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Insolvenzanfechtung: Positive Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bei Lohnrückständen
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 15. Januar 2009 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 12. April 2010 Stellung zu nehmen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 2.387,37 € festgesetzt.
Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
So verhält es sich hier.
1. Zulassungsvoraussetzungen:
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Damit ist ersichtlich gemeint, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu den subjektiven Voraussetzungen der Deckungs- und Vorsatzanfechtung für Lohnzahlungen vorlag. Die Anforderungen, die im Anwendungsbereich der §§ 130, 133 Abs. 1 [X.] an die Kenntnis eines Gläubigers, der über keine "Insiderkenntnisse" verfügt, zu stellen sind, und wie die für den Anfechtungstatbestand des § 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] erforderliche positive Kenntnis von der grob fahrlässigen Unkenntnis abzugrenzen ist, haben die Senatsurteile vom 19. Februar 2009 ([X.], 63) und vom 15. Oktober 2009 ([X.], [X.], 2306 f Rn. 10 ff) geklärt. Die angefochtene Entscheidung wirft in diesem Zusammenhang keine weiteren klärungsbedürftigen Grundsatzfragen auf.
2. Keine Erfolgsaussicht:
a) Das Berufungsgericht leitet die positive Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners insbesondere aus der zeitlichen Dauer und der Höhe der eigenen [X.] ab. Zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 140 Abs. 1 [X.]) am 5. August 2004 befand sich der Schuldner nach den Feststellungen mit der Zahlung von 7 bis 9 Monatslöhnen im Rückstand. Mit der angefochtenen Zahlung wurden lediglich (restliche) [X.] der Beklagten bis einschließlich Dezember 2003 ausgeglichen. Für den Zeitraum ab Januar 2004 hat die Beklagte vom Schuldner zu keinem Zeitpunkt Arbeitslohn erhalten. Dass die [X.] nicht nur in ihrer Person vorlagen, sondern - was der Beklagten bekannt war - in ähnlichem Ausmaß auch bei einem Großteil der übrigen Arbeitnehmer, ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag, wonach sie und andere Mitarbeiter die erheblichen Verzögerungen bei den Lohnauszahlungen hingenommen hätten, weil die Geschäftsleitung insoweit auf offene Forderungen verwiesen habe.
b) Bei diesen Umständen handelt es sich - wie in dem vom Senat am 15. Oktober 2009 ([X.], [X.], 2306 f) entschiedenen Parallelfall - um eine Indizienlage, welche die tatrichterliche Annahme trägt, die bei dem Schuldner in dem kaufmännischen Bereich beschäftigte Beklagte habe sich ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage des Schuldners gebildet. Entgegen der Auffassung der Revision wirkt sich bei dem Umfang der [X.] nicht entlastend aus, dass aus Sicht der Beklagten erhebliche Forderungen des Schuldners offen standen und die Auftragsbücher "im Grunde voll gewesen" seien. Zahlungsrückstände der festgestellten Art können auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ersichtlich nicht als bloße [X.] eingeordnet werden.
[X.] Gehrlein
Pape Grupp
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Meta
04.02.2010
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Mühlhausen, 15. Januar 2009, Az: 1 S 161/08, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.02.2010, Az. IX ZR 32/09 (REWIS RS 2010, 9646)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9646
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 32/09 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 201/08 (Bundesgerichtshof)
6 AZR 731/10 (Bundesarbeitsgericht)
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