Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2017, Az. V ZB 122/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14775

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:020317BVZB122.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

2. März 2017

in der Abschiebungshaftsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 425 Abs. 3; [X.] § 106 Abs. 2
a)
Für die Entscheidung über die Verlängerung von Abschiebungs-
(oder Rücküberstellungs-) Haft ist das Gericht am [X.] nach § 416 Satz 2, §
425 Abs. 3 FamFG originär zuständig, ohne dass es einer Abgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 [X.] bedarf.
b)
Die Vorschrift des § 106 Abs. 2 Satz 2 [X.] gilt nur für Entscheidun-gen nach §§
424, 426 FamFG.
[X.], Beschluss vom 2. März 2017 -
V [X.] -
LG [X.]

AG [X.] am Inn

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 2. März 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den
Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 22. Juli 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Der Betroffene reiste am 22. Dezember 2011 ohne gültige Papiere in das [X.] ein und stellte Mitte Januar 2012 einen Asylantrag, der im [X.] unter Aufforderung des Betroffenen, das [X.] innerhalb einer Woche zu verlassen, und unter Androhung von Abschiebungshaft als of-fensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Die Rückführung des Betroffenen in sein Heimatland [X.] verzögerte sich, weil dieser die ihm zugewiesene Gemeinschaftsunterkunft mehrfach verließ, ohne den zuständigen Stellen da-von Mitteilung zu machen, und deswegen zunächst auch nicht dem [X.]
-
3
-
schen Generalkonsulat zur Anhörung zwecks Ausstellung der erforderlichen Heimreisedokumente vorgestellt werden konnte. Nach seiner Vorsprache bei dem [X.] am 7. Mai 2015 ordnete das [X.] auf [X.] der beteiligten Behörde gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung von dessen Abschiebung nach [X.] bis zum 18.
Juni 2015 an; die Haft wurde in der Zentralen Abschiebehafteinrichtung [X.] am Inn vollzogen. Dem Be-troffenen wurden Heimreisedokumente ausgestellt; eine für den 12. Juni 2015 geplante Abschiebung scheiterte aber an der Weigerung des Betroffenen, das Dienstfahrzeug der Polizei zu verlassen, mit dem er zum [X.] gebracht worden war.

Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 15. Juni 2015 hat das Amtsge-richt [X.] am Inn die Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis zum 10.
Juli 2015 verlängert. Die Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene, die Rechtswidrigkeit der Haft fest-zustellen.

II.

Das Beschwerdegericht hält die Haftanordnung für rechtmäßig. Für die Anordnung der Haftverlängerung sei das Amtsgericht [X.] am Inn mangels einer Abgabe an dieses durch das zunächst mit der Sache befasste Amtsge-richt [X.] zwar nicht zuständig gewesen. Gerichtliche Handlungen [X.] aber nicht wegen der örtlichen Unzuständigkeit unwirksam. Diese [X.] trete nur bei schweren
Mängeln der Entscheidung ein, die hier nicht vorlä-gen. Die sachlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der [X.] hätten vorgelegen. Der Verlängerungsantrag genü-ge den gesetzlichen Anforderungen. Es liege jedenfalls der
Haftgrund nach 2
3
-
4
-
§
62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 [X.] vor, da der Betroffene die Abschiebung am 12. Juni 2015 durch seinen Widerstand vereitelt habe.

III.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

1. Die Verlängerung der Abschiebungshaft durch das [X.] und die Aufrechterhaltung dieser Entscheidung durch das Be-schwerdegericht sind nicht deshalb rechtswidrig, weil -
wie die Rechtsbe-schwerde geltend macht -
das Amtsgericht örtlich unzuständig war und
die [X.] deshalb unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG angeordnet und bestätigt worden ist.

a) Zweifelhaft ist schon, ob der Betroffene den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen auf eine Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit stützen könnte. Die Beschwerde kann nach § 65 Abs. 4 FamFG nämlich nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Etwas Anderes kommt nur im -
hier nicht gegebenen -
Fall von Willkür in Betracht ([X.], Beschluss vom 1. Dezember 2010 -
XII ZB 227/10, [X.]
2011, 101 Rn. 19; [X.], FamFG, 19. Aufl., §
65 Rn. 17). Die dadurch zum Ausdruck gebrachte Bewertung eines Verstoßes gegen die [X.] über die örtliche Zuständigkeit durch den Gesetzgeber spricht dafür, dass auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nicht auf einen solchen Verstoß gestützt werden kann. Außerdem könnte die Entschei-4
5
6
-
5
-
dung eines Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 2 Abs. 3 FamFG nicht allein deshalb, etwa nach § 48 FamFG, aufgehoben werden, weil bei ih-rem Erlass gegen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit verstoßen wurde ([X.], [X.] 1956, 242, 244; [X.], FamFG, 19.
Aufl., § 2 Rn. 36a).

b) Hierauf kommt es aber nicht an, denn das Amtsgericht hat bei der [X.] über die örtliche [X.] nicht verletzt. Es war nach § 416 Satz 2 FamFG örtlich zuständig, weil die [X.] gegen den Betroffenen in der Zentralen Abschiebehafteinrich-tung [X.] am Inn und damit in seinem Gerichtsbezirk vollzogen wurde. [X.] ändert es entgegen der Auffassung des [X.] nichts, dass die Abschiebungshaft, um deren Verlängerung es hier geht, von einem anderen Amtsgericht angeordnet worden war. Dieses war für die Anordnung der [X.] nicht mehr zuständig und musste die Sache auch nicht nach [X.] von § 106 Abs. 2 Satz 2 [X.] durch förmlichen (unanfechtbaren) an das Amtsgericht [X.] am Inn abgeben.

aa) Die Frage, welches Gericht für die Verlängerung von Abschiebungs-
(oder Rücküberstellungs-) Haft zuständig ist, wenn die ursprünglich angeordne-te Haft in dem Bezirk eines anderen Amtsgerichts vollzogen wird, ist allerdings umstritten. In Rechtsprechung und Literatur wird wohl überwiegend die Ansicht vertreten, in einem solchen Fall bleibe das ursprünglich angerufene Amtsgericht gemäß § 2 Abs. 2 FamFG weiterhin zuständig. Die Zuständigkeit für die [X.] könne auf das Gericht am [X.] nur auf Grund eines förmlichen Abgabebeschlusses gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 [X.] übergehen ([X.], [X.] 2010, 318, 319; Bahrenfuss/[X.], FamFG, 3. Aufl., § 425 Rn. 14; [X.]/[X.]/[X.], Ausländerrecht, 11. Aufl., § 106
7
8
-
6
-
[X.] Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.], FamFG, 11. Aufl., §
425 Rn. 20; [X.], FamFG, 19. Aufl., § 425 Rn. 12; wohl auch [X.]/Heusch/Brinktrine, Ausländerrecht, § 106 [X.] Rn. 8 und [X.]/[X.], 2. Aufl., § 106 [X.] Rn. 10 f.). Nach anderer Auffassung hat sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten des [X.] am 1.
September 2009 in diesem Punkt grundlegend verändert. Das Gericht am [X.] sei seitdem nach § 425 Abs. 3, § 416 Satz
2 FamFG originär für die [X.] von Abschiebungs-
(und Rücküberstellungs-) Haft zuständig, ohne dass es einer Abgabeentscheidung gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 [X.] be-dürfte ([X.]], Beschluss vom 13. März 2014 -
15 [X.], juris Rn. 14; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], FamFG, 2. Aufl., §
416 Rn. 6 [X.]; [X.]/Wendtland, 2. Aufl., §
416 Rn. 8; wohl auch [X.]/Jenissen, FamFG, 3. Aufl., §
425 Rn. 17 und § 416 Rn. 3 unklar aller-dings das Verhältnis zu den Ausführungen in ibid. Rn. 4).

bb) Die zweite Auffassung ist richtig. § 106 Abs. 2 Satz 2 [X.] gilt nach der Einführung von §
425 Abs. 3, § 416 Satz 2 FamFG nur noch für die Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung der angeordneten Abschie-bungs-
(oder Rücküberstellungs-) Haft nach §§ 424 oder 426 FamFG, aber nicht mehr für die Verlängerung der Haft.

(1) Die Regelung in dem heutigen § 106 Abs. 2 Satz 2 [X.] geht auf die wortgleiche Regelung in § 103 Abs. 2 Satz 2 des durch das [X.] abgelösten früheren Ausländergesetzes zurück. Diese Vorschrift ist mit dem Gesetz vom 30. Juni 1993 ([X.] I S. 1062) in das damalige [X.] eingefügt worden, um zu einer Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens vor allem bei der Behandlung von Anträgen auf Verlängerung einer Abschie-bungs-
(oder Rücküberstellungs-) Haft beizutragen (Beschlussempfehlung zu 9
10
-
7
-
dem genannten Gesetz in BT-Drucks. 12/4984 S.
37). Das gerichtliche Verfah-ren in [X.] bestimmte sich damals nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen ([X.]). Nach §
12 [X.] galten zwar für Anträge auf Verlängerung einer angeordneten Abschiebungs-
oder Rücküberstellungshaft zum großen Teil die Vorschriften über den [X.]. Ausgenommen hiervon war aber unter anderem § 4 [X.] über die örtli-che Zuständigkeit. Folge dessen war, dass das zunächst mit der Anordnung von Abschiebungs-
(oder Rücküberstellungs-) Haft befasste Gericht auch dann für [X.] zuständig blieb, wenn die angeordnete Haft in einer

unter Umständen weit entfernt liegenden -
Sicherungseinrichtung vollzogen wurde. Dem Gesetzgeber erschien es deshalb zweckmäßig, für die Entschei-dung über die Fortdauer von Abschiebungs-
(oder Rücküberstellungs-) Haft die in dem Gesetz über das Verfahren bei Freiheitsentziehungen nicht [X.] zu schaffen. Die Regelung wurde bei der Ablösung des Ausländergesetzes durch das [X.] unverändert übernommen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 15/420 S. 101).

(2) Mit dem Inkrafttreten des [X.] am 1. Sep-
tember 2009 hat sich die Rechtslage allerdings in einem für die Frage der [X.] Zuständigkeit für [X.] entscheidenden Aspekt verän-dert. Vordergründig ist mit Art. 19 des [X.] zwar nur die [X.] auf das Gesetz über das Verfahren in Freiheitsentziehungssachen in dem bisherigen § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.] durch eine Verweisung auf Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ersetzt worden, weshalb die Entwurfsbegrün-dung insofern auch von einer redaktionellen Folgeänderung spricht (BT-Drucks. 16/6308 S. 317). Die Änderung der Verweisung führt aber gerade bei der hier interessierenden Frage nach der Zuständigkeit für die Entscheidung über [X.]
-
8
-
träge auf Verlängerung einer angeordneten Abschiebungs-
(oder Rücküberstel-lungs-) Haft zu einer praktisch wichtigen inhaltlichen Änderung. Für solche An-träge gelten nämlich nach § 425 Abs. 3 FamFG die Vorschriften über den Er-stantrag, jedoch in bewusster Abweichung von dem früheren § 12 [X.] nicht mit Einschränkungen, insbesondere bei der örtlichen Zuständigkeit, sondern uneingeschränkt (Begründung des [X.] in BT-Drucks. 16/6308 S. 293). Das hat zur Folge, dass für den Verlängerungsantrag jetzt auch -
bewusst anders als früher -
die Regelungen über die örtliche [X.] anzuwenden sind. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich deshalb nicht mehr entsprechend § 2 Abs. 2 FamFG danach, welches Gericht für die Entscheidung über den Erstantrag zuständig war. Sie wird vielmehr durch § 425 Abs. 3
FamFG, § 416 FamFG eigenständig bestimmt. Nach § 416 FamFG kommt es für die Zuständigkeit über den Verlängerungsantrag entscheidend darauf an, ob die ursprünglich angeordnete [X.] in dem Bezirk des Gerichts [X.] wird, das diese Haft angeordnet hatte oder in einem anderen. In dem zweiten Fall ist das Gericht am [X.] nach § 416 Satz 2 FamFG originär für die Entscheidung über den Verlängerungsantrag zuständig, ohne dass es wie früher einer förmlichen Abgabeentscheidung nach § 106 Abs. 2 Satz 2
[X.] bedürfte.

(3) Die dargestellte Änderung konterkariert auch nicht den [X.], um den es dem
Gesetzgeber 1993 bei der Einführung der [X.] nach § 106 Abs. 2 Satz 2 [X.] ging. Sie führt vielmehr dazu, dass die damals angestrebte Vereinfachung noch konsequenter verwirklicht wird. Der Gesetzgeber wollte damals erreichen, dass über den [X.] nach Möglichkeit das Gericht am [X.] entscheidet, weil dieses insbe-sondere die persönliche Anhörung des Betroffenen zu dem [X.] schneller und unkomplizierter würde durchführen können als das mit dem 12
-
9
-
ursprünglichen Haftantrag befasste -
unter Umständen weit entfernte -
Gericht (BT-Drucks. 12/4984 S. 38). Zu diesem Ziel führt die generelle Änderung der Regelung über die örtliche Zuständigkeit für den Verlängerungsantrag nach heutiger Rechtslage einfacher und rechtlich sicherer als die [X.] in §
106 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Danach setzt die an sich sachgerechte [X.] am [X.] mit dem Verlängerungsantrag eine vorherige [X.] des Erstgerichts voraus. Ob diesem dabei im Hinblick auf [X.] überhaupt ein Ermessen eingeräumt
werden darf, wie es in der Vorschrift vorgesehen ist, erscheint zweifelhaft ([X.], 180, 185). Jedenfalls würde dieses Ermessen in aller Regel im Sinne einer Abgabe an das Gericht am [X.] ausgeübt werden müssen, weil das in aller Regel sachgerecht
ist. Die Zuständigkeit dieses Gerichts entspricht nämlich der [X.] nach § 416 Satz 2 FamFG, die jetzt kraft Gesetzes für den Verlängerungsantrag gilt.

(4) Die Vorschrift des § 106 Abs. 2 Satz 2 [X.] verliert durch die Änderung der Zuständigkeitsregelung in § 425 Abs. 3 i.V.m. § 416 Satz 2
FamFG auch nicht vollständig ihre Bedeutung. Das Gericht, das die ursprüngli-che Haftanordnung erlassen hat, bleibt nämlich für die Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung dieser Haft gemäß
§§ 424 oder 426 FamFG zu-ständig, weil § 425 Abs. 3 FamFG eine gesonderte Zuständigkeitsregelung nur für die Verlängerung, nicht aber schlechthin für die Fortdauer der Haft bestimmt. Für die Entscheidungen über die Aussetzung oder Aufhebung der ursprünglich angeordneten Haft bleibt deshalb das Gericht, das diese Haft angeordnet hat,
gemäß § 416 Satz 1, § 2 Abs. 2 FamFG zuständig. Es wird aber in aller Regel zweckmäßiger sein, wenn auch diese Entscheidungen nicht durch das für den Erstantrag zuständige Gericht, sondern durch das Gericht am [X.] getroffen werden. Ohne die Regelung in § 106 Abs. 2 Satz 2 [X.] könnte eine [X.]
-
10
-
gabe an dieses Gericht nur unter den Voraussetzungen der -
auch auf die Ab-schiebungs-
(oder Rücküberstellungs-) Haft anwendbaren -
Regelung in § 4 FamFG erreicht werden. Eine Abgabe durch unanfechtbaren Beschluss nach Maßgabe von § 106 Abs. 2 Satz 2 [X.], der diese Fälle auch erfasst, ist aber regelmäßig der einfachere Weg. Für diese Fälle behält die Vorschrift ihren Sinn. Auf sie beschränkt sich ihr Anwendungsbereich.

(5) Die von dem Betroffenen zitierte Entscheidung des [X.] ([X.], 180) steht dem nicht entgegen. Sie betrifft nämlich die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des [X.]. Seit dessen Inkrafttreten am 1. September 2009 bestimmt sich die Zuständigkeit für den Verlängerungsantrag aber unmittelbar nach § 425 Abs. 3, §
416 Satz 2 FamFG. An diese Vorschrift hat sich das Amtsgericht gehalten.

2. Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist es auch nicht zu bean-standen, dass sowohl das Amtsgericht als auch das Beschwerdegericht den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 [X.] angenommen haben. Auf diesen Haftgrund konnte die Anordnung von Abschiebungshaft, um die es hier geht, auch nach dem Ablauf der Frist zur Umsetzung von Art. 3 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG ([X.]) am 24. Dezember 2010 und vor der Einführung von § 2 Abs. 14 und 15 [X.] am 1. August 2015 gestützt werden (Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 -
V [X.], [X.] 2016, 235 Rn. 10).

14
15
-
11
-

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG ab-gesehen.

[X.]Schmidt-Räntsch Kazele

[X.] Hamdorf

Vorinstanzen:
AG [X.] am
Inn, Entscheidung vom 26.06.2015 -
3 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 22.07.2015 -
4 T 2243/15 -

16

Meta

V ZB 122/15

02.03.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2017, Az. V ZB 122/15 (REWIS RS 2017, 14775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14775

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 122/15 (Bundesgerichtshof)

Verlängerung von Abschiebungshaft: Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit bei Vollzug der ursprünglich angeordneten Haft in dem …


4 T 1047/17, 4 T 1395/17 (LG Traunstein)

Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei Verlängerung der Sicherungshaft


3 XIV 40/16 (B) (AG Mühldorf)

Freiheitsentziehungsverfahren im Asylverfahren


1 XIV 65/16 (B) (AG Mühldorf)

Antrag auf Sicherungshaft - Abschiebehaft


1 XIV 75/16 (B) (AG Mühldorf)

Darlegungsanforderungen an Haftantrag


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZB 122/15

XII ZB 227/10

V ZB 23/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.