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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 293/11
vom
23. November 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 1643, 1822, 1909; FamFG §§ 41, 59, 162
a)
Bei der Anordnung der [X.] und der Bestellung eines
[X.]s handelt es sich um verschiedene Verfahrensgegenstände, für die die Beschwerdeberechtigung gesondert zu beurteilen ist.
b)
Das im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung einer Erbausschla-gung zum Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt ist gegen die Anordnung der [X.] nicht beschwerdeberechtigt.
[X.], Beschluss vom 23. November 2011 -
XII ZB 293/11 -
OLG [X.]
[X.]
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 23.
November 2011
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne
und
die Richter Weber-Monecke, Dr.
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des
Beteiligten zu
1 gegen den Beschluss des 10.
Zivilsenats -
Senat für Familiensachen
-
des Oberlandes-gerichts [X.] vom 4.
Mai 2011 wird auf deren Kosten
mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde gegen den Be-schluss des [X.] vom 15.
März 2011 hinsicht-lich der Anordnung der [X.] verworfen wird.
Wert: 3.000
Gründe:
I.
Das betroffene minderjährige Kind ist aus der Verbindung nicht miteinan-der verheirateter
Eltern hervorgegangen. Der Vater ist verstorben. Die testa-mentarisch zur Alleinerbin bestimmte Mutter hat die Erbschaft ausgeschlagen. Für das nunmehr als Erbe berufene Kind hat sie in ihrer Eigenschaft als gesetz-liche Vertreterin die Erbschaft ebenfalls ausgeschlagen und hierfür die Geneh-migung des Familiengerichts beantragt. Das Amtsgericht
hat im vorliegenden Verfahren zur Entgegennahme der Zustellung des noch zu erlassenden [X.]sbeschlusses
im Verfahren vor dem Familiengericht
sowie zur Erklä-rung eines Rechtsmittelverzichts bzw. zur Einlegung eines Rechtsmittels [X.]
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3
-
gänzungspflegschaft angeordnet und das beteiligte Jugendamt zum [X.] bestellt.
Das Jugendamt hat gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt
und geltend gemacht, dass das Kind auch im Wirkungskreis der Ergänzungspfleg-
schaft von der sorgeberechtigten Mutter vertreten werden könne. Das [X.] hat die Beschwerde aus [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich das Jugendamt mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde des [X.] ist nach §
70 Abs.
1
FamFG
statthaft und auch sonst
zulässig. Die Beschwerdebefugnis für das Rechtsbe-schwerdeverfahren ergibt sich daraus, dass die Erstbeschwerde des Jugend-amts
zurückgewiesen worden ist (vgl. [X.]Z 162, 137 =
FamRZ 2005, 1738 [LS]; Senatsbeschluss vom 25.
August 1999 -
XII
ZB
109/98
-
FamRZ 2000, 219 mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
a) Im Hinblick auf die Anordnung der [X.] fehlt es dem Jugendamt, das
die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt hat, bereits an der Beschwerdeberechtigung, so dass die (Erst-)Beschwerde insoweit unzuläs-sig ist.
Das Jugendamt
hat mit der Beschwerde nicht seine Auswahl und Bestel-lung zum Ergänzungspfleger beanstandet, sondern sich gegen die -
vor-
greifliche
-
Anordnung der [X.] gewendet.
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3
4
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6
-
4
-
aa) Bei der Anordnung
der [X.] und der Bestellung des [X.] handelt es sich um selbstständige Verfahrensgegen-stände (BayObLG FamRZ 1989, 1342, 1343; [X.] FamRZ 2002, 1064 mwN; vgl. auch [X.] 2011, 1513, 1514 zur Vormundschaft nach Entziehung der elterlichen Sorge). Soweit der Senat in [X.] die Anordnung der Betreuung und die Bestellung eines Betreuers als Einheits-entscheidung bezeichnet hat (Senatsbeschlüsse
vom 15.
September 2010
XII
ZB
166/10
-
FamRZ
2010, 1897 Rn.
8
ff.
und vom 5.
Januar
2011
XII
ZB
240/10
-
FamRZ
2011, 367 Rn.
9), beruht dies auf den Besonder-
heiten des Betreuungsrechts. Dadurch ist außerdem die rechtliche Selbststän-digkeit der Grundentscheidung und der Entscheidung über die Bestellung nicht
in Frage gestellt worden (Senatsbeschlüsse
vom 15.
September 2010
XII
ZB
166/10
-
FamRZ
2010, 1897 Rn.
10 mwN
und vom 5.
Januar
2011
XII
ZB
240/10
-
FamRZ
2011, 367 Rn.
9 [X.]; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9.
Februar 2011 -
XII
ZB
364/10
-
FamRZ
2011,
632 Rn.
9).
Bei selbstständigen [X.] muss sich die Beschwerdebefugnis auf den jeweiligen konkreten
Gegenstand
beziehen (vgl. Senatsbeschluss [X.]Z 132, 157
=
FamRZ
1996, 607
f.).
Im Hinblick auf die Anordnung der [X.] steht sie dem Jugendamt
im vorliegenden Fall nicht zu.
bb) Auf eine Sonderregelung für Behörden
nach §
59 Abs.
3 FamFG
lässt sich die Beschwerdeberechtigung des [X.]
nicht stützen.
Gemäß
§
162 Abs.
3 Satz
2 FamFG
steht dem Jugendamt
die Be-schwerde zu, wenn es vom Gericht im Verfahren
nach §
162 Abs.
1 Satz
1 FamFG
anzuhören war. Eine Anhörungspflicht besteht aber nur in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen. Zwar ist mit dem Begriff des auf die Per-7
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9
10
-
5
-
son des Kindes bezogenen Verfahrens keine Beschränkung auf Verfahren über die Personensorge verbunden. Um ein die Person des Kindes betreffendes Ver-fahren handelt es sich auch, wenn dieses -
etwa bei Übertragung der elterlichen Sorge
nach §
1671 BGB
-
sowohl Angelegenheiten der Personen-
als auch der Vermögenssorge betrifft. Das Verfahren betrifft hingegen dann nicht mehr die Person des Kindes, wenn es ausschließlich vermögensrechtliche Angelegen-heiten
zum Gegenstand hat
(zum
entsprechenden Begriff in §
158 FamFG
s. Senatsbeschluss vom 7.
September 2011 -
XII
ZB
12/11
-
FamRZ 2011, 1788, 1791
mwN; [X.]/[X.] 3.
Aufl. §
162 FamFG
Rn.
3; [X.]/[X.] FamFG
17.
Aufl. §
162 Rn.
3; Prütting/Helms/[X.] FamFG
2.
Aufl. §
162 Rn.
8; zu §§
50, 50
c, 52, 59
FGG vgl. [X.]/[X.] Freiwillige Ge-richtsbarkeit 15.
Aufl. §
50 Rn.
19).
Das ist bei einem Verfahren über die [X.] der Ausschlagung der Fall ([X.] FamRZ 2010, 1171, 1172).
cc) Das Jugendamt
kann sich
auch nicht aus eigenem Recht nach §
59 Abs.
1 FamFG
gegen die Anordnung der [X.]
wenden.
Durch die Anordnung der [X.] wird das Jugendamt ebenso wie durch deren Ablehnung (vgl. [X.], 2095) nicht in eigenen Rechten betroffen (aA [X.] FamRZ 2010, 1171). Für das Jugendamt
ergeben sich aus der Anordnung der Ergänzungspfleg-
schaft für sich genommen
noch keine Rechtswirkungen. Das Jugendamt
wird in seiner eigenen Rechtsstellung erst durch seine
Bestellung zum Ergänzungs-pfleger
betroffen. Da diese aber von der Anordnung als Grundentscheidung gegenständlich zu trennen ist, ist es dem Jugendamt
verwehrt, über die Anfech-tung der Bestellung zugleich auch die Grundentscheidung in Frage zu stellen. Vielmehr ist nicht anders zu entscheiden, als wenn das Familiengericht über die Anordnung der [X.] (vergleichbar der
Entziehung der elterli-chen Vertretungsbefugnis nach §§
1629 Abs.
2
Satz
3, 1796 BGB) und die Be-11
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-
6
-
stellung in getrennten Beschlüssen entschieden hätte. Dass dem Jugendamt
vom Gesetz eine Beschwerdebefugnis schließlich auch nicht aufgrund seiner [X.] zugedacht ist, ergibt sich daraus, dass ihm eine Be-schwerdebefugnis insoweit -
wie oben ausgeführt
-
nur in Verfahren eingeräumt wird, die sich auf die Person des Kindes beziehen.
b) Das Jugendamt
hat seine
Rechtsmittel nur damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine [X.] nicht vorlägen. Ob sich [X.] eine Beschränkung der Rechtsmittel auf die Anordnung der [X.] ergibt, kann dahinstehen. Denn das Jugendamt
hat bereits nicht dargetan, dass seine Auswahl und Bestellung zum Ergänzungspfleger, die es
aus eigenem
Recht allein anfechten kann, rechtsfehlerhaft sei. Für eine Fehler-haftigkeit der vom Amtsgericht
getroffenen Auswahlentscheidung
bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte.
13
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7
-
3. Die Rechtsbeschwerde ist demnach zurückzuweisen. Die Zurückwei-sung erfolgt mit der Klarstellung, dass die Beschwerde im Hinblick auf die An-ordnung der [X.] -
als unzulässig
-
verworfen wird (vgl.
[X.]Z 162, 137 =
FamRZ 2005, 1738 [LS]).
Hahne
Weber-Monecke
Klinkhammer
Schilling
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.03.2011 -
615 F 6102/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 04.05.2011 -
10 UF 78/11 -
14
Meta
23.11.2011
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2011, Az. XII ZB 293/11 (REWIS RS 2011, 1160)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1160
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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