Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2016, Az. 2 StR 539/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10364

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Gegenstand

Freispruch im Strafverfahren: Sachdienlichkeit der vorsorglichen Kostenbeschwerde der Staatsanwaltschaft bei Revisionseinlegung


Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung im Urteil des [X.] vom 26. August 2015 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Hiergegen richtet sich die zugleich mit der Revision eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

2

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet, weil die Kostenentscheidung der gesetzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 StPO entspricht.

3

Der Senat merkt an: Hat die Revision Erfolg und führt sie zur [X.], ist die sofortige Beschwerde gegenstandslos. Ist die Revision unbegründet, so ist auch die sofortige Beschwerde gegen die auf § 467 Abs. 1 StPO beruhende Nebenentscheidung unbegründet. Die Praxis der Staatsanwaltschaft, neben der Revision "vorsorglich" sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einzulegen, ist danach nicht sachdienlich.

Fischer                         Appl                         Eschelbach

                  Ott                           Zeng

Meta

2 StR 539/15

08.06.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 26. August 2015, Az: 108 KLs 4/15

§ 467 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2016, Az. 2 StR 539/15 (REWIS RS 2016, 10364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10364

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