Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2013, Az. XII ZR 141/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8974

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 141/10
Verkündet am:

16. Januar 2013

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB § 1365
Bei der Beurteilung, ob die Übertragung eines Grundstücks durch einen Ehegatten sein Vermögen im Ganzen betrifft, ist ein von ihm [X.] dingliches [X.] als ihm verbliebenes Vermögen zu berücksichtigen.
[X.], Urteil vom 16. Januar 2013 -
XII ZR 141/10 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.
Januar
2013
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, die Richterin Dr.
Vézina und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr.
Botur
für Recht erkannt:
Die Revision
gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats

[X.] für Fami-liensachen

des Oberlandesgerichts [X.] vom 28.
Oktober
2010 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger begehrt nach einer Grundstücksübertragung durch seine Ehefrau
die Berichtigung des Grundbuchs. Der Kläger ist mit der Mutter der [X.] (im Folgenden: Ehefrau) seit dem 1.
Oktober
1999 verheiratet. Für die Ehefrau
ist es die dritte Ehe. Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand
der Zugewinngemeinschaft. Die Beklagte entstammt wie ihr Bruder der ersten Ehe der Ehefrau.
Die Ehefrau
war Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks. Im Frühjahr 1999 veräußerte sie das hälftige Miteigentum an ihren [X.], den Bruder der Beklagten.
Den
ihr noch verbliebenen
Miteigentumsanteil
sowie weitere [X.] (landwirtschaftliche Flächen) übertrug sie mit notariellem Vertrag vom 23.
April 2002 auf die Beklagte und deren Bruder zu gleichen Teilen. Die [X.] und ihr Bruder übernahmen die eingetragenen Belastungen. Im Vertrag versicherte die Ehefrau, dass die Übertragung keine Verfügung im Sinne von §
1365 BGB darstelle, so dass eine Ehegattenzustimmung nicht veranlasst sei. 1
2
-
3
-
Die Beklagte und ihr Bruder räumten der Ehefrau an dem Hausgrundstück [X.] auf die Räume einer Untergeschosswohnung ein dingliches Wohnungs-recht ein.
Der Kläger, der der Veräußerung gegenüber dem Notariat bereits im Mai 2002 widersprochen hatte, berief sich auf die Unwirksamkeit der Übertragungen wegen Verfügung über das Vermögen im Ganzen nach §
1365 BGB. [X.] forderte die Ehefrau die Beklagte und deren Bruder auf, der Grundbuch-berichtigung wegen Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung zuzustimmen. Der Bruder willigte in die Grundbuchberichtigung ein.
Die Beklagte lehnte dies ab.

Das Amtsgericht
hat die auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung ge-richtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung des [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die

zugelasse-ne

Revision des [X.].

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts
verfügte die Ehefrau nicht über ihr Vermögen im Ganzen im Sinne von §
1365 Abs.
1 BGB. Nach der herr-schenden Einzeltheorie liege zwar auch dann ein Gesamtvermögensgeschäft vor, wenn sich der [X.] eines einzelnen [X.] beziehe, sofern das Objekt der Veräußerung im Wesentlichen das 3
4
5
6
-
4
-
ganze Vermögen des Ehegatten ausmache und der Vertragspartner dies wisse oder zumindest die Verhältnisse kenne, aus denen sich dieses ergebe. Eine Verfügung über das gesamte Vermögen liege auch dann vor, wenn dem [X.] noch Vermögensgegenstände von untergeordneter Bedeutung oder ver-hältnismäßig geringem Wert verblieben. Von einer Vermögensübertragung im Ganzen sei auszugehen, wenn der verfügende Ehegatte 85
% seines Vermö-gens oder mehr aus der Hand gebe. Das sei hier nicht der Fall, weil der Ehefrau ohne Rücksicht auf weitere und dem Wert nach streitige Vermögensgegenstän-de wegen des ihr eingeräumten lebenslangen Wohnungsrechts ein Restvermö-gen von mehr als 15
% verblieben sei.
Das Wohnungsrecht
sei bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrach-tungsweise ebenso wie ein bereits bei Abschluss des Vertrages auf dem Grundstück lastendes
dingliches Recht im Rahmen des Gesamtvermögensver-gleichs zu berücksichtigen. Die Grundstücksübertragung und die hier im [X.] vorgenommene Belastung mit einem Wohnungsrecht
stellten einen einheitlichen Vorgang dar. Der Vermögenswert ergebe sich aus dem
Nut-zungswert und bemesse sich nach der Lebenserwartung des Berechtigten. Das dazu eingeholte Sachverständigengutachten habe einen Wert von 44.000

ergeben. Auch wenn dem Wohnungsrecht
wegen seiner [X.] eine andere Wertigkeit zukomme als einem veräußerlichen Gegenstand, ände-re dies nichts an der Werthaltigkeit als solcher.
Dass das Wohnungsrecht
per-sonenbezogen sei, könne nicht dazu führen,
es im Rahmen des §
1365 Abs.
1 BGB als Vermögensfaktor außer [X.] zu lassen. Aus der Vorschrift ergebe sich, dass der nicht verfügende Ehegatte nicht allgemein vor Verfügungen des anderen Ehegatten geschützt sei. Dieser könne vielmehr bis zur Grenze von 85
% über sein Vermögen frei und ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen. Da die Ehefrau bei einem Verhältnis des ihr verbliebenen Vermö-genswertes zu dem veräußerten Wert von 44.000

hier über we-7
-
5
-
niger als 85
% ihres Vermögens verfügt habe, sei die Verfügung nicht zustim-mungspflichtig gewesen.

II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Der Kläger kann sich nicht auf eine Unwirksamkeit der [X.] nach §§
1365 Abs.
1 Satz
2, 1366 Abs.
4,
1368 BGB
berufen.

1. Die Vorschrift des §
1365 BGB
greift nach ständiger Rechtsprechung
des [X.] allerdings nicht nur dann ein, wenn das Geschäft auf die Übertragung des gesamten Vermögens als solches gerichtet ist, sondern auch, wenn ein einzelner Vermögensgegenstand veräußert wird, der im [X.] das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, und wenn der [X.] dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt ([X.]surteil [X.]Z 77, 293, 295 =
[X.], 765; [X.]Z 35, 135, 143
=
FamRZ 1961, 302
und
[X.]Z 43, 174, 177
=
FamRZ 1965, 258).
Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann dann vorliegen, wenn der Ehegatte

bei kleineren Vermögen

mit einem oder mehreren Ein-zelgegenständen mehr als 85
% seines Vermögens überträgt
([X.]surteil [X.]Z 77, 293, 299
=
[X.], 765, 767; zu größeren Vermögen vgl. [X.] vom 13.
März 1991

XII
ZR
79/90

FamRZ 1991, 669).
Das [X.] hat unterstellt, dass die übertragenen Werte

vor Berücksichtigung des Wohnungsrechts

mehr als 85
% des ursprünglichen Vermögens der Ehe-frau
ausmachten.

8
9
10
11
-
6
-
2. Ob bei der Veräußerung eines Grundstücks ein dem Veräußerer im Zuge der Eigentumsübertragung eingeräumtes Wohnungsrecht
als diesem ver-bliebener Vermögenswert zu berücksichtigen ist
und eine Verfügung über das gesamte Vermögen ausschließen kann, ist umstritten.
a) Von Teilen der Rechtsprechung
und Literatur wird die Frage verneint. Zur Begründung wird vor allem auf den Zweck der Vorschrift verwiesen, einen (möglichen) Anspruch des anderen Ehegatten auf Zugewinnausgleich
zu si-chern, der es auch erfordere, dass der Ehegatte einen Vollstreckungszugriff auf das verbliebene Vermögen habe, was beim Wohnungsrecht nicht der Fall sei
([X.] FamRZ 1987, 942; [X.] FamRZ 1997, 675

Nießbrauch; [X.] Beschluss vom 16.
April 2012

34
Wx
485/11

juris Rn.
20; [X.] NotBZ 2012, 461; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
1365 Rn.
16; [X.]/[X.] BGB 13.
Aufl. §
1365 Rn.
6; [X.] Familienrecht 2.
Aufl. Rn.
385).
Von anderen wird die Frage hingegen übereinstimmend mit dem [X.] bejaht und hierfür auf die Vermögensqualität des Wohnungsrechts hingewiesen ([X.] FamRZ 2008, 1078; [X.]/[X.] BGB [2007] §
1365 Rn.
28 mwN; [X.]/Brudermüller BGB 72.
Aufl. §
1365 Rn.
4; [X.] in [X.] 6.
Aufl. §
1365 Rn.
34; [X.]/[X.] 3.
Aufl. §
1365 Rn.
15).
b) Der letztgenannten Ansicht ist zuzustimmen.
Für die Beurteilung, ob eine Verfügung im Wesentlichen
das ganze Ver-mögen des Ehegatten erfasst, ist die Vermögenslage vor und nach der Verfü-gung zu betrachten. Während sich vor der Übertragung
eines Grundstücks re-gelmäßig der

um valutierende Belastungen verringerte
([X.]surteil [X.]Z 77, 293, 296
f.
=
[X.], 765, 766)

Wert des Grundstücks im Vermögen des 12
13
14
15
16
-
7
-
Ehegatten befand, besteht sein Vermögen nach der Übertragung
(allein) in dem dinglichen Wohnungsrecht
nach §
1093 BGB.
Der [X.] hat bereits entschieden, dass die Bestellung eines Wohnungs-rechts
den Vermögenswert des Grundstücks für den Eigentümer mindert, was einer Bewertung zugänglich ist ([X.]surteil vom 12.
Juli 1989

IVb
ZR
79/88

FamRZ
1989, 1051, 1052; ebenso [X.]Z 123, 93 =
[X.], 1302; vgl. [X.] Urteil vom 23.
September 1965

II
ZR
60/63

WM 1965, 1245). [X.] stellt das Wohnungsrecht
aufgrund der von ihm gewährleisteten
Nutzung auf Seiten des Berechtigten bewertungsfähiges Vermögen dar.
Das Wohnungsrecht unterscheidet sich
dabei von einer bloß mietvertraglichen Nut-zungsberechtigung
durch seine Rechtsnatur als dingliches Recht
([X.]surteil vom 12.
Juli 1989

IVb
ZR
79/88

FamRZ 1989, 1051, 1052).
Der Berücksichtigung des Wohnungsrechts steht nicht entgegen, dass dessen Bestellung eine von der Eigentumsübertragung getrennte Verfügung ist. Jedenfalls wenn die zur Eigentumsübertragung und zur Bestellung des [X.]s erforderlichen Willenserklärungen

wie im vorliegenden Fall

in einem einheitlichen Vertrag abgegeben werden
und
miteinander stehen und fallen, hat der Veräußerer den mit dem (Haus-)Grundstück verbundenen Wert bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. [X.]surteile [X.]Z 77, 293, 296
f.
=
[X.], 765, 766
und
vom 12.
Juli 1989

IVb
ZR
79/88

FamRZ 1989, 1051, 1052;
[X.]/[X.] BGB [2007] §
1365 Rn.
37
f.) nicht vollständig aus der Hand gegeben. Dem veräußernden Ehegatten bleibt viel-mehr ein Teil des Wertes des zuvor in seinem Eigentum stehenden Grund-stücks durch das
Wohnungsrecht
weiterhin
erhalten. Das Wohnungsrecht
stellt (entgegen [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
1365 Rn.
16)

ungeachtet
seiner Bezeichnung
im Vertrag

jedenfalls wirtschaftlich betrachtet keine Gegenleis-tung für die Eigentumsübertragung dar, die bei der Anwendung von §
1365
17
18
-
8
-
BGB unberücksichtigt bliebe
(vgl. [X.]Z
35, 135 =
FamRZ 1961, 302, 305). Es verkörpert vielmehr einen
dem Verfügenden in anderer rechtlicher Form ver-bleibenden
Teil des mit dem Hausgrundstück verbundenen Vermögenswertes.
Daher kann es auch nicht darauf ankommen, ob das Grundstück vor der Über-tragung (vgl. insoweit schon [X.]Z 77, 293 =
[X.], 765, 766) oder erst im [X.] mit einem dinglichen Recht belastet wird
(aA [X.]
FamRZ 1987, 942, 943). Schließlich kann in dem Fall, dass der [X.] Ehegatte sich ein Wohnungsrecht vorbehält, nichts grundsätzlich [X.] gelten, als wenn ihm ein Wohnungsrecht
an einem anderen als dem über-tragenen Grundstück zusteht, was zweifelsfrei als Bestandteil des verbleiben-den Vermögens zu berücksichtigen wäre.
Dass der andere Ehegatte zur Befriedigung eines Anspruchs auf [X.] nicht im Wege der Vollstreckung auf das Wohnungsrecht
zugrei-fen kann, steht dessen Einbeziehung in den
Vermögensvergleich ebenfalls nicht entgegen. Die gesetzliche
Regelung in §
1365 BGB unterscheidet nicht danach, ob ein Vermögensgegenstand der Zwangsvollstreckung unterliegt oder nicht. Sie trifft vielmehr eine formalisierte Regelung, die sämtliches Vermögen ohne Rücksicht auf dessen Verwertbarkeit in der Zwangsvollstreckung erfasst
und deswegen auch dann eingreift, wenn der Vermögensgegenstand, auf den sich das Geschäft bezieht, nicht Objekt der
Zwangsvollstreckung sein kann.
Dementsprechend ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn einem [X.]
nur das Wohnungsrecht als einziger Vermögensgegenstand zusteht und er über dieses

etwa durch Verzicht

im Ganzen verfügt.
Eine einschränkende Anwendung der Vorschrift nur auf solche Vermö-gensgegenstände, die der Zwangsvollstreckung unterliegen, lässt sich auch aus dem Gesetzeszweck nicht begründen. Zwar dient die
Regelung
auch dem Ziel, den [X.] zu sichern ([X.]surteile [X.]Z 77, 293, 297 19
20
-
9
-
=
FamRZ
1980, 765, 766
und [X.]Z 101, 225, 228 =
FamRZ
1987, 909, 910;
[X.] Urteil vom 7.
Oktober
2011

V
ZR
78/11
FamRZ 2012, 116 Rn.
10). [X.] kann sich ihr Zweck allerdings nicht
erschöpfen, weil §
1365 BGB auch in solchen Fällen Anwendung findet, in denen ein Anspruch des anderen [X.] auf Zugewinnausgleich offensichtlich nicht gegeben ist. Die Vorschrift soll vielmehr auch das Interesse eines Ehegatten am Erhalt des Familienvermö-gens schützen ([X.]surteil [X.]Z 101, 225, 228 =
FamRZ 1987, 909, 910). Im Hinblick auf diesen weiteren Zweck wird
nach der Umwandlung von frei verwertbarem
Vermögen in ein persönlich gebundenes Nutzungsrecht die dem Gesetz zugrunde liegenden Zielsetzung gewahrt, zumal die

wenn auch nur teilweise

weitere Nutzung durch die Familie gewährleistet bleibt (§
1093 Abs.
2 BGB; vgl. [X.]/[X.] 3.
Aufl. §
1365 Rn.
15).
In wel-chem Umfang dies der Fall ist
und ob durch das Wohnungsrecht ein Gesamt-vermögensgeschäft ausgeschlossen wird, ist schließlich eine Frage der Bewer-tung des Wohnungsrechts
im Einzelfall.
Diese wird im vorliegenden Fall von der Revision
nicht angegriffen und lässt auch sonst revisionsrechtlich erhebliche Fehler nicht erkennen.
Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift in dem Sinne, dass von ihr nur solches Vermögen erfasst werden solle, das der [X.] zugänglich ist, besteht demnach ebenso wenig Veranlassung wie für ei-

21
-
10
-
ne unterschiedliche Beurteilung danach, ob das Wohnungsrecht selbst Gegen-stand der Verfügung ist oder ob dieses als ein im Zuge des Geschäfts begrün-detes ([X.])
Recht dem verfügenden Ehegatten verbleibt.

Dose

Vézina

Klinkhammer

Günter

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.04.2009 -
2 F 166/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.10.2010 -
2 UF 96/09 -

Meta

XII ZR 141/10

16.01.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2013, Az. XII ZR 141/10 (REWIS RS 2013, 8974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8974

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 141/10 (Bundesgerichtshof)

Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen: Beurteilung bei einer Grundstücksübertragung


XII ZR 194/13 (Bundesgerichtshof)

Zugewinnausgleichsanspruch: Maßgebliches Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen illoyaler Vermögensminderung bei Rechtskraft der Scheidung vor dem …


XII ZR 194/13 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 100/22 (Bundesgerichtshof)

Ehewohnung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit; Wahrung der schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Ehegatten


27 W 19/97 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZR 141/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.