Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Freispruch im Strafverfahren: Sachdienlichkeit der vorsorglichen Kostenbeschwerde der Staatsanwaltschaft bei Revisionseinlegung
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung im Urteil des [X.] vom 26. August 2015 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Das [X.] hat den Angeklagten freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Hiergegen richtet sich die zugleich mit der Revision eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet, weil die Kostenentscheidung der gesetzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 StPO entspricht.
Der Senat merkt an: Hat die Revision Erfolg und führt sie zur [X.], ist die sofortige Beschwerde gegenstandslos. Ist die Revision unbegründet, so ist auch die sofortige Beschwerde gegen die auf § 467 Abs. 1 StPO beruhende Nebenentscheidung unbegründet. Die Praxis der Staatsanwaltschaft, neben der Revision "vorsorglich" sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einzulegen, ist danach nicht sachdienlich.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng
Meta
08.06.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Köln, 26. August 2015, Az: 108 KLs 4/15
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2016, Az. 2 StR 539/15 (REWIS RS 2016, 10364)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10364
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Unvollständige Kostenentscheidung bei freisprechendem Urteil - Auslegung der Kostenentscheidung und Berichtigung
2 Ws 310/97 (Oberlandesgericht Köln)
3 Ws 433/21 (Oberlandesgericht Hamm)
2 Ws 66/09 (Oberlandesgericht Köln)
2 Ws 191/02 (Oberlandesgericht Köln)