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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 295/10 vom 19. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der [X.]: Das Verfahren ist aus den vom [X.] zutreffend darge-legten Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, im Zeit-raum von Dezember 2006 bis Anfang Februar 2008 nicht angemessen geför-dert worden. Der [X.] stellt deshalb das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] fest. Einer weiter gehenden Kompensation bedarf es nicht, weil eine besondere Belastung des nicht inhaftierten Angeklagten nicht ersichtlich (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Oktober 2008 [X.] 2 [X.], [X.], 287) und das Verfahren im weiteren Verlauf besonders zügig [X.] worden ist. [X.]Solin-Stojanovi
Cierniak [X.]
Mutzbauer
Meta
19.10.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2010, Az. 4 StR 295/10 (REWIS RS 2010, 2294)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2294
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