Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 495/11
vom
3.
April 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3.
April 2012
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Juli 2011 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts
vom 25.
Oktober 2011 mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass zwei Jahre der erkannten Gesamtfreiheits-strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Im Übrigen hat die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Berger
Krehl
Eschelbach
Ott
Meta
03.04.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2012, Az. 2 StR 495/11 (REWIS RS 2012, 7511)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7511
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.