Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2024, Az. V ZR 163/22

5. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 621

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Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 95.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger war Mitglied der beklagten [X.] ([X.]). Er wurde rechtskräftig zur Veräußerung seiner beiden Einheiten verurteilt. Mit seiner Klage hat er sich gegen die Zwangsversteigerung seines Wohnungseigentums gewandt, nachdem er die Einheiten nach Zustellung des die Zwangsversteigerung anordnenden Beschlusses an eine - zwischenzeitlich als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragene - Dritte (im Folgenden: Käuferin) verkauft hatte. Die Zwangsversteigerungsvermerke waren jeweils vor den Auflassungsvormerkungen in das Grundbuch eingetragen worden. Das Amtsgericht hat die Vollstreckung unter Zurückweisung weitergehender Klageanträge für unzulässig erklärt. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Vollstreckung des [X.] nach Veräußerung des Wohnungseigentums an die Käuferin der Einwand der Erfüllung entgegenstehe; der mit der Käuferin geschlossene Vertrag sei kein Scheingeschäft und der freihändige Verkauf des Wohnungseigentums trotz seiner Beschlagnahme möglich gewesen. Dagegen hat sich die Beklagte mit der von dem [X.] zugelassenen Revision gewandt. Nach Weiterveräußerung des Wohnungseigentums durch die Käuferin an andere Mitglieder der [X.] haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

2

Infolge der Erledigungserklärungen ist nach § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Das führt hier, da der Ausgang des Verfahrens ungewiss ist, zu einer Aufhebung der Kosten gegeneinander.

3

1. Die Erledigungserklärung des [X.] war wirksam. Seine Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz sind zwar grundsätzlich mangels Zulassung vor dem [X.] nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO); die Entscheidung ergeht aber im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§ 91a Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 16. September 2003 - [X.], [X.], 264, 266).

4

2. Es ist nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2013 - [X.] 166/11, juris Rn. 3 mwN; [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2019 - [X.], AG 2020, 126 Rn. 3 mwN; Beschluss vom 25. Oktober 2022 - [X.]/21, NJW 2022, 3778 Rn. 6). Der [X.] sieht sich deshalb nicht veranlasst, die für die Zulassung der Revision maßgebende Frage zu entscheiden, ob das Wohnungseigentum nach der in Vollstreckung eines [X.] erfolgten Beschlagnahme im Verhältnis zu der [X.] nicht mehr wirksam freihändig veräußert werden kann (so [X.], [X.] 2017, 406, 408; [X.] in [X.], [X.], 8. Aufl., § 17 Rn. 123) oder ob § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] teleologisch zu reduzieren (so [X.]/Lehmann-Richter, BGB [2023], § 17 [X.] Rn. 98; [X.]/Suilmann, [X.], 15. Aufl., § 17 Rn. 84; [X.], [X.] 2017, 408, 409) bzw. in der Antragstellung bei dem Vollstreckungsgericht die Zustimmung der [X.] zu einer freihändigen Veräußerung zu sehen ist (so [X.] [X.]/Hogenschurz [2.10.2023], § 17 [X.] Rn. 46; [X.], [X.], 498, 499).

5

3. Entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters kann bei gebotener summarischer Prüfung auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Revision ohne Entscheidung der für die Zulassung maßgebenden Frage Erfolg gehabt hätte und die Vollstreckungsabwehrklage abzuweisen gewesen wäre. So war die Klage nach den im Revisionsverfahren gemäß § 559 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen zulässig. Ihre Begründetheit wiederum scheiterte jedenfalls nicht daran, dass es sich bei der Veräußerung des Wohnungseigentums an die Käuferin um ein Scheingeschäft gehandelt hätte oder die Käuferin als „[X.]“ des [X.] anzusehen gewesen wäre. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen der Beklagten greifen bei summarischer Prüfung nicht durch; ohnehin hätten sie allenfalls - soweit etwa das behauptete [X.] zwischen dem Kläger und der Käuferin [X.] ist - zu einer Aufhebung und Zurückverweisung, nicht aber zu einer Klageabweisung durch den [X.] führen können.

III.

6

Die Festsetzung des Streitwerts bestimmt sich nach § 47 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.

Brückner     

      

Göbel     

      

Haberkamp

      

Laube     

      

Grau     

      

Meta

V ZR 163/22

11.01.2024

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Lüneburg, 28. Juli 2022, Az: 3 S 53/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2024, Az. V ZR 163/22 (REWIS RS 2024, 621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 621

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VIII ZB 58/21

II ZR 94/17

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