Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 141/15
vom
12. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Januar 2016 durch [X.]
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25.
Februar 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-ne Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. die Nachweise bei [X.]/[X.], [X.], Sonderbeilage Nr. 4, S.
11) eine [X.] vorliegt. Seine Entscheidung ist jedoch im Ergebnis richtig, weil die Klageforderung verjährt ist (vgl. [X.], Urteile vom 18. Juni 2015
-
III
ZR 198/14, [X.], 1319 Rn. 25 und vom 20. August 2015
-
III ZR 373/14, [X.], 1807 Rn. 15 bis 18). Von einer weiteren Be-gründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Ellenberger
Joeres
Matthias
Menges
Dauber
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 18.02.2014 -
302 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 25.02.2015 -
13 [X.] -
Meta
12.01.2016
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. XI ZR 141/15 (REWIS RS 2016, 17919)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17919
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 31/15 (Bundesgerichtshof)
XI ZB 11/21 (Bundesgerichtshof)
(Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG)
XI ZB 10/21 (Bundesgerichtshof)
Spezialgesetzliche Prospekthaftung: Vorrang gegenüber einer bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinn auch bei Zeichnung der Beteiligung …
XI ZR 309/16 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 562/07 (Bundesgerichtshof)