Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. IV ZR 39/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 87

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:18. Dezember 2002HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________ZPO § 416Die [X.] des § 416 ZPO bezieht sich auch auf die Begebung einer schrift-lichen Willenserklärung.[X.], Urteil vom 18. Dezember 2002 - [X.] - [X.] [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. [X.] auf die mündliche [X.] vom 27. November 2002für Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom15. November 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um das Bezugsrecht aus einer Lebensversi-cherung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin.Der Versicherungsnehmer war mit der Klägerin seit 1977 verhei-ratet. 1992 schloß er einen Lebensversicherungsvertrag ab, in dem [X.] für den Fall seines Ablebens der "Ehegatte des [X.], mit dem er bei seinem Ableben verheiratet war", benannt [X.]. Seit Ende 1998 lebte der Versicherungsnehmer von der Klägerin ge-- 3 -trennt; er unterhielt eine Beziehung zu der Beklagten. Im Mai 2000 wurdebei ihm eine Krebserkrankung diagnostiziert, die zunächst noch ambulantbehandelt werden konnte. Am 9. August 2000 suchte ihn sein vorin-stanzlicher Prozeßbevollmächtigter zuhause auf, den er beauftragte,Scheidungsklage gegen die Klägerin einzureichen. Der Versicherungs-nehmer wurde am 16. August 2000 ins Krankenhaus aufgenommen, [X.] mit Morphium behandelt wurde, bis er am 26. August verstarb. ZweiTage vor seinem Tode, am 24. August, ging bei der [X.] eine maschinenschriftliche, auf den 10. August 2000 datierteBezugsrechtsänderungserklärung zugunsten der Beklagten ein, die [X.] Namen und Anschrift des Versicherungsnehmers undeine Unterschrift mit seinem Namen aufwies. Da die Klägerin die Wirk-samkeit dieser Bezugsrechtsänderung bestritt, hinterlegte die [X.] von 80.379,62 DM beimAmtsgericht.Das [X.] hat die Klage auf Freigabe der hinterlegten [X.] abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten die Klägerin [X.] verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesge-richt der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. [X.] die Beklagte Revision eingelegt.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Beru-fungsurteil beruht auf der Verletzung von § 416 ZPO.- 4 -I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Versicherungs-nehmer die Bezugsrechtsänderung verfaßt, ob er sie unterschrieben, ober gegebenenfalls seine Unterschrift am 10. oder erst am [X.] geleistet hat und ob er im Zeitpunkt seiner Unterschrift noch ge-schäftsfähig war. Es hat allein geprüft, ob der Versicherungsnehmer eineAnweisung zur Absendung bzw. Übergabe der [X.] anden Versicherer erteilt hat. Diese Frage hat das Berufungsgericht im Er-gebnis verneint und hierzu ausgeführt: Eine schriftliche Willenserklärungsei so lange "nicht existent", wie der Erklärende sich ihrer nicht begeben,d.h. das Erforderliche getan habe, damit sie zum Empfänger gelange.Die Begebung erfolge für gewöhnlich durch Absendung, könne hier [X.] durch die Anweisung des Versicherungsnehmers erfolgt sein, [X.] zum Versicherer zu befördern, sofern der Versicherungs-nehmer dabei geschäftsfähig gewesen sei. Die Beklagte habe zwar [X.], daß der Versicherungsnehmer am 24. August 2000 im Kranken-haus seiner Mutter und seinen zwei [X.] einen entsprechenden Auf-trag erteilt habe, den Beweis dafür jedoch nicht erbracht.II. Diese Ausführungen sind nicht frei von [X.].Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, [X.] empfangsbedürftige schriftliche Willenserklärung zu ihrer [X.] nicht nur der Niederschrift bedarf, sondern daß die sogenannte [X.] hinzukommen, d.h. daß sie mit Willen des Erklärenden in [X.] gebracht worden sein muß ([X.]Z 65, 13, 14; [X.]/[X.],[X.]. § 130 Rdn. 4; [X.], [X.]. § 130Rdn. 13; [X.]/Wolf, [X.] § 26 Rdn. 5; Reithmann, Allgemeines Ur-- 5 -kundenrecht Begriffe und [X.]). Nicht gefolgt [X.] jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte dieBegebung beweisen muß.Das Berufungsgericht hat die [X.] des § 416 ZPO außeracht gelassen, wonach von den Ausstellern unterschriebene Privatur-kunden "vollen Beweis dafür begründen, daß die in ihnen enthaltenenErklärungen von den Ausstellern abgegeben sind". Diese sogenannteformelle Beweiskraft der Privaturkunden wird von der überwiegendenMeinung, der der Senat sich anschließt, auf die Begebung erstreckt([X.]/Lauterbach/[X.], ZPO 61. Aufl. § 416 Rdn. 8;MünchKomm/[X.], ZPO 2. Aufl. § 416 Rdn. 8; [X.],ZPO 21. Aufl. § 416 Rdn. 7; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 24. Aufl.§ 416 Rdn. 3; Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. § 416 Rdn. 3; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 15. Aufl. § 121 III 2 b; a.[X.]/[X.], ZPO23. Aufl. § 416 Rdn. 9; [X.]/[X.], ZPO § 416Rdn. 1; Reithmann, aaO; [X.], [X.] f.). Auf die Frage, ob dem Erklä-renden der Gegenbeweis offensteht, daß die nur als Entwurf gedachteUrkunde dem Aussteller abhanden gekommen ist (so [X.], aaO Rdn. 11; Musielak/[X.], aaO; [X.]/[X.]/[X.],aaO Rdn. 4; [X.]/[X.]/[X.], aaO; a.A. [X.]/Lau-terbach/[X.], aaO; MünchKomm/[X.], aaO Rdn. 10) kommt [X.] vorliegenden Fall nicht an, weil die danach beweisbelastete [X.] Gegenbeweis nicht angetreten hat. Deshalb ist die Begebung [X.] - die Geschäftsfähigkeit des Versicherungsneh-mers am 24. August 2000 unterstellt - [X.] 6 -3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün-den als im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO a.F.).Die Bezugsrechtsänderungserklärung könnte sich zwar aus ande-ren Gründen als unwirksam erweisen. [X.] wäre die Erklärungauch, wenn der Versicherungsnehmer sie nicht unterschrieben hätte,sondern, wie die Klägerin behauptet, seine Unterschrift gefälscht wäre,oder wenn der Versicherungsnehmer die Erklärung zwar unterschriebenhätte, sei es am 10., sei es am 24. August 2000, dabei aber schon nichtmehr geschäftsfähig gewesen wäre. Schließlich läge ebenfalls [X.] vor, wenn der Versicherungsnehmer die Erklärung zwar [X.] in geschäftsfähigem Zustand unterschrieben hätte, bei [X.] der Beklagten behaupteten Begebung am 24. August jedoch ge-schäftsunfähig gewesen wäre. Denn eine wegen Geschäftsunfähigkeitunwirksame Begebung ist der völlig fehlenden Begebung [X.] 7 -Hinsichtlich dieser in Frage kommenden anderen [X.]keitsgründehat das Berufungsgericht indessen bisher nur Zweifel geäußert, abernoch keine Feststellungen getroffen.Terno [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]

Meta

IV ZR 39/02

18.12.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. IV ZR 39/02 (REWIS RS 2002, 87)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 87

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