Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. XI ZR 141/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17919

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 141/15
vom
12. Januar 2016
in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Januar 2016 durch [X.]
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25.
Februar 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-ne Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. die Nachweise bei [X.]/[X.], [X.], Sonderbeilage Nr. 4, S.
11) eine [X.] vorliegt. Seine Entscheidung ist jedoch im Ergebnis richtig, weil die Klageforderung verjährt ist (vgl. [X.], Urteile vom 18. Juni 2015
-
III
ZR 198/14, [X.], 1319 Rn. 25 und vom 20. August 2015
-
III ZR 373/14, [X.], 1807 Rn. 15 bis 18). Von einer weiteren Be-gründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).

Ellenberger
Joeres
Matthias

Menges
Dauber
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 18.02.2014 -
302 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.02.2015 -
13 [X.] -

Meta

XI ZR 141/15

12.01.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. XI ZR 141/15 (REWIS RS 2016, 17919)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17919

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