Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.03.2017, Az. 15 W 109/17

15. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13259

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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

G r ü n d e :

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO sind nicht gegeben.

Das Grundbuchamt hat die von dem Beteiligten beantragte Löschung der in Abteilung II unter laufender Nummer 4 eingetragenen Vormerkung zur Sicherung des „Anspruchs auf Auflassung für F1 C und S T in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ zu Recht zurückgewiesen, da der Beteiligte nicht dargelegt hat, dass die Vormerkung erloschen ist.

Die Führung des Nachweises der Unrichtigkeit obliegt dem Eigentümer des belasteten Grundstücks und damit dem Beteiligten. Es gilt der grundbuchrechtliche „Beibringungsgrundsatz“; eine Sachaufklärung von Amts wegen durch das Grundbuchamt findet nicht statt. An die Führung des Nachweises sind, wie allgemein anerkannt ist, strenge Anforderungen zu stellen (Demharter, GBO, 30. Auflage, § 22 Rn.37).

Nach dem von dem Beteiligten vorgetragenen Sachverhalt ist die Vormerkung gerade nicht erloschen.

Der Beteiligte hatte den in Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelnden Herren C und T im Rahmen des notariellen Vertrags vom 10.03.1988 über den Verkauf des Grundstücks G ##, Flurstück X, ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht für das angrenzende Grundstück F Flur X, Flurstück X eingeräumt (UR-Nr.##/#### des Notars Dr. M in F). Die dort getroffenen Vereinbarungen waren ergänzt worden durch die Urkunde vom 11.05.1988 (UR-Nr.##/#### des Notars Dr. M in F). Zur Sicherung dieses bedingten zukünftigen Anspruchs (§§ 463 ff. BGB) war entsprechend der Bewilligung des Beteiligten die oben angeführte Vormerkung eingetragen worden.

Dieses schuldrechtliche Vorkaufsrecht besteht auch unter Zugrundelegung des von dem Beteiligten vorgetragenen Sachverhalts weiterhin, so dass auch die sie sichernde Vormerkung weiterhin Bestand hat.

Die von dem Gesellschafter bürgerlichen Rechts Sanders in dem notariellen Vertrag vom 22.12.1988 (UR-Nr.201/1988) des Notars Dr. M in Essen) vorgenommene Übertragung seines Gesellschafsanteils an den Gesellschafter bürgerlichen Rechts C hat nicht zum Erlöschen des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts geführt; vielmehr ist der vormalige Gesellschafter C nunmehr alleiniger Inhaber des Vorkaufsrechts (und damit auch der dieses sichernden Vormerkung).

Dem sich außerhalb des Grundbuchs vollziehenden Übergang des Vorkaufsrechts von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf den verbleibenden Gesellschafter steht die Bestimmung des § 473 BGB nicht entgegen.

Im Bereich des dinglichen Vorkaufsrechts wird die auch dort geltende grundsätzliche Unübertragbarkeit des Vorkaufsrechts (§ 1098 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 473 BGB) durch die Bestimmung des § 1098 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1059a Abs. 2 BGB für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften durchbrochen. Dass zu den rechtsfähigen Personengesellschaften im Sinne dieser Vorschrift auch die BGB-Gesellschaft zu zählen ist, lässt sich nach der höchstrichterlichen Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft (BGH NJW 2001, 1056) ohne Weiteres bejahen (Staudinger-Heinze, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1059a Rn.3).

Bereits zeitlich vor Einführung des § 1059a Abs. 2 BGB hat der Bundesgerichtshof für das einer oHG bestellte subjektiv-dingliche Vorkaufsrecht entschieden, dass der Ausschluss der Übertragbarkeit des Rechts nach § 1098 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 473 BGB (damals gleichlautend § 514 BGB) dem Übergang des Vorkaufsrechts von der OHG auf den verbleibenden Gesellschafter nicht entgegen seht (NJW 1968, 1964). Dieses hat der Bundesgerichtshof überzeugend damit begründet, dass der das Vorkaufsrecht Bestellende nach einmal erfolgter Begründung für die oHG ebenso wenig wie bei einer juristischen Person noch auf die Zusammensetzung / Auswahl der Gesellschafter Einfluss nehmen kann. Entsprechendes gilt auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nachdem der Bundesgerichtshof deren Teilrechtsfähigkeit anerkannt hat. Rechtsträger ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht die einzelnen Gesellschafter, deren Zusammensetzung sich im Laufe der Zeit ändern kann.

Es sind keine Gründe ersichtlich, aus denen die für das dingliche Vorkaufsrecht anerkannte Durchbrechung des Grundsatzes der Unübertragbarkeit durch §§ 1098 Abs. 3, 1059a Abs. 2 im Wege der Analogie nicht auch für das nur schuldrechtliche Vorkaufsrecht gelten sollte (Münchener Kommentar zum BGB/Westermann, 7. Auflage, § 473 Rn.3). Das Bedürfnis zur Erhaltung von Rechten, die einem von seiner personellen Zusammensetzung unabhängigen Rechtsträger zustehen, ist gleich hoch. Bedenken gegen die analoge Anwendung auf den vorliegenden Fall sind umso weniger gegeben, als der Übergang des Vorkaufsrechts von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die Einzelperson des vormaligen Gesellschafters nicht eine Ausweitung des Rechts - wie im Falle der Aufnahme weiterer Gesellschafter – zur Folge hat, sondern eine Beschränkung des Rechts auf eine Person. Nachdem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts beendet und an die Stelle der Gesamthandsberechtigung mehrerer das Recht eines einzelnen getreten ist, kann eine erneute Mitberechtigung Dritter durch Aufnahme weiterer „Gesellschafter” nicht mehr stattfinden. Das Vorkaufsrecht ist vielmehr nur noch an die Person des Herrn C gebunden.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 GBO sind

nicht gegeben.

Meta

15 W 109/17

28.03.2017

Oberlandesgericht Hamm 15. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: W

Zitier­vorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.03.2017, Az. 15 W 109/17 (REWIS RS 2017, 13259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13259

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