Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.01.2013, Az. 9 C 1/12

9. Senat | REWIS RS 2013, 8557

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Gegenstand

Erschließungsbeitrag; beitragsfähiger Erschließungsaufwand; Abrechnung


Leitsatz

1. Eine Erschließungseinheit i.S.d. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB liegt auch dann vor, wenn von derselben Hauptstraße nicht nur eine, sondern mehrere funktional von ihr abhängige Nebenstraßen abzweigen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 <182 f.>).

2. Der Erschließungsaufwand für die eine Erschließungseinheit bildenden Anlagen kann nur entweder gemeinsam für alle Anlagen oder für jede Anlage getrennt abgerechnet werden.

3. Unabhängig von einem darauf gerichteten Willen der Gemeinde entsteht eine Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung des beitragsfähigen Aufwandes für die eine Erschließungseinheit bildenden Anlagen, wenn im Zeitpunkt unmittelbar vor der endgültigen Herstellung der ersten Anlage absehbar ist, dass bei getrennter Abrechnung der sich für die Hauptstraße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher sein wird als die jeweils für die Nebenstraßen geltenden Beitragssätze (im Anschluss an Urteil vom 10. Juni 2009 - BVerwG 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 30).

4. Besteht danach eine Rechtspflicht zur gemeinsamen Abrechnung, sind "Erschließungsanlagen" i.S.d. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB die eine Erschließungseinheit bildenden Anlagen; die Beitragspflicht entsteht erst, wenn die gesamte Erschließungseinheit endgültig hergestellt ist (im Anschluss an Urteil vom 10. Juni 2009 a.a.O.).

5. Fehlt es an einer Zusammenfassungsentscheidung, ist im Streitfall die auf den maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar vor endgültiger Herstellung der ersten Anlage bezogene Prognose der Beitragsbelastung der Anlieger der Hauptstraße im Vergleich zu den Anliegern der Nebenstraßen nachträglich vorzunehmen.

Tatbestand

1

Der Kläger zu 1) wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen.

2

Er ist zusammen mit der Klägerin zu 2) Miteigentümer des 1 068 qm großen Wohngrundstücks [X.] in M..., das von den Straßen "[X.]" und "M...weg" erschlossen wird. Beim "M.weg" handelt es sich um eine von der Straße "[X.]" abzweigende Stichstraße. Von der Straße "[X.]" zweigt ferner die Straße "Auf dem [X.]" ab, die nach ringförmigem Verlauf wieder in sie einmündet. Die Anlieger dieser drei Straßen können das übrige Straßennetz nur über die Straße "[X.]" erreichen.

3

Die Beklagte ermittelte den beitragsfähigen [X.] gemäß einem Beschluss ihres Rates für jede dieser drei Straßen gesondert. Danach beträgt der Beitragssatz (in € pro qm Geschossfläche) für die Straßen "[X.]" 30,874451, "M...weg" 21,306767 und "Auf dem [X.]" 17,728378; bei gemeinsamer Abrechnung des [X.] ergibt sich ein einheitlicher Beitragssatz von 23,794612 € pro qm Geschossfläche. Mit an den Kläger zu 1) gerichteten Bescheiden vom 26. Juli 2010 wurde der Erschließungsbeitrag für die Straße "[X.]" in Höhe von 13 189,57 € und für die Straße "M...weg" in Höhe von 9 102,25 € festgesetzt. Nach der Eckgrundstücksvergünstigung der Beitragssatzung der Beklagten wurde die [X.]läche des Wohngrundstücks der Kläger bei der Verteilung des Aufwandes für die Straßen "[X.]" und "M...weg" jeweils nur mit der Hälfte angesetzt.

4

Mit Bescheid vom 26. Mai 2011 wurden die Widersprüche der Kläger im Wesentlichen zurückgewiesen. Das [X.] hat das Verfahren hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2) nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt; bei der Kostenentscheidung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass diese Klage voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Die Klage des [X.] zu 1) hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und sowohl die Berufung als auch die Sprungrevision zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u.a. ausgeführt: Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den [X.] für die drei Straßen gesondert ermittelt und auf die jeweils durch diese Straßen erschlossenen Grundstücke verteilt habe. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Abrechnung lägen nicht vor. Es genüge nicht, dass die Anlieger der beiden Nebenstraßen "M...weg" und "Auf dem [X.]" auf die Nutzung der [X.] "[X.]" angewiesen seien, um das übrige Straßennetz zu erreichen. Vielmehr müsste eine derartige funktionale Abhängigkeit auch im Verhältnis mehrerer Nebenstraßen untereinander bestehen, woran es offenkundig fehle. Da bereits der Tatbestand einer Erschließungseinheit nicht erfüllt sei, spiele es keine Rolle, dass das Ermessen zur gemeinsamen Ermittlung des [X.] auf Null reduziert wäre, weil der Beitragssatz für die [X.] "[X.]" bei getrennter Abrechnung um mehr als ein Drittel höher liege als die Beitragssätze für die Nebenstraßen.

5

Der Kläger zu 1) hat Sprungrevision eingelegt. Er rügt u.a., dass die Auffassung des [X.] das für das Beitragsrecht maßgebliche Vorteilsprinzip in sein Gegenteil verkehre. Hinsichtlich des gemeinsamen Angewiesenseins auf die aufwändigere Hauptstraße und der daraus folgenden Vorteilsgleichheit mache es keinen Unterschied, ob nur eine oder mehrere Nebenstraßen abzweigten. Ein Ausgleich der unterschiedlichen Beitragsbelastung zugunsten der Anlieger der Hauptstraße durch gemeinsame Abrechnung des [X.] sei umso dringender, je mehr Nebenstraßen vorhanden seien, weil damit die Anzahl der auf die Hauptstraße angewiesenen Anlieger und zugleich der Herstellungsaufwand für dieselbe steige.

6

Der Kläger zu 1) beantragt,

das Urteil des [X.] Koblenz vom 21. November 2011 zu ändern und die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten für die Straße "[X.]" und die Straße "M...weg" vom 26. Juli 2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2011, aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision des [X.] zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das Urteil des [X.].

Entscheidungsgründe

9

1. Die vom Verwaltungsgericht im Urteil zugelassene Sprungrevision des [X.] zu 1) ist zulässig. Die nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche schriftliche Zustimmung des Rechtsmittelgegners zur Einlegung der Sprungrevision liegt vor. Ausweislich der vom Kläger mit der Einlegung der Sprungrevision vorgelegten Niederschrift der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte erklärt, "einer eventuell beabsichtigten Sprungrevision" zuzustimmen. Diese Erklärung genügt den strengen Anforderungen an die Eindeutigkeit des Erklärten, die an eine solche Vorabzustimmung wegen des damit verbundenen Verzichts auf die Einlegung der Berufung und auf Verfahrensrügen (§ 134 Abs. 4 VwGO) ohne Kenntnis des Urteils zu stellen sind (vgl. Beschluss vom 28. März 1985 - BVerwG 3 C 62.84 - [X.] 310 § 134 VwGO Nr. 29 S. 16; Pietzner, in: [X.]/[X.]/Bier, VwGO, Stand August 2012, § 134 Rn. 18 m.w.N.). Der Wortlaut der Erklärung lässt eine Auslegung als bloßes Einverständnis mit der - die [X.] erweiternden - Zulassung der Sprungrevision durch das Gericht nicht zu. Mit der "eventuell beabsichtigten Sprungrevision" kann nur die Einlegung der Sprungrevision durch den Kläger gemeint sein, der zugestimmt wird. Hier lagen zudem besondere Umstände vor, die die Auslegung der Protokollerklärung als eindeutige Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision zusätzlich stützen. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit nämlich offenkundig einvernehmlich zum Anlass genommen, die [X.]rage, ob eine Hauptstraße und mehrere von ihr abzweigende Nebenstraßen eine Erschließungseinheit bilden, alsbald durch das [X.] klären zu lassen (vgl. Urteil vom 1. September 2009 - BVerwG 6 C 30.08 - NVwZ-RR 2010, 146 Rn. 10 ).

2. Die Sprungrevision ist auch begründet. Das Urteil des [X.] beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Gerichts sind die angefochtenen Beitragsbescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger zu 1) in seinen Rechten, weil der beitragsfähige [X.] für die Straßen "A...", "M...weg" und "Auf dem [X.]" nicht für die einzelnen Straßen, sondern gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB insgesamt hätte ermittelt werden müssen; das führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Beitragsbescheide (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

a) Gemäß § 130 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BauGB kann der beitragsfähige [X.] für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden; für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der [X.] insgesamt ermittelt werden. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Straßen "A...", "M...weg" und "Auf dem [X.]" bildeten keine Erschließungseinheit. Die beiden zuletzt genannten Straßen seien zwar jeweils von der [X.] "A..." funktional abhängig, stünden jedoch untereinander nicht in einem Verhältnis funktionaler Abhängigkeit. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erschließungseinheit i.S.d. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu eng gefasst. Eine Erschließungseinheit i.S.d. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB liegt auch dann vor, wenn von derselben Hauptstraße nicht nur eine, sondern mehrere funktional von ihr abhängige Nebenstraßen abzweigen. Die Auslegung des [X.] steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s (aa). An dieser Rechtsprechung hält der [X.] aber nicht fest ([X.]).

aa) Nach bisheriger Rechtsprechung des [X.]s können eine Hauptstraße und mehrere von ihr abzweigende Nebenstraßen keine Erschließungseinheit bilden (vgl. Urteil vom 25. [X.]ebruar 1994 - BVerwG 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 <182 f.>). § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB begründet die Regel, dass an der Verteilung des für eine bestimmte selbständige Erschließungsanlage entstandenen beitragsfähigen Aufwands nur die Grundstücke zu beteiligen sind, die durch diese Anlage erschlossen werden. Abweichend hiervon können die Anlieger einer Straße nur dann im Wege gemeinsamer Abrechnung am Aufwand für eine andere selbständige Straße beteiligt werden, wenn diese andere Straße ihnen einen annähernd gleichen [X.] vermittelt wie den dortigen Anliegern. Diese Voraussetzung ist nach bisheriger Rechtsprechung nur im Verhältnis von Hauptstraße und einer von ihr abzweigenden selbständigen Nebenstraße (Stich- oder Ringstraße) gegeben, nicht jedoch dann, wenn mehrere Nebenstraßen vorhanden sind: Eine Nebenstraße müsse von den Anliegern der anderen Nebenstraßen nicht benutzt werden, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen; sie vermittle ihnen daher keinen über den Gemeinvorteil hinausgehenden [X.], was Voraussetzung für eine gemeinsame Abrechnung sei.

[X.]) An dieser Rechtsauffassung hält der [X.] jedenfalls insoweit nicht mehr fest, als es um das - nicht zu erfüllende - Erfordernis funktionaler Abhängigkeit auch im Verhältnis mehrerer Nebenstraßen untereinander geht. Ein solches Erfordernis wird der Vorteilssituation bei mehreren von derselben Hauptstraße abzweigenden Nebenstraßen nicht gerecht. Diese unterscheidet sich nicht wesentlich von der [X.] bei der als Erschließungseinheit anerkannten Verbindung von Hauptstraße und einer von ihr funktional abhängigen Nebenstraße. Als tragender Grund für eine Erschließungseinheit wird insoweit das gemeinsame [X.] aller Anlieger auf die Benutzung der Hauptstraße angesehen, das bewirkt, dass die durch die Hauptstraße erschlossenen Grundstücke keinen höheren [X.] genießen als die durch die Nebenstraße erschlossenen Grundstücke. Diese durch die Hauptstraße vermittelte [X.] rechtfertigt eine gemeinsame Ermittlung und Verteilung des [X.]s mit dem Ziel, die Beitragsbelastung zugunsten der Anlieger der regelmäßig aufwändigeren Hauptstraße zu nivellieren, ohne dass es darauf ankommt, ob auf diese Weise gerade die durch den gemeinsamen [X.] verursachten ausstattungsbedingten Mehrkosten der Hauptstraße ausgeglichen werden (vgl. Urteil vom 10. Juni 2009 - BVerwG 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 24 und 34 ff.). Demgegenüber wäre eine Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße im Wege gemeinsamer Abrechnung nicht vorteilsgerecht, weil die Nebenstraße ihrerseits den von der Hauptstraße erschlossenen Grundstücken keinen über den Gemeinvorteil hinausgehenden [X.] bieten kann. Der fehlenden funktionalen Abhängigkeit der Hauptstraße von der Nebenstraße trägt das Verbot der Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße als negatives Tatbestandsmerkmal einer Erschließungseinheit i.S.d. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB Rechnung (vgl. Urteil vom 10. Juni 2009 a.a.[X.] Rn. 26 m.w.N.).

Eine vergleichbare [X.] besteht auch dann, wenn nicht nur eine, sondern mehrere Nebenstraßen von derselben Hauptstraße abzweigen. Auch hier bewirkt das gemeinsame [X.] aller Anlieger auf die Benutzung der Hauptstraße, dass der [X.] der durch die Hauptstraße erschlossenen Grundstücke dem [X.] der durch die Nebenstraßen erschlossenen Grundstücke entspricht. Der durch die Hauptstraße vermittelte [X.] ist zudem für die Anlieger der verschiedenen von ihr abzweigenden Nebenstraßen gleich groß. Denn alle sind gleichermaßen auf die Nutzung der Hauptstraße angewiesen; Unterschiede beim Herstellungsaufwand für die jeweilige Nebenstraße oder bei deren Ausstattung spielen insoweit keine Rolle. Dass die mehreren Nebenstraßen selbst den Anliegern der anderen Straßen keinen über den Gemeinvorteil hinausreichenden [X.] bieten können, ist auch hier nur insoweit von Bedeutung, als eine gemeinsame Abrechnung keine Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße zur [X.]olge haben darf. Damit kann auch bei mehreren Nebenstraßen der Zwang zur Benutzung der Hauptstraße und die daraus folgende Vorteilsgleichheit als tragender Grund für das Vorliegen einer Erschließungseinheit gelten.

Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB auf die Einheit von Hauptstraße und mehreren Nebenstraßen ist nicht zuletzt deshalb geboten, um der Vorteilsgerechtigkeit widersprechende Unterschiede der Beitragsbelastung zu vermeiden (zum "Spannungsverhältnis" zwischen dem Erfordernis funktionaler Abhängigkeit der Nebenstraßen untereinander und dem Vorteilsprinzip vgl. [X.], [X.] 2009, 161 <162>), was wiederum zur besseren Akzeptanz der Beitragsveranlagung insbesondere im Verhältnis der Anlieger von Haupt- und Nebenstraßen beitragen kann (vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2011 - 2 S 1294/11 - [X.], 301 unter Bezugnahme auf [X.] 13/3966 [X.]). Dies zeigt gerade der vorliegende [X.]all, in dem bei einer getrennten Abrechnung die Anlieger der Hauptstraße im Vergleich zu den Anliegern der beiden Nebenstraßen trotz gleicher [X.] um mehr als ein Drittel höher belastet werden. Der Kläger weist außerdem zu Recht darauf hin, dass das Bedürfnis nach einem [X.] zugunsten der Anlieger der Hauptstraße mit der Anzahl der Nebenstraßen tendenziell steigt, weil dann noch mehr Anlieger auf die Benutzung der Hauptstraße angewiesen sind mit der [X.]olge, dass diese regelmäßig noch aufwändiger gebaut werden muss. Eine vorteilsgerechte Lösung kann auch nicht dadurch erzielt werden, dass die Hauptstraße nur mit einer Nebenstraße zur gemeinsamen Ermittlung und Verteilung des Aufwandes verbunden wird. Dies würde eine Privilegierung der Anlieger der anderen, einzeln abgerechneten Nebenstraßen bedeuten, für die es angesichts des gemeinsamen [X.]s an der Hauptstraße keinen sachlichen Grund gibt. Davon abgesehen ist der Normstruktur des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB ein - der Rechtsklarheit dienendes - Verbot der Aufspaltung einer Erschließungseinheit zu entnehmen; der [X.] für die zu einer Erschließungseinheit verbundenen Anlagen kann nur entweder gemeinsam für alle Anlagen oder für jede Anlage einzeln ermittelt und verteilt werden.

Der [X.] hat erwogen, das Vorliegen einer Erschließungseinheit für den - hier nicht gegebenen - [X.]all zu verneinen, dass die gemeinsame Abrechnung des [X.]s nicht nur einen [X.] zugunsten der Anlieger der Hauptstraße zur [X.]olge hat, sondern auch eine Quersubventionierung unter den Anliegern mehrerer Nebenstraßen bewirkt, weil eine solche Subventionierung mangels funktionaler Abhängigkeit der Nebenstraßen untereinander nicht unmittelbar auf das Vorteilsprinzip gestützt werden kann. Ein solcher [X.]all mag ausnahmsweise dann eintreten können, wenn der für eine besonders aufwändige Nebenstraße bei getrennter Abrechnung anzuwendende Beitragssatz nur wenig unterhalb des [X.] für die Hauptstraße liegt, während für eine andere besonders kostengünstige Nebenstraße nur ein geringer Beitragssatz anfällt. [X.]ür diese Situation ist denkbar, dass der einheitliche Beitragssatz niedriger ist als der Beitragssatz für die aufwändige Nebenstraße bei getrennter Abrechnung; die gemeinsame Abrechnung geht in einem solchen [X.]all allein zu Lasten der Anlieger der besonders kostengünstigen Nebenstraße. Indes sprechen zum einen [X.] und der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit dagegen, neben dem Verbot der Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße in einem Verbot der Quersubventionierung unter den Anliegern der Nebenstraßen ein weiteres, mit einer Prognose der künftigen Beitragsbelastungen verbundenes negatives Tatbestandsmerkmal der Erschließungseinheit zu erkennen. Es handelt sich zum anderen um einen Aspekt, der die infolge des gemeinsamen [X.]s auf die Hauptstraße bestehende [X.] und den darauf gestützten [X.] zugunsten der Anlieger der Hauptstraße nicht berührt. Wie bereits ausgeführt, wirkt sich ein unterschiedlicher Herstellungsaufwand für die Nebenstraßen nicht auf den durch die Hauptstraße vermittelten gemeinsamen [X.] aus. Aus denselben Gründen kommt auch der Umstand, dass die Anlieger der Nebenstraßen in unterschiedlichem Umfang zur Entlastung der Anlieger der Hauptstraße beitragen, je nach dem, wie hoch der Beitragssatz bei getrennter Abrechnung ist, nicht als Ausschlusskriterium einer Erschließungseinheit in Betracht.

b) Es besteht eine Rechtspflicht, den [X.] für die nach den obigen Ausführungen zu einer Erschließungseinheit verbundenen Straßen "A...", "M...weg" und "Auf dem [X.]" gemeinsam abzurechnen. Das Ermessen, das § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB der [X.] grundsätzlich eröffnet (aa), ist unter den hier gegebenen Umständen auf Null reduziert ([X.] - dd).

aa) Grundsätzlich hat die Gemeinde im Rahmen des ihr eröffneten Ermessens zu entscheiden, ob eine Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße trotz gleicher [X.] hingenommen werden soll. Dabei wird die Ermessensausübung umso mehr auf eine gemeinsame Abrechnung zulaufen müssen, je größer die Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße ist (vgl. Urteil vom 10. Juni 2009 - BVerwG 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 31). Das schließt nicht aus, im Rahmen des nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB eröffneten Ermessens von einer gemeinsamen Ermittlung und Verteilung des Aufwands für die eine Erschließungseinheit bildenden Anlagen abzusehen, falls damit ausnahmsweise eine Quersubventionierung der Anlieger einer im Vergleich zu den anderen Anlagen besonders aufwändigen Nebenstraße verbunden ist. Das gilt zumal dann, wenn der hohe Aufwand nicht lediglich auf topografischen Besonderheiten beruht (etwa Notwendigkeit von Böschungen und Stützmauern bei Hanglage), sondern einer besseren Ausstattung der Nebenstraße dient und damit zusätzliche Vorteile mit sich bringt (vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2011 a.a.[X.] S. 302). Dabei ist allerdings auch das gegenläufige Interesse zu veranschlagen, eine Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße trotz gleichem [X.] zu verhindern. Im Übrigen können auch [X.] wie etwa Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Unternehmerrechnungen zur einzelnen Straße als für eine gemeinsame Abrechnung des Aufwands für die Erschließungseinheit sprechender Belang berücksichtigt werden.

[X.]) Der [X.] hat für eine Erschließungseinheit mit nur einer von der Hauptstraße abzweigenden Nebenstraße ausgesprochen, dass das der Gemeinde eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung über die gemeinsame Ermittlung und Verteilung des Aufwands auf Null reduziert ist, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke, die an der einen, regelmäßig aufwändiger hergestellten Anlage (Hauptstraße) liegen, im Vergleich mit den Grundstücken an der anderen, regelmäßig weniger aufwändig hergestellten und funktional abhängigen Anlage (Nebenstraße) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in [X.] pro qm beitragspflichtiger [X.] (Urteil vom 10. Juni 2009 a.a.[X.] Rn. 30, 36). [X.]ür den hier vorliegenden [X.]all mehrerer funktional von einer Hauptstraße abhängiger Nebenstraßen gilt, dass eine Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung dann besteht, wenn bei Einzelabrechnung der sich für die Hauptstraße ergebende Beitragssatz um mehr als ein Drittel höher liegt als die Beitragssätze für jede Nebenstraße.

Die Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung der eine Erschließungseinheit bildenden Straßen entsteht unabhängig von einem entsprechenden Willen der Gemeinde (vgl. Urteil vom 10. Juni 2009 a.a.[X.] Rn. 42), wenn im Zeitpunkt unmittelbar vor der endgültigen Herstellung der ersten Straße absehbar ist, dass bei getrennter Abrechnung der sich für die Hauptstraße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher sein wird als die Beitragssätze für die Nebenstraßen; eine einmal entstandene Rechtspflicht wird durch nachträgliche Änderungen der für die Prognose der künftigen Beitragsbelastung bei Einzelveranlagung maßgeblichen Verhältnisse nicht berührt (vgl. auch [X.], [X.] 2009, 161 <162 f.> sowie Strayle/[X.], [X.] 2010, 80 <82>). Ergibt die Prognose, dass die Voraussetzungen für eine Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung der Erschließungseinheit vorliegen, ist die Gemeinde im Interesse der Rechtsklarheit gehalten, dieser Pflicht durch eine ausdrückliche Zusammenfassungsentscheidung Rechnung zu tragen. Hat die Gemeinde eine solche Klärung unterlassen, wie dies hier mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung geschehen ist, hat im Streitfall die Prognose der Beitragsbelastung der Anlieger der Hauptstraße im Vergleich zu den Anliegern einer oder mehrerer Nebenstraßen nachträglich, bezogen auf die Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar vor endgültiger Herstellung der ersten Straße der Erschließungseinheit zu erfolgen. Die eigentlich erforderliche Zusammenfassungsentscheidung wird damit fingiert (vgl. [X.] a.a.[X.] S. 162 und Strayle/[X.] a.a.[X.] S. 81).

cc) Ausgehend davon ist hier eine Rechtspflicht zur gemeinsamen Ermittlung und Verteilung des beitragsfähigen [X.]s für die Straßen "A...", "M...weg" und "Auf dem [X.]" entstanden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass diese Straßen im [X.] technisch hergestellt und im Jahre 2010 gewidmet wurden. Bereits im [X.] seien aufgrund der Schlussrechnungen für den Tiefbau die Beitragssätze bekannt gewesen, wie sie der endgültigen Veranlagung zugrunde gelegt worden seien; nach dem [X.] seien nur noch [X.] abgerechnet worden. Zwar sind diese Umstände tatrichterlich nicht festgestellt; da der Kläger zu 1) sie aber auch nicht ansatzweise bestritten hat, kann der [X.] sie als gegeben hinnehmen (vgl. zu einer ähnlich gelagerten [X.]allkonstellation: Urteil vom 20. Mai 2009 - BVerwG 6 C 14.08 - [X.] 442.041 [X.] Rn. 12 m.w.N.). Somit steht fest, dass unmittelbar vor der endgültigen Herstellung der ersten Straße absehbar war, dass bei getrennter Abrechnung für die Anlieger der Hauptstraße um mehr als ein Drittel höhere Beitragssätze gelten würden als für die Anlieger der beiden Nebenstraßen.

dd) Die sonach entstandene Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung ist auch nicht deshalb erloschen, weil mit der endgültigen Herstellung der hier in Rede stehenden Straßen die Beitragspflicht entsprechend dem Aufwand für die einzelne Anlage entstanden ist.

Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen die (sachliche) Beitragspflicht unabhängig von einem darauf gerichteten Willen der Gemeinde und unabhängig von der Geltendmachung durch Beitragsbescheide. Diese einmal entstandene Beitragspflicht kann nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Der beitragsfähige Aufwand darf dann ausschließlich für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt und auf die von ihr erschlossenen Grundstücke verteilt werden. Eine Gemeinde kann den Eintritt dieser Rechtsfolgen dadurch verhindern, dass sie die zu einer Erschließungseinheit verbundenen Anlagen vor dem Entstehen der Beitragspflicht für die Einzelanlagen zur gemeinsamen Abrechnung zusammenfasst. Eine solche Zusammenfassungsentscheidung "sperrt" das Entstehen einer Beitragspflicht für die Einzelanlagen; sie lässt eine Beitragspflicht frühestens entstehen, wenn alle zur gemeinsamen Abrechnung zusammengefassten Anlagen den Herstellungsmerkmalen der Satzung entsprechend ausgebaut worden sind (vgl. Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 47.82 u.a. - BVerwGE 68, 48 <53 f.>).

Vorliegend fehlt eine Entscheidung zur gemeinsamen Abrechnung, welche das Entstehen der Beitragspflicht hätte "sperren" können. Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass die Straßen inzwischen endgültig hergestellt wurden. Gleichwohl ist die Beitragspflicht nicht für die einzelne Anlage in Höhe des jeweiligen beitragsfähigen Aufwands entstanden mit der [X.]olge, dass eine pflichtgemäße gemeinsame Abrechnung ausgeschlossen ist (a.[X.], Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rn. 49). Besteht eine Rechtspflicht zur gemeinsamen Abrechnung, sind "Erschließungsanlagen" i.S.d. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht die einzelnen Anlagen, sondern die nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zur Erschließungseinheit verbundenen Anlagen; die sachliche Beitragspflicht entsteht somit erst, wenn die Erschließungseinheit als ganze endgültig hergestellt ist (vgl. bereits Urteil vom 15. September 1978 - BVerwG 4 C 50.76 - BVerwGE 56, 238 <242>). Anders als bei einer gemeinsamen Abrechnung nach Ermessen bedarf es insoweit keiner rechtzeitigen ausdrücklichen Zusammenfassungsentscheidung der Gemeinde, um das Entstehen einer auf die Einzelanlagen bezogenen Beitragspflicht zu "sperren". Hat die Gemeinde eine ausdrückliche Zusammenfassungsentscheidung, zu der sie im Interesse der Rechtsklarheit gehalten war, unterlassen, tritt die oben genannte fiktive Zusammenfassungsentscheidung bei nachträglicher [X.]eststellung der Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung an deren Stelle (vgl. [X.] a.a.[X.] S. 162).

c) Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, selbst zu prüfen, ob ein auf Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines [X.] in bestimmter Höhe aufrechterhalten bleiben kann (Urteil vom 10. Juni 2009 a.a.[X.] Rn. 40). Das ist hier der [X.]all. Die Sache ist spruchreif, weil zwischen den Beteiligten die Höhe des vom Kläger zu 1) geschuldeten [X.] bei gemeinsamer Abrechnung des Aufwandes für die hier in Rede stehenden Straßen unstreitig ist (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 <107>; stRspr). Unter Ansatz des bei gemeinsamer Abrechnung geltenden einheitlichen [X.] von 23,794612 [X.] pro qm Geschossfläche ergibt sich für das Wohngrundstück der Kläger ein Beitrag in Höhe von 20 330,12 [X.]; die angefochtenen Bescheide, mit denen auf der Grundlage getrennter Abrechnung ein Beitrag von insgesamt 22 282,16 [X.] festgesetzt wurde, sind dementsprechend jeweils um den Betrag von 976,02 [X.] zu reduzieren.

Meta

9 C 1/12

30.01.2013

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Koblenz, 21. November 2011, Az: 4 K 575/11.KO, Urteil

§ 134 Abs 1 VwGO, § 130 Abs 2 S 3 BauGB, § 131 Abs 1 S 1 BauGB, § 133 Abs 2 S 1 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.01.2013, Az. 9 C 1/12 (REWIS RS 2013, 8557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8557

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

W 3 K 17.138

AN 3 K 21/00676

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