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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 130/04
vom 15. Juli 2004 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2004 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Da das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit Gewalt erzwungen hatte, kommt es nicht darauf an, ob er - wie das [X.] mit rechtlich nicht unbedenkli-chen Erwägungen meint - auch eine schutzlose Lage des Opfers ge-mäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Tat ausgenutzt hat. [X.]
Pfister
von Lienen
[X.]
Meta
15.07.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2004, Az. 3 StR 130/04 (REWIS RS 2004, 2291)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2291
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