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PDF anzeigen[X.]/02vom22. Oktober 2002in der [X.] Körperverletzung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2002 beschlos-sen:Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2001 wird als unbegründet verwor-fen (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels unddie den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:1. Die Revision ist zulässig. Eine sachgerechte Auslegung der Revisi-onsschrift ergibt, daß das Rechtsmittel der Nebenklägerin sich gegen den Frei-spruch bezüglich des Angeklagten [X.]und die [X.] beiden anderen Angeklagten wendet und damit ein zulässiges Ziel verfolgt(vgl. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, § 400 Abs. 1 StPO). Zwar hat die [X.] Sachrüge nicht ausgeführt. Ihr Revisionsantrag auf umfassende [X.] Verurteilung zielt jedoch nach den Gesamtumständen ersichtlich auf [X.] der Freisprüche und auf eine Bestrafung der Angeklagten wegenMordes.2. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, daß einem Ne-benkläger - anders als einem Angeklagten gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK- kein Anspruch auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zusteht ([X.] -LR-Schäfer/[X.], 24. Aufl. § 185 Rdn. 12 m.w.N.). Andererseits istunabhängig von der Kostentragung nach § 185 GVG schon von [X.] Dolmetscher zuzuziehen, wenn in der Hauptverhandlung ein Beteiligter -ein solcher ist auch der Nebenkläger (vgl. [X.], 25. Aufl. § 395Rdn. 37) - der [X.] nicht mächtig ist. Soweit die Rüge der Be-schwerdeführerin hierauf abzielt, sind indessen die Zulässigkeitsvoraussetzun-gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllt. Wie der Generalbundesanwaltin seinen Zuschriften im einzelnen dargelegt hat, ergibt sich aus der Sitzungs-niederschrift und den Urteilsfeststellungen, daß sich die [X.] teilweise und auch zu wesentlichen Punkten verständlich gemachthatte. Bei dieser Sachlage hätte sie vortragen müssen, für welche Verfahrens-abschnitte und für welche Prozeßhandlungen ein Dolmetscher erforderlich ge-wesen wäre.Schäfer Nack Wahl Boetticher Kolz
Meta
22.10.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2002, Az. 1 StR 298/02 (REWIS RS 2002, 1100)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1100
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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