Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2011, Az. 2 StR 313/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3084

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 313/11
vom
22.
September 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

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2
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 22.
September
2011 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6.
April 2011 im Strafausspruch aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung, auch zur Entschei-dung über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, gefährli-cher Körperverletzung und Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Einheitsju-gendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich un-begründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Rah-men der Strafzumessung hat das [X.] zu Lasten des Angeklagten
be-rücksichtigt, dass dieser
die teils sehr erheblichen Taten insgesamt über einen längeren Zeitraum verwirklicht habe und sich mit diesem Zeitraum letztlich ein Großteil der Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer für
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auch jenseits strafrechtlich relevanter Handlungen
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gleichsam als "Martyrium" dargestellt habe. Zudem lastet die Kammer dem Angeklagten an, er sei bestrebt gewesen, die Geschädigte durch Vorlage von von ihr gefertigter frivoler martialisch-lüsterner Zeichnungen
sowie von entsprechenden Fotoauf-nahmen in ihrem Ansehen und damit in ihrer Glaubwürdigkeit herabzuwürdigen.
Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Dass sich der Zeitraum, in dem die Taten begangen worden sind, als "Martyrium"
für das Tatopfer erwiesen habe,
wird von den Feststellungen des [X.] nicht getragen. Dieses führt eher beiläufig im Rahmen der Beweiswürdigung aus, es müsse im Rahmen der Be-ziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten "offenbar"
von zahl-reichen Übergriffen ausgegangen werden. Weitergehende Feststellungen zu Art und Zahl der möglichen Übergriffe, Folgen für das Tatopfer sowie damit ver-bundenen Beeinträchtigungen finden sich in den Urteilsgründen nicht.
Soweit die Kammer die Vorlage von Bildaufnahmen und Zeichnungen strafschärfend berücksichtigt, wirft sie dem Angeklagten ein Verhalten vor, das lediglich seiner
Verteidigung diente und die Grenzen einer angemessenen Ver-teidigung
nicht überschritt. Die Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin in [X.] zu stellen, auch anhand von Bildern bzw. Zeichnungen, die sie abbilden bzw. von ihr herrühren, gehörte
hier zum geschützten Recht auf Verteidigung,
auch wenn diese Unterlagen womöglich Rückschlüsse auf Neigungen oder Vor-lieben im Sexualleben der Geschädigten erlaubten.

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2. Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen
Feststellungen
und zur Zurückverweisung. Der Senat gibt dem Tatgericht damit Gelegenheit, selbst zu einer am Erziehungszweck orientierten Bemessung der Jugendstrafe zu gelangen.

Fischer

Appl

Berger

Krehl

Ott
5

Meta

2 StR 313/11

22.09.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2011, Az. 2 StR 313/11 (REWIS RS 2011, 3084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3084

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