Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. IX ZR 175/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8380

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 175/10
vom

8. März
2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Fischer

am
8. März
2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 7.
September 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 57.406,76

Gründe:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige [X.] ist unbegründet, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt.

Der unter Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Ge-hör als übergangen gerügte Beweisantrag war nicht entscheidungserheblich. Den behaupteten [X.] von mindestens 57.000

i-gen Miteigentumsanteil hat das Berufungsurteil zugrunde gelegt, aber eine wertausschöpfende Belastung gleichwohl zutreffend bejaht.

1
2
-

3

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Die Klägerin hat sich darauf beschränkt, die Duldung der [X.] in den weggegebenen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück zu fordern. Dies
ist möglich,
hat jedoch zur Folge, dass bei einer [X.] nur dieses Hälfteanteils die das ganze Grundstück belastenden Grundschulden mit dem vollen valutierten Betrag dem Anspruch der Klägerin gemäß §§
1192, 1114, 1132 Abs.
1 BGB, §
10 Abs.
1 Nr.
4 und 5 [X.] ([X.], Urteil vom 23.
Februar 1984 -
IX
ZR 26/83, [X.]Z 90, 207, 213
f unter a). Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Hiergegen [X.] sich die Beschwerde
auch
nicht.

Hätte aber der Hälfteanteil, wie von der Klägerin behauptet
und unter
Beweis gestellt,
in der Zwangsvollstreckung 57.500

ürde
für die Klägerin bei valutierenden Grundschulden von 92.517,40

deren festgestellte
Höhe von der Beschwerde nicht beanstandet wird, nichts verbleiben.

Von der Möglichkeit, die Duldung der Zwangsvollstreckung in das [X.] Grundstück zu fordern (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 23.
Februar 1984 aaO S.
214
f
unter b; vom 17.
Juli 2008 -
IX
ZR 245/06, [X.], 1695 Rn.
12; vom 8.
Dezember 2011 -
IX
ZR 33/11, [X.], 185 Rn.
51),
hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Darauf, wie sich die Rechtslage bei einer derartigen Klageforderung dargestellt haben
würde, kommt es im Rahmen dieser Ent-scheidung
nicht an.

3
4
5
-

4

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.08.2009 -
2 O 477/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.09.2010 -
5 U 121/09 -

6

Meta

IX ZR 175/10

08.03.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. IX ZR 175/10 (REWIS RS 2012, 8380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8380

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