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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 60/11
vom
24. November 2011
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 24.
November 2011 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.], Dr.
Kirchhoff und Dr.
Koch
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6.
Oktober 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2002
[X.], NJW 2002, 2181). Dies gilt auch
für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge ([X.], Beschluss vom 18. Mai 2005
[X.], [X.], 2012 mwN).
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.05.2011 -
6 T 4893/10 -
OLG München, Entscheidung vom 20.07.2011 -
19 W 1061/11 -
1
Meta
24.11.2011
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2011, Az. I ZB 60/11 (REWIS RS 2011, 1120)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1120
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