Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2014, Az. 5 StR 65/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4776

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 65/14
vom
18. Juni 2014
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hier:
Anhörungsrüge

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Juni 2014
beschlossen:

Die Anhörungsrügen
der Nebenkläger gegen den Beschluss des Senats vom 9. April 2014 werden kostenpflichtig zurückgewie-sen.

Gründe:

Durch Beschluss vom 9. April 2014 hat der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des [X.] vom 6. August 2013 zu dessen Gunsten im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der gefährli-chen Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautoma-tischen Kurzwaffe zum Verschießen von [X.], unerlaubtem Besitz von Munition und Nötigung schuldig ist. Hierdurch ist die vom [X.] aus-gesprochene tateinheitliche Verurteilung wegen besonders schwerer räuberi-scher Erpressung entfallen. Zugleich hat der Senat den Strafausspruch aufge-hoben; insoweit hat er die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
Mit ihren Anhörungsrügen wenden sich die Nebenkläger gegen die [X.] des Schuldspruchs. Sie machen geltend, zu der Möglichkeit einer Verurteilung nur wegen der verbliebenen Delikte im gesamten Verfahren nicht angehört worden zu sein. Zudem sei die Entscheidung für die Nebenkläger überraschend.

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Die Anhörungsrügen sind unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs, auf dem die Entscheidung des Senats beruhen könnte, nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen die Nebenkläger nicht zuvor gehört worden waren, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Revisionsbegründung des Angeklagten ist den [X.] gemäß § 347 Abs. 1 Satz 1 [X.] zugestellt worden.
Alle Einga-ben im Revisionsverfahren sind ihnen bekanntgegeben worden.
Darin, dass der Senat den Schuldspruch aus in der Revisionsbegrün-dung nicht angeführten rechtlichen Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten abgeändert hat, liegt keine Verletzung der Nebenkläger in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es entspricht dem Wesen des Revisionsverfahrens, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rüge der Verletzung materiellen Rechts oh-ne Beschränkung auf die sachlich-rechtlichen Einwände der Revisionsbegrün-dung prüft, ob die Feststellungen den Schuldspruch tragen und, soweit dies nicht der Fall ist, den Schuldspruch aufhebt. Ferner ist in der Rechtsprechung und überwiegend auch im Schrifttum anerkannt, dass in entsprechender An-wendung des § 354 Abs. 1 [X.] auch eine Berichtigung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht möglich ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., § 354 Rn. 12 ff. [X.]). Vor diesem Hintergrund muss der [X.], dem die Revisionsbegründung des Angeklagten bekanntgemacht wurde, stets mit einer aufgrund der Sachrüge erfolgenden Abänderung der Ent-scheidung zu Gunsten des Angeklagten rechnen. Einer über die Anforderungen des § 347 Abs. 1 Satz 1 [X.] hinausgehenden besonderen Anhörung des Be-

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schwerdegegners

etwa hinsichtlich der rechtlichen Erwägungen des [X.]

bedarf es daher im Verfahren nach § 349 Abs. 4 [X.] nicht (vgl. [X.] in KK-[X.],
7. Aufl., § 349 Rn. 35).

Basdorf Sander Schneider

Berger Bellay

Meta

5 StR 65/14

18.06.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2014, Az. 5 StR 65/14 (REWIS RS 2014, 4776)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4776

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