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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 159/14
vom
20. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Betruges u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Mai 2014
beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts
Kiel vom 13. Dezember 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO im [X.] aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen
teilweise versuchten
[X.] in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und angeordnet, dass wegen rechtsstaatswidriger [X.] zehn Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die [X.] der Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Bemessung der Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft. Das [X.] hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der Angeklagten we-gen der Vollstreckung der Geldstrafen aus den Urteilen des [X.] vom 12. und 13. Dezember 2007 und des [X.]. [X.] vom 12. Dezember 2011, die jeweils mit einem Teil der im angefochtenen Urteil u-1
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urden, ein Härte-ausgleich zu gewähren ist (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 55 Rn. 21 f.). Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die Angeklagte hierdurch beschwert ist. Da nur ein Wertungsfehler vorliegt, können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben und durch ihnen nicht widersprechende neue Feststellungen ergänzt werden.
[X.] Dölp
König
[X.]
Meta
20.05.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2014, Az. 5 StR 159/14 (REWIS RS 2014, 5438)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5438
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