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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird
a) das Verfahren, soweit es sie betrifft, im Fall 2 der Urteilsgründe nach § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des [X.] einer Sprengstoffexplosion beschränkt,
b) das Urteil des [X.] vom 25. März 2022 dahin geändert, dass
aa) der Angeklagte [X.]des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen und des [X.] einer Sprengstoffexplosion,
bb) der Angeklagte M. des [X.] einer Sprengstoffexplosion
schuldig ist.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat beide Angeklagte wegen [X.] einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, den Angeklagten [X.]zusätzlich wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen, zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat beschränkt das Verfahren mit Zustimmung des [X.] aus den Gründen der [X.] hinsichtlich des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung im Fall 2 der Urteilsgründe auf den übrigen Tatvorwurf. Dies hat die Änderung der Schuldsprüche zur Folge, was sich aber auf die [X.] nicht auswirkt, weil der Senat ausschließt, dass das [X.] ohne die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Insbesondere hat die [X.] die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Tatbestände bei der Strafzumessung nicht angeführt. Soweit es die gesundheitlichen Folgen für die Opfer strafschärfend gewertet hat, ist dies weiterhin rechtsfehlerfrei (vgl. [X.], Beschluss vom 29. November 2017 – 5 [X.], NStZ-RR 2018, 41).
Sander |
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Feilcke |
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Fritsche |
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von Schmettau |
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Arnoldi |
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Meta
15.12.2022
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Stendal, 25. März 2022, Az: 501 KLs 23/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2022, Az. 6 StR 316/22 (REWIS RS 2022, 7702)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 7702
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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