Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2012, Az. 2 StR 495/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7511

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 495/11

vom
3.
April 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3.
April 2012
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Juli 2011 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts
vom 25.
Oktober 2011 mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass zwei Jahre der erkannten Gesamtfreiheits-strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Im Übrigen hat die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Fischer

Berger

Krehl

Eschelbach

Ott

Meta

2 StR 495/11

03.04.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2012, Az. 2 StR 495/11 (REWIS RS 2012, 7511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7511

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