Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. VIII ZR 326/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2863

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BUNDES[X.]RICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 326/10
Verkündet am:

28. September 2011

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 4 Abs. 2; BGB § 554 Abs. 2
Der Mieter hat nach §
4 Abs.
2 [X.] den Austausch funktionstüchtiger [X.] für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeig-netes System zu dulden. Für die Ersetzung der bisherigen Erfassungsgeräte für Kaltwasser durch ein funkbasiertes [X.] kann sich eine Duldungspflicht aus §
554 Abs.
2 BGB ergeben.
[X.], Urteil vom 28. September 2011 -
VIII ZR 326/10 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche
Verhandlung vom 28. September 2011
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], Dr.
Hessel und [X.] sowie [X.]
Bünger
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
[X.] vom 19. November 2010 wird [X.].
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin
eines Mehrfamilienhauses in [X.]

, in dem
die Beklagte eine Wohnung angemietet hat.
Das Anwesen ist mit einer Zentralheizung ausgestattet. Der Verbrauch wird über Verbrauchserfassungs-geräte für Wärme, Warmwasser und Kaltwasser erfasst.
Mit Rundschreiben vom 26. Mai 2009 teilte die Klägerin ihren Mietern mit, dass das Unternehmen T.

im Rahmen eines Regelaustauschs die -
noch funktionstüchtigen
-
Verbrauchserfassungsgeräte
durch ein funkbasier-tes [X.] ersetzen werde.
Das System besteht aus [X.] mit Funkmodulen.
Dem Schreiben war eine "Serviceinformation"
des Unterneh-mens T.

beigefügt, die die beim Betrieb des
Systems
erzeugten modulier-1
2
-
3
-
ten Funkwellen als unbedenklich einstuft.
Informationen darüber, auf welche Weise die Anschaffung des Funksystems erfolgen solle und welche Kosten hierbei anfallen würden, enthielten Rundschreiben und Anlage nicht.
Die Kläge-rin beabsichtigt, die einzubauenden Geräte mietweise zu beschaffen.

Die Beklagte verweigerte den beabsichtigten Austausch der [X.] mit der Begründung,
in der von ihr angemieteten Wohnung kein mit Funk arbeitendes System einsetzen zu wollen.
Außerdem rügte sie,
von der Klägerin nur unzureichende Informationen erhalten zu haben.
Die auf Duldung des [X.] der vorhandenen Verbrauchserfassungsgeräte
gegen ein Funksystem gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg
gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klage-abweisungsbegehren
weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG
[X.], [X.], 14 ff.) hat zur Be-gründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Duldung des Einbaus der neuen [X.] mit Funkmodulen zu. Dieser Anspruch folge
hinsichtlich der Heizenergie-
und Warmwasserzähler aus §
4 Abs.
2 Satz
1 Halbsatz
2 der Heizkostenverordnung ([X.])
und für den Kaltwasser-zähler aus § 554 Abs. 2 BGB.
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4
-
Die Duldungspflicht des § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz
2 [X.] er-strecke sich auch auf die Installation eines Funksystems. Sie komme nicht nur beim erstmaligen Einbau von Messgeräten zur Verbrauchserfassung zum [X.], sondern bestehe gleichermaßen
bei dem hier beabsichtigten
Austausch der [X.]e.
Eine auf die erstmalige Ausstattung mit Erfassungseinrich-tungen und die Ersetzung fehlerhafter Geräte beschränkte Duldungspflicht sei weder nach dem Wortlaut des §
4 Abs.
2 Satz
1 Halbsatz
2 [X.] ge-boten noch werde sie dem Willen des Verordnungsgebers gerecht, die Wahl der Ausstattung dem Gebäudeeigentümer zu überlassen.
Die Entscheidung der Klägerin, die bisherigen Geräte durch solche mit Funkübertragung der Messdaten zu ersetzen, überschreite auch nicht das dem Gebäudeeigentümer eingeräumte billige Ermessen (§
315 BGB), das vorlie-gend nicht durch eine -
ausdrückliche oder stillschweigende
-
Abrede über die Anmietung einer von Funkwellen unbeeinträchtigten Wohnung begrenzt
sei.
Für den beabsichtigten Austausch habe die
Klägerin sachliche Gründe angeführt:
Vereinfachung der Arbeitsabläufe
und Entfallen von [X.], weil die Wohnung zum Ablesen nicht mehr betreten werden müsse; Speicher-
und Abrufbarkeit von Zählerständen. Ihre Entscheidung sei auch nicht im [X.] auf die von der [X.] befürchteten
Gefahren der Funktechnik unbillig. Da die
Beklagte nicht vorgetragen
habe, dass sie -
etwa wegen einer Erkran-kung
-
unter Mikrowellen besonders zu leiden habe, sei eine
ernstzunehmende Besorgnis einer schadenträchtigen Gefahr im Sinne einer wissenschaftlichen Verifizierbarkeit nicht ersichtlich.

Allerdings habe die Klägerin, obgleich sie das Funksystem anmieten [X.], das in §
4 Abs.
2 Satz
2
Halbsatz
2 [X.] hierfür vorgesehene Ver-fahren nicht eingehalten. Dies führe aber nur dazu, dass die Beklagte
die anfal-7
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-
lenden Kosten nicht nach §
7 Abs.
2 [X.] tragen müsse, lasse aber ihre
Duldungspflicht unberührt.
Den Austausch der Wasserzähler müsse die Beklagte zwar nicht nach §
4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz
2 [X.], wohl aber nach §
554 Abs.
2 BGB als Maßnahme der Verbesserung der Mietsache dulden. Dass der Einbau eines Funk-Erfassungsgeräts für den Kaltwasserverbrauch nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung eine Verbesserungsmaßnahme darstelle, könne [X.] im Hinblick darauf nicht zweifelhaft sein, dass hinsichtlich der übrigen Messgeräte eine Duldungspflicht der [X.] bestehe und daher bei [X.] der bisherigen Messeinrichtung für den Kaltwasserverbrauch allein
des-wegen die Wohnung zu Ablesezwecken betreten werden müsste. Die unterblie-bene Einhaltung des Verfahrens nach
§
554 Abs.
3 BGB sei nach dessen Satz
3 unschädlich.

II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Beklagte hat den von der Klägerin beab-sichtigten Einbau eines funkbasierten [X.]s zum einen nach §
4 Abs.
2 Satz 1 Halbsatz
2 [X.] (Heizenergie-
und Warmwasserzähler) und zum anderen nach § 554 Abs. 2 BGB
(Kaltwasserzähler) zu dulden.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Mieter
durch §
4 Abs.
2 Satz
1 Halbsatz
2 [X.] eine Duldungspflicht nicht nur beim erstmaligen Einbau von Messgeräten zur Erfassung des Verbrauchs von Wärme und Warmwasser auferlegt wird, sondern eine solche auch dann 10
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besteht, wenn -
wie hier
-
funktionsfähige Messgeräte durch ein anderes (mo-dernes) [X.] ersetzt werden sollen.
a) Der Gebäudeeigentümer oder der ihm nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Heiz-kostenVO gleichgestellte Vermieter haben
nach §
4 Abs.
1, Abs. 2
Satz 1 Halb-satz
1
[X.] zur Erfassung des
anteiligen Verbrauchs
der Nutzer an Wärme und Warmwasser die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfas-sung zu versehen. Die
Nutzer haben dies zu dulden (§
4 Abs.
2 Satz
1 Halb-satz
2 [X.]). Aus diesen gesetzlichen Regelungen erwächst dem Mie-ter ein Anspruch gegen den Vermieter (§ 4 Abs. 4 [X.]), den [X.] an Wärme und Warmwasser ordnungsgemäß zu erfassen und hierzu die Wohnung mit geeigneten Heizkostenerfassungsgeräten auszustatten.
Im Gegenzug hat der Mieter alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu dulden ([X.] vom 12. Mai 2010 -
VIII
ZR 170/09, NJW 2010, 2571 Rn. 6
mwN).

b) Davon geht auch die Revision aus. Sie ist jedoch der Auffassung, die
Duldungspflicht des Mieters erstrecke sich nur auf den erstmaligen Einbau von Messeinrichtungen und den Austausch mangelhafter Geräte, nicht aber auf die Ersetzung funktionierender Messgeräte
durch ein anderes Erfassungssystem.
Der Senat hat die in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum unterschied-lich
beurteilte Frage, ob § 4 Abs.
2 Satz 1 Halbsatz
1 [X.] auch in den Fällen eine Duldungspflicht des Mieters begründet, in denen der Vermieter vorhandene und noch funktionstüchtige
[X.] durch andere [X.]e ersetzen will, bislang offen lassen können (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 2010 -
VIII
ZR 170/09, aaO Rn. 7). Er beantwortet sie nun dahin, dass der Mieter auch solche Maßnahmen zu dulden hat. Die gegenteilige Auffassung findet im Gesetz keine Stütze.
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-
7
-
aa) In der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz
2 [X.] begründe eine Duldungspflicht des Mieters nur bei der
Erstausstattung der Mieträume mit Heizkostenerfassungsgeräten und bei einem Austausch unbrauchbar geworde-ner Geräte ([X.], [X.], 818; [X.],
[X.] 2010, 182, 183;
[X.]t-Futterer/Eisenschmid,
Mietrecht, 10. Aufl., § 554 BGB Rn. 169;
Brunn in Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts-
und [X.], 3. Aufl., [X.]. III. A
Rn. 69, 72; vgl. auch [X.], Mietrecht aktuell, 4. Aufl. Rn. [X.]; [X.], [X.], 3. Aufl., § 4 Rn.
47 f. [Duldungspflicht nur nach §
554 Abs. 2 BGB]). Diese -
von der Revision befürwortete
-
Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz
2 [X.] wird mit einem engen Verständnis des Regelungsge-halts
des § 4 [X.] begründet. Der Sinn und Zweck des §
4 Abs. 1, 2 [X.] bestehe darin, die dem Vermieter obliegende Verpflichtung zur Wärmeverbrauchserfassung und zur Ausstattung der Mieträume mit [X.] Erfassungsgeräten durchzusetzen (vgl. [X.], aaO). Der Mieter könne aber nach § 4 Abs. 4 [X.] lediglich beanspruchen,
dass die Räume überhaupt mit geeigneten Geräten ausgestattet würden, hingegen we-der den Einbau bestimmter Erfassungsgeräte noch die Auswechslung nicht in-standsetzungsbedürftiger Geräte verlangen. Daher könne sich die allein zur Erfüllung dieses Anspruchs normierte Duldungspflicht des Mieters auch nur auf den erstmaligen Einbau von Erfassungseinrichtungen und auf den Austausch defekt gewordener Geräte erstrecken
(vgl. [X.], aaO).
[X.]) Nach der Gegenmeinung, der sich das Berufungsgericht ange-schlossen hat, beschränkt sich die Duldungspflicht des §
4 Abs.
2 Satz
1 Halb-satz
1
[X.]
nicht auf die erstmalige Installation von Erfassungsvor-richtungen, sondern besteht auch bei
einem späteren Austausch noch funkti-onstüchtiger Messgeräte durch moderne Systeme ([X.], [X.] 2007, 1054, 1055; 2010, 1351, nachfolgend [X.], NJW-RR 2011, 740;
AG Düs-15
16
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-
seldorf, [X.] 2008, 98; Wall,
[X.], 3. Aufl., Rn.
2996b
[zu § 4 [X.]];
[X.], [X.] 2006, 1583
f.; wohl auch [X.]/[X.], 5. Aufl., § 4 [X.] Rn. 3; einschränkend [X.], [X.], 124 [Duldungspflicht nur bei Freistellung von Mehrkosten]; vgl. auch AG
Frankfurt am [X.], [X.], 537 [Duldungspflicht nach §
554 Abs. 2 BGB]). Denn die Duldungspflicht erstrecke sich nach dem Regelungs-konzept des § 4 [X.] auf alle Maßnahmen, die zur Verbrauchserfas-sung notwendig seien, also auch auf das Ablesen des Verbrauchs, die Wartung
und Instandhaltung sowie
den Austausch der Vorrichtungen (vgl. AG Düssel-dorf, aaO; [X.]/[X.], aaO).
cc) Allein die letztgenannte Auffassung wird dem Regelungsgehalt des §
4 [X.] und der mit dieser Vorschrift verfolgten Zielsetzung des [X.] gerecht.

(1)
Im Ausgangspunkt stimmen beide Meinungen darin überein, dass die in § 4 Abs. 1, 2 [X.] normierten Verpflichtungen des
Gebäudeeigen-tümers/Vermieters und Mieters
miteinander korrespondieren. Die erstgenannte Auffassung verzahnt die Duldungspflicht des Mieters jedoch zu stark mit dessen
Anspruch auf erstmalige Anbringung von [X.]. Sie lässt dabei
unberücksichtigt, dass § 4 Abs. 1 [X.] eine -
in Absatz
2 näher konkretisierte
-
fortwährende Erfassung des Wärme-
und Warmwasserver-brauchs verlangt. Diese Bestimmung wird ergänzt durch Regelungen über das
Wahlrecht des Gebäudeeigentümers/Vermieters bei der Auswahl der [X.] (§
4 Abs. 2 Satz 3, §
5
[X.]) und über eine
dem Mieter zur Gewährleistung der Verbrauchserfassung
auferlegte Duldungsverpflichtung
(§ 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz
2 [X.]). Die Reichweite dieser in §
4 Abs.
2 Satz 1 Halbsatz
1 [X.] normierten Duldungspflicht ist daher im
Zusammenspiel mit den übrigen Regelungen in § 4 Abs. 1, 2 [X.] zu 17
18
-
9
-
bestimmen
(vgl. auch Senatsurteil vom 12. Mai 2010 -
VIII
ZR 170/09, aaO
Rn.
6).
(2) Schon nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz
2 Heiz-kostenVO ist die Duldungspflicht des Mieters nicht auf die Fälle der erstmaligen Installation einer Messeinrichtung (und des
Austauschs
defekter Geräte) be-schränkt. Insbesondere ergibt sich aus
der Bezugnahme auf die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz
1 [X.] geregelte Ausstattungspflicht des [X.]/Vermieters
("dies zu dulden") keine entsprechende Begrenzung der den
Mieter treffenden
Duldungsverpflichtung (so auch [X.], aaO).
(3)
Bestätigt wird dies durch die mit den Regelungen in § 4 Heizkosten-VO verfolgte Intention
des
Verordnungsgebers. Mit der Einführung der "Pflicht zur Verbrauchserfassung"
(so die amtliche Überschrift von § 4 [X.]) sollte im Interesse der Energieeinsparung das Verbrauchsverhalten der Nutzer nachhaltig beeinflusst werden ([X.]. 632/80, S. 1 f., 13, 15 f.). Mit diesem Anliegen ist es nicht vereinbar, den Gebäudeeigentümer/Vermieter
durch eine Begrenzung der Duldungspflicht des Nutzers daran zu hindern, ältere, aber noch funktionsfähige Messeinrichtungen durch moderne Geräte zu ersetzen, die regelmäßig infolge ihrer fortentwickelten Ablesetechnik eine zuverlässigere Verbrauchserfassung ermöglichen.
Zudem hat der Verordnungsgeber kurze [X.] nach dem Inkrafttreten des § 4 [X.] in der erklärten Absicht, [X.] zur Verwendung verbesserter Ausstattungen zu geben und dem techni-schen Fortschritt Rechnung zu tragen, die Möglichkeit zugelassen,
Erfassungs-geräte durch Anmietung oder durch eine sonstige (vorübergehende) Ge-brauchsüberlassung zu beschaffen ([X.]. 483/83, S.
33),
und hat damit eine Verkürzung der [X.] gebilligt.
19
20
-
10
-
2. Die aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz
2 [X.] folgende [X.] der [X.] wird -
wie das Berufungsgericht mit eingehender Begründung zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ausgeführt hat
-
auch nicht dadurch berührt, dass die Klägerin die für die beabsichtigte [X.] des Funksystems vorgeschriebenen Mitteilungspflichten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz
2 [X.]) nicht erfüllt hat. Die Nichteinhaltung
dieses Verfah-rens
führt nur dazu, dass der betroffene Mieter die hierdurch anfallenden
Kosten nicht nach § 7 Abs. 2 [X.] zu tragen hat (vgl. etwa
[X.]/[X.], aaO
Rn. 7; [X.], aaO
S. 1584).
3. [X.] ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Ersetzung des bisherigen Kaltwasserzählers durch ein funkbasiertes [X.] gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB als Maß-nahme zur Verbesserung der Mietsache zu dulden.
a) Zu den nach § 554 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB vom Mieter zu duldenden Maßnahmen zählt jede Veränderung der Mietsache, die den objektiven Ge-brauchs-
oder Substanzwert der Räume oder Gebäudeteile im Rahmen ihres Zwecks erhöht
und eine bessere Benutzung ermöglicht
(vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2008 -
VIII
ZR 105/07, [X.], 1218 Rn. 21 mwN).
Ob eine sol-che Wohnwertverbesserung vorliegt, ist nicht nach der Wertung des derzeitigen Mieters, sondern nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen; entscheidend ist, ob allgemein in den für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme eine Wohnwertverbesserung zugemessen wird, so dass der Vermieter damit rechnen kann, dass die Wohnung nach Durchführung der Maßnahme von künftigen Mietinteressenten -
bei im Übrigen gleichen Konditio-nen
-
eher angemietet würde als eine vergleichbare Wohnung, bei der diese Maßnahme nicht durchgeführt worden ist
(Senatsurteile
vom 20. Juli 2005 -
VIII
ZR 253/04, NJW 2005, 2995 unter II 1; vom 13. Februar 2008 -
VIII
ZR 21
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-
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-
105/07, aaO). Dies hängt von den vom Tatrichter zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab, dessen Beurteilung vom Revisionsgericht nur eingeschränkt dahin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht die tatsächliche [X.] ausgeschöpft und die Denk-
und Erfahrungsgesetze beachtet hat (Senatsurteil vom 13. Februar 2008 -
VIII
ZR 105/07, aaO Rn. 23).
b) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist
danach nicht zu beanstanden. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der [X.] nicht angefochtenen Feststellungen hat die Klägerin als Gründe für den beabsichtigten umfassenden Austausch der Messgeräte die bei
einer
Funkab-lesung entfallende Notwendigkeit, Dritten zum Zwecke der Ablesung Zutritt zur Wohnung zu verschaffen oder eine Verbrauchsschätzung
hinzunehmen, und die künftig mögliche
Speicher-
und Abrufbarkeit der Zählerstände angeführt. Solche auf einer verbesserten Ablesetechnik beruhenden Erleichterungen [X.] nach der Verkehrsanschauung den Wert einer Wohnung erhöhen
(vgl. et-wa [X.], [X.] 2007, 1054; AG Frankfurt am [X.], aaO; [X.], aaO; [X.], [X.], aaO).
Dass vorliegend eine andere Beurteilung geboten wäre, ist nicht ersicht-lich. Die von der [X.] vermuteten gesundheitsschädlichen Wirkungen der Funktechnik sind nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wissenschaftlich
nicht belegt
und daher aus Sicht eines objektiven Mieters nicht geeignet, die mit Funkablesesystemen verbundenen Nutzungsvorteile
zu entwerten. Hinzu kommt, dass die
Beklagte den Einbau eines funkbasierten [X.]s zur Erfassung des Wärme-
und [X.] ohnehin nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz
2 [X.] zu dulden hat, so dass sich im Rahmen des §
554 Abs.
2 BGB nur noch die Frage stellt, ob die mit dem Austausch des Kaltwasserzählers verbundene Vervoll-ständigung des Funksystems den Wohnwert der Mieträume verbessert. Dies ist 24
25
-
12
-
mit dem Berufungsgericht zu bejahen, denn
bei Belassung des bisherigen Kalt-wasserzählers würden zwei getrennte Erfassungssysteme (mit unterschiedli-chen technischen Anforderungen) nebeneinander betrieben und die mit dem Einbau von funkbasierten Messgeräten für den Wärme-
und Warmwasserver-brauch verbundenen Nutzungserleichterungen unterlaufen.

[X.]
[X.]
Dr. Hessel

[X.]
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.03.2010 -
26 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 19.11.2010 -
5 [X.]/10 -

Meta

VIII ZR 326/10

28.09.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. VIII ZR 326/10 (REWIS RS 2011, 2863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2863

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 326/10

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