Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2016, Az. EnVR 23/13

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 5298

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:200916BENVR23.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.] 23/13
vom
20. September 2016
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 20.
September 2016 durch die Präsidentin des [X.] [X.] und die Richter
Prof.
Dr.
Strohn, Dr.
Grüneberg, Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Die [X.] trägt die Kosten des Beschwerde-
und des [X.] einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen. Die übrigen Beteiligten tragen ihre [X.] selbst.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

-
3
-
Gründe:
I.
Die Betroffene, die ein Elektrizitätsübertragungsnetz betreibt, hat sich gegen die Festlegung der [X.] vom 14.
Dezember 2011
([X.]-11-024) gewendet, in der Einzelheiten eines Umlageverfahrens zur Kom-pensation von entgangenen Erlösen aufgrund der Vereinbarung individueller Netzentgelte und der Befreiung von Netzentgelten gemäß §
19 Abs.
2
[X.] in der ab 4.
August 2011 geltenden Fassung geregelt werden.
Die [X.] ist der auf Aufhebung der Festlegung und erneu-te Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, hilfsweise auf Feststellung des Nichtbestehens einer Pflicht zur Erstattung entgangener Erlöse an Betreiber nachgelagerter [X.] gerichteten Beschwerde ent-gegengetreten. Die Beteiligte zu 3, die ebenfalls ein Übertragungsnetz betreibt, hat
sich dem hinsichtlich des [X.] angeschlossen und hilfsweise die Feststellung des Nichtbestehens einer Pflicht zur Erstattung entgangener Erlö-se an Betreiber nachgelagerter [X.] begehrt.
Das Beschwerdegericht hat die Festlegung aufgehoben, die Anträge auf Neubescheidung und Feststellung hingegen zurückgewiesen. Dagegen haben sich die [X.] und die Beteiligte zu 3 mit ihren vom Beschwerde-gericht zugelassenen Rechtsbeschwerden gewandt.
Mit Beschluss vom 12.
April 2016 ([X.] 25/13 -
Netzentgeltbefreiung
II) hat der Senat in einem anderen Verfahren entschieden, dass das Beschwerde-gericht die angefochtene Festlegung zu Recht aufgehoben hat und dass die Aufhebung auch im Verhältnis zu allen anderen Netzbetreibern Wirkung entfal-tet. Die [X.], die Betroffene und die Beteiligte zu 3 haben die Sache daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt.
1
2
3
4
-
4
-
II.
Die Kosten des Beschwerde-
und [X.] ein-schließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen sind der Bundesnetz-agentur aufzuerlegen.
1.
Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist gemäß §
90 [X.] in Verbindung mit §
162 Abs.
2 Satz
1 VwGO und §
91a Abs.
1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Beschwerde-
und Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes ([X.], Beschluss vom 22.
Dezember 2009 -
[X.]
64/08 Rn.
3
f.; Beschluss vom 18.
Oktober 2011 -
KVR
35/08, [X.]/E [X.]-R 3465 Rn.
3 mwN).
2.
Bei Anlegung dieses Maßstabs erscheint es im [X.], der [X.] die Kosten des Verfahrens einschließlich der not-wendigen Auslagen der Betroffenen aufzuerlegen.
Wie der Senat im Beschluss vom 12.
April 2016 ([X.] 25/13 -
Netzent-geltbefreiung
II) näher dargelegt hat, fehlt es der angefochtenen Festlegung an einer Ermächtigungsgrundlage. Deshalb war die Rechtsbeschwerde der Bun-desnetzagentur unbegründet.
Dass die Ermächtigungsgrundlage in §
24 [X.] durch Art.
1 Nr.
12a des am 29.
Juli 2016 (BGBl.
I S.
1786) verkündeten Gesetzes zur [X.] (Strommarktgesetz) geändert worden ist und die vom Senat für nichtig erachteten Vorschriften in §
19 Abs.
2 [X.] nach der durch Art.
1 Nr.
28a Buchst.
a des Strommarktgesetzes geänderten [X.] von §
118 Abs.
9 [X.] als Regelungen im Sinne der neu gefassten Er-mächtigungsgrundlage gelten, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die neue Fassung der Ermächtigungsgrundlage tritt nach der geänderten [X.] von §
118 Abs.
9 Satz
1 [X.] zwar mit Wirkung zum 1.
Januar 2012 in [X.]. Sie ist im vorliegenden Zusammenhang dennoch nicht entscheidungs-5
6
7
8
9
-
5
-
erheblich, weil das Änderungsgesetz im Zeitpunkt des Ereignisses, das zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen geführt hat, noch nicht verkündet war.
3.
Die Beteiligte
zu
3 hat
ihre Auslagen selbst zu tragen. Ihre Rechts-beschwerde war unbegründet, weil der gestellte Feststellungsantrag unzulässig
war.
4.
Gründe dafür, der [X.] Auslagen der übrigen Beteilig-ten aufzuerlegen, sind, wie schon das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt hat, nicht ersichtlich.
III.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §
50 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 GKG und §
3 ZPO.
[X.]
Strohn
Grüneberg

Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2013 -
VI-3 Kart 57/12 (V) -

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Meta

EnVR 23/13

20.09.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2016, Az. EnVR 23/13 (REWIS RS 2016, 5298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5298

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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