin zu
2 ist unzulässig, weil sie durch das ange-fochtene Urteil nicht beschwert ist.
1. Die Klägerin zu
2 hatte im Berufungsverfahren beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Entscheidung 100
% des Mindestun-terhalts
der jeweiligen Altersstufe abzüglich
hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu
2 monatli-chen Unterhalt für die
[X.] zwischen Rechtskraft des Urteils und dem 31.
Juli 2010 in Höhe von 100
% des [X.] der jeweiligen Altersstufe abzü-glich des hälftigen Kindergeldes und abzüglich der Leistungen nach dem [X.] sowie für die [X.] ab dem 1.
August 2010 in Höhe von 10
11
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13
-
6
-
100
% des [X.] der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen [X.] zu zahlen.
Weil die Rechtskraft des Urteils nicht vor dem 31.
Juli 2010 eingetreten ist, entfaltet der Tenor der angefochtenen Entscheidung nur für die Folgezeit Wirkung, für die die
Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin zu
2 Kindesun-terhalt in Höhe von
100
% des [X.] der dritten Altersstufe nur ab-züglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Insoweit hat das Oberlandesge-richt dem Berufungsantrag der Klägerin zu
2 in vollem Umfang stattgegeben. Die Klägerin zu
2 ist durch die angefochtene Entscheidung somit nicht be-schwert.
2. Auch soweit die Klägerin zu
2 in ihrem Revisionsantrag den nur um das hälftige Kindergeld geminderten Mindestunterhalt nicht erst für die [X.] ab Rechtskraft des Urteils, sondern bereits für die [X.] ab dem 1.
Mai 2005 be-gehrt, führt dies nicht zur Zulässigkeit der Revision.
Mit diesem Antrag, mit dem sie jedenfalls für die [X.] vom 1.
Mai 2005 bis zum 31.
Juli 2010 weiteren Unterhalt in Höhe der [X.] begehrt, wäre im Verhältnis zum Berufungsantrag eine Klagerweiterung verbunden. Darauf, dass
in der Revisionsinstanz grundsätzlich keine Klagerwei-terung zulässig
ist (vgl. insoweit [X.]
Urteile vom 4.
Mai 1961
III
ZR
222/59
-
NJW
1961, 1467
f. und vom 16.
April 1962
VII
ZR
252/60
-
MDR
1962, 562), kommt es hier allerdings nicht an.
Denn nach ständiger Rechtsprechung des [X.] setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus, dass der Rechtsmittelführer damit die Beseiti-gung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Ein
Rechtsmittel ist daher
unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen und abgewiesenen [X.] nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt 14
15
16
17
-
7
-
und damit die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellt, sondern le-diglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemach-ten Anspruch zur Entscheidung stellt. Eine
bloße Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein; sie setzen viel-mehr ein bereits zulässiges Rechtsmittel voraus (vgl. zur Berufung [X.]
Urteile
vom 11.
Oktober 2000 -
VIII
ZR
321/99
-
NJW
2001, 226 und vom 9.
Juli 2002

KZR
13/01
-
veröffentlicht bei juris).
3. Der Senat hat die von der Revision gerügten Verfahrensmängel ge-prüft, aber
nicht für durchgreifend erachtet.
a) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin zu
2 begründet der Hin-weis des [X.]s zu sachdienlichen [X.]n keinen [X.] relevanten Verfahrensmangel. Nachdem die Klägerin zu
2 in ihrem schriftlich angekündigten Berufungsantrag keinen Beginn für die laufen-den
Unterhaltsleistungen genannt hatte, hatte das Berufungsgericht sie darauf hingewiesen, dass den [X.]n nicht zu entnehmen sei, ab wann sie Unterhalt von der Großmutter verlange und ob weiterhin ab dem 1.
Mai 2005 Unterhalt geltend gemacht werden solle. Dies entspricht der Verpflichtung des Gerichts aus §
139 Abs.
1 ZPO auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Darauf hatte die
Klägerin zu
2 schon vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 10.
Juli 2009 reagiert und angekündigt, Unterhalt "für die Zukunft"
geltend machen zu wollen.
Dem lag die Rechtsauffassung zugrunde, dass bereits ge-leistete Zahlungen nach dem [X.] bedarfsdeckend anzu-rechnen sind und nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes sowie der Un-terhaltsvorschussleistungen kein ungedeckter Unterhaltsbedarf mehr verblieb.
Entsprechend hat sie in der mündlichen Verhandlung lediglich Unterhalt "ab Rechtskraft der Entscheidung"
begehrt. An diese Anträge war das Berufungsge-richt gemäß §
528 Satz
1 ZPO gebunden.
18
19
-
8
-
b) Der weitergehende Hinweis des [X.]s, der Bedarf der Klägerin zu 2 "dürfte"
durch Anrechnung des hälftigen Kindergeldes und [X.] des Unterhaltsvorschusses gedeckt
sein,
ist zwar unzutreffend.
Denn ein Unterhaltsvorschuss wird nach §
2 Abs.
1, 2 [X.] grundsätzlich in Höhe des [X.] abzüglich des
vollen Kindergeldes
gezahlt. Wenn zusätzlich das auf den Barunterhalt entfallende hälftige Kindergeld nach §
1612
b Abs.
1 Nr.
1 BGB auf den
Unterhaltsbedarf angerechnet wird, verbleibt jedenfalls
ein ungedeckter Unterhaltsbedarf in Höhe des hälftigen Kindergeldes.
Der fehlerhafte rechtliche Hinweis des Berufungsgerichts kann allerdings unabhängig von den Auswirkungen auf die [X.] keinen
revisions-rechtlich relevanten Mangel des Berufungsverfahrens begründen. Die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] auch dann vom Standpunkt des
Vorderrichters aus zu beurteilen, wenn der Hinweis unzutreffend ist ([X.]Z
18, 107, 109
f.
=
NJW 1955, 1358; 31, 358, 362
=
NJW 1960, 669, 670; 86, 218, 221 =
NJW 1983, 822, 823). Es ist schon im Ansatz verfehlt, eine unrichtige Rechtsansicht des Richters der Vorinstanz auf dem Umweg über eine angebliche Hinweispflicht gegenüber den Parteien in einen Verfahrensmangel umzudeuten. §
139 Abs.
1 ZPO begründet richterliche Aufklärungs-
und Hinweispflichten ausschließlich mit dem Ziel, die Parteien zur vollständigen Erklärung über alle erheblichen Tatsachen, zur Bezeichnung der Beweismittel und zur Stellung sachdienlicher Anträge zu veranlassen ([X.]
Urteile vom 30.
Oktober 1990

XI
ZR
173/89
-
NJW
1991, 704 und vom 14.
Oktober 2008

VI
ZR
36/08
-
NJW
2009, 355, 356).
Hier hatten die Parteien schon in erster Instanz darüber gestritten,
ob und in welchem Umfang die Leistungen nach dem [X.] bedarfsdeckend auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin zu
2 anzurechnen sind. 20
21
22
-
9
-
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung somit nicht auf einen
Gesichts-punkt gestützt, den die Klägerin zu
2 erkennbar übersehen oder
für unerheblich gehalten hat (§
139 Abs.
2 Satz
1 ZPO). In welchem Umfang bei Anrechnung der Leistungen nach dem [X.] noch ein ungedeckter Unterhaltsanspruch verbleibt, musste die Klägerin zu
2 im eigenen Interesse selbst prüfen. Dem [X.] waren insoweit wegen der Bindung an den Berufungsantrag und der Pflicht zur Unparteilichkeit Grenzen gesetzt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat
gemäß §
564 ZPO
ab.
4. Weil die Revision bereits unzulässig ist, kommt es nicht mehr auf die [X.] an, in der sich das [X.] der weit überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung angeschlossen
hat, wonach Leis-tungen nach dem [X.] im Rahmen eines
Unterhaltsan-spruchs des minderjährigen Kindes gegen seine Großeltern bedarfsdeckend sind (vgl. [X.] FamRZ
2006, 569
ff.; [X.]/[X.], Das Unter-haltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8.
Aufl. §
8 Rn.
267; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Praxishandbuch Familienrecht
Stand: Oktober 2011 J
81; [X.]/[X.] 4.
Aufl. §
1602 BGB Rn.
33).
23
24
-
10
-
Die Revision ist vielmehr bereits nach §
552 Abs.
1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Hahne

[X.]

Dose

[X.]

Günter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.04.2009 -
336 F 1929/05 -

[X.], Entscheidung vom 18.09.2009 -
20 UF 331/09 -

25

Meta

XII ZR 164/09

14.03.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2012, Az. XII ZR 164/09 (REWIS RS 2012, 8187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8187

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XII ZR 164/09

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