Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. XII ZB 210/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1403

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]/99vom16. August 2000in der [X.]:ja[X.]Z: jaKiEntfÜbk [X.]. 16Art. 16 [X.] steht einer Sachentscheidung über das Sorgerecht im [X.] einer rechtskräftigen Rückgabeanordnung weiterhin jedenfalls so lange entge-gen, wie der Antragsteller deren Vollzug nachdrücklich betreibt und der Umstand,daß die Rückgabe noch nicht erfolgt ist, im wesentlichen auf verzögerter Bearbei-tung durch die Vollstreckungsorgane oder auf Versuchen des Entführers beruht, [X.] zu vereiteln.[X.], Beschluß vom 16. August 2000 - XII [X.]/99 -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. August 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.], [X.]:Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats- Familiensenat - des [X.] vom 8. No-vember 1999 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.[X.]: 1.500 DM.Gründe:[X.] Parteien, beide [X.], streiten darüber, ob Art. 16 des [X.] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesent-führung vom 25. Oktober 1980 ([X.], [X.]. [X.]) der im Rahmen des(inländischen) Scheidungsverbundverfahrens begehrten Sachentscheidungüber die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder entgegensteht.Nachdem die Parteien im September 1995 nach [X.] ausgewandertwaren, ist die Antragstellerin im Dezember 1997 ohne Zustimmung des [X.] von dem damaligen Familienwohnsitz in [X.] mit den [X.] [X.] zurückgekehrt, wo sie seitdem mit ihnen lebt. Daraufhin lei-tete der Antragsgegner im April 1998 ein Verfahren auf Rückführung der Kinder- 3 -nach dem [X.] ein. In der Beschwerdeinstanz verpflichtete sich die Antrag-stellerin durch gerichtliche Vereinbarung vom 9. Oktober 1998, bis zum30. Oktober 1998 mit den Kindern nach [X.] zurückzukehren. Durch [X.] vom selben Tage ordnete das Beschwerdegericht für den Fall, daß [X.] die Kinder bis 30. Oktober 1998 nicht zurückführen sollte, die Heraus-gabe der Kinder an den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person zumZwecke der Rückführung nach [X.] sowie die sofortige Vollziehbarkeit die-ser Entscheidung an.Am 23. Oktober 1998 reichte die Antragstellerin in der [X.] ein und beantragte zugleich, ihr die elterliche Sorge für [X.] zu übertragen.Der in der gerichtlichen Vereinbarung vom 9. Oktober 1998 übernom-menen Verpflichtung kam die Antragstellerin nicht nach. Der [X.] daraufhin die Vollziehung des [X.] ein. Dem [X.] auf den 11. Dezember 1998 bestimmten Termin zur Weg-nahme der Kinder entzog sich die Antragstellerin, indem sie mit den Kindernuntertauchte. Der Antragsgegner erstattete daraufhin Strafanzeige gegen [X.] Kindesentziehung. Am 16. Februar 1999 erfuhr der Antragsgegner [X.] der Ermittlungen, die Antragstellerin habe erklärt, nunmehr freiwillignach [X.] zurückzukehren. Mit Schreiben vom 30. März 1999 erklärte [X.], sie habe ihre Rückkehr nach [X.] für die Monate Mai/[X.] vorgesehen. Am 21. Juni 1999 erteilte der Antragsgegner erneut [X.], nachdem ein Rückkehrtermin weiterhin nicht absehbar war.Der am 25. August 1999 auf den 30. September 1999 angesetzte Vollstrek-kungstermin fand wegen Erkrankung des Gerichtsvollziehers nicht statt; [X.]sakten wurden seinem Vertreter [X.] 4 -Im Scheidungsverbundverfahren wies das Familiengericht den Sorge-rechtsantrag der Antragstellerin als unzulässig zurück, da einer Sachentschei-dung Art. 16 [X.] entgegenstehe. Die dagegen gerichtete Beschwerde [X.] zurück. Mit der zugelassenen weiteren [X.] die Antragstellerin ihren [X.] weiter.I[X.] weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in [X.], 374 ver-öffentlicht ist, hat zu [X.]cht entschieden, daß das Verfahrenshindernis nachArt. 16 [X.] weiterhin besteht.1. Der Auffassung der weiteren Beschwerde, der vorliegende Fall werdevon der [X.]gelung des Art. 16 [X.] nicht erfaßt, vermag der Senat nicht zu [X.]. Insbesondere treffen deren Ausführungen nicht zu, daß Art. 16 [X.] nachseinem Wortlaut einer Sachentscheidung über das Sorgerecht durch die Ge-richte des Vertragsstaates, in den das Kind verbracht wurde, - abgesehen vondem Fall, daß innerhalb angemessener Frist kein Rückführungsantrag gestelltwurde - nur dann entgegenstehe, wenn entschieden sei, daß das Kind auf-grund des Übereinkommens nicht zurückzugeben sei. Das Gegenteil ist derFall. Die Gerichte "dürfen ... eine Sachentscheidung über das Sorgerecht ersttreffen, wenn entschieden ist, daß das Kind aufgrund dieses Übereinkommensnicht zurückzugeben ist, oder wenn innerhalb angemessener Frist nach [X.] kein Antrag nach dem Übereinkommen gestellt wird". Die amtlichedeutsche Übersetzung gibt den verbindlichen Wortlaut des Übereinkommens in- 5 -englischer und [X.], der ebenfalls eindeutig ist, zutreffendwieder.Beide in Art. 16 [X.] genannten Voraussetzungen liegen hier, wie auchdie weitere Beschwerde selbst betont, unstreitig nicht vor.2. Soweit das Beschwerdegericht ausführt, nach seinem Wortlaut [X.]. 16 [X.] nur Fälle, in denen entweder ein [X.] oder die angemessene Frist zur [X.] noch nicht abge-laufen sei, wird auch dies der klaren Fassung der Bestimmung nicht gerecht.Es bedarf daher - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - keinererweiternden Auslegung dieser Bestimmung dahingehend, daß die Sperrwir-kung nicht nur während der Dauer des Rückführungsverfahrens, sondern auchwährend der in angemessener Frist eingeleiteten Vollziehung der Rückgabe-anordnung fortbesteht. Vielmehr ist allenfalls zu fragen, ob eine [X.] Auslegung dahin geboten erscheint, daß eine Sachentscheidung im [X.] nach einer Rückgabeanordnung dann wieder getroffen werden darf,wenn deren Vollziehung sich verzögert (vgl. [X.]/[X.], BGB [1994]vor Art. 19 EGBGB Rdn. 694; [X.]/[X.], Internationale Kindesentführung,Rdn. 33). Hierbei hat sich die Auslegung des Übereinkommens an Art. 31 bis33 des [X.] über das [X.]cht der Verträge vom 23. [X.] - [X.]. [X.] 926 - zu orientieren und auch die [X.]chtsprechung in an-deren Vertragsstaaten des [X.] zu berücksichtigen (vgl. [X.]/[X.],[X.], [X.] 1999, S. 227und 235 f.).a) Die gelegentlich anzutreffende Formulierung, Art. 16 [X.] stehe einerEntscheidung über die elterliche Sorge im Zufluchtstaat (nur) bis zur rechts-kräftigen Entscheidung über den Rückgabeantrag entgegen (vgl. [X.] 6 -landt/[X.], [X.]. Anhang zu Art. 24 EGBGB Rdn. 82; [X.]IPRax 2000, 194, 197 oben), ist mißverständlich; sie trifft nur hinsichtlich ab-lehnender Entscheidungen zu (vgl. OLG Hamm [X.], 373, 374m.w.N.). Es widerspräche nicht nur dem Wortlaut der Bestimmung, sondernauch dem Zweck des Übereinkommens, schnellstmöglich das ursprünglicheObhutsverhältnis wiederherzustellen und eine [X.]gelung des Sorgerechts [X.] zuständigen Stellen des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsstaates [X.] zu ermöglichen (vgl. [X.], [X.] InternationalChild Abduction, 30 [1981] [X.] - [X.] - 537, 543; [X.] aaO 162), wenn eine Sorgerechtsent-scheidung im Zufluchtstaat auch nach [X.]chtskraft einer die Rückgabe des [X.] anordnenden Entscheidung sogleich wieder zulässig würde.b) Auch der erläuternde Bericht zum [X.] (Pérez-Vera, [X.]/5314, Anlage 1 Abschnitt 121 zu Art. 16) vertritt eindeutig die Auffassung,das Verbot einer Sachentscheidung im Zufluchtstaat bestehe erst dann nichtmehr, wenn dargelegt ist, daß das Kind nach dem Übereinkommen nicht zu-rückzugeben ist bzw. wenn festgestellt ist, daß die Voraussetzungen für dieRückgabe des Kindes nicht erfüllt [X.]) Soweit ersichtlich, wird Art. 16 [X.] auch in anderen Vertragsstaatendes Übereinkommens in diesem Sinne verstanden (so beispielsweise [X.], Entscheidung vom 26. Januar 1994, [X.]. [X.] [1994] 3 SCR - Supreme Court of Canada [X.]ports - 551; Oberster Ge-richtshof Wien, Entscheidung vom 17. Dezember 1996 - 4 Ob 2378/96 - ZfRV1997, 79; [X.] [Italien], Entscheidung Nr. 10090 vom15. Oktober 1997).- 7 -Auch soweit Artikel 15 des [X.] Ausführungsgesetzes zumEuropäischen Sorgerechtsübereinkommen und zum [X.] vom 2. Mai 1990(Stb. - [X.] -1990, 202) bestimmt, daß das Gericht ein anhängiges [X.] bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den [X.] auszusetzen habe ("totdat op dat verzoek onherroepelijk is beslist"),ohne ausdrücklich zwischen stattgebenden und ablehnenden Entscheidungenzu differenzieren, wird diese Bestimmung dahin verstanden, daß eine [X.] über das Sorgerecht erst ergehen kann, wenn feststeht, daß eineRückgabe des Kindes nicht stattzufinden hat, weil Art. 16 [X.] verhindern soll,daß der Kindesentführer die Rückgabe vereitelt, indem er alsbald im [X.] eine Sorgerechtsentscheidung zu seinen Gunsten erwirkt (vgl. [X.],Kinderontvoeringsverdragen, [X.] - [X.] -1990, 122, 124).Die gegenteilige Auffassung, daß nämlich (allein) eine stattgebendeRückgabeentscheidung das Verfahrenshindernis des Art. 16 [X.] beseitige, [X.], soweit ersichtlich, nur vom [X.] vertreten worden(vgl. [X.], Entscheidung vom 27. Oktober 1993,[X.] - [X.]vista Española de Derecho Internacional - [X.] [1994] 341 f.; aus-zugsweise in [X.] wiedergegeben in [X.], [X.], Band [X.]] S. 173, m. abl. [X.]. [X.] [X.] 1994, 342 ff.). Diese Ent-scheidung beruht indes - infolge sinnenentstellender Übersetzung des maß-geblichen Originaltextes des Übereinkommens, wie [X.] aaOS. 344 nachweist - auf der gleichen unzutreffenden Lesart des Art. 16 [X.], aufdie sich hier auch die weitere Beschwerde stützt (vgl. dagegen die der [X.]ge-lung des Art. 16 [X.] entsprechende [X.] Fassung des Art. 16 des in-teramerikanischen Übereinkommens über internationale Rückführung von Min-- 8 -derjährigen [[X.]] vom 15. Juli 1989; hierzu auch [X.], Neue in-teramerikanische Konventionen zum Internationalen Privatrecht, [X.] 56[1992] 1, 52). Ein solches Verständnis des Art. 16 [X.] läuft Sinn und [X.] zuwider, wie [X.] (aaO S. 343 a.E.) über-zeugend darlegt: Wenn eine Entscheidung eines [X.]n Richters vorliege,die die Rückgabe verweigere, sei eine Sachentscheidung über das [X.] unbedenklich, nicht aber im umgekehrten Fall, wenn nämlich der Rich-ter, wie im vorliegenden Fall, die Rückgabe des Kindes angeordnet habe ([X.] nicht vor der tatsächlichen Rückkehr des [X.]) Es mag viel dafür sprechen, daß ein Sorgerechtsverfahren im [X.] nach einer rechtskräftigen Rückgabeanordnung wieder [X.], wenn deren Vollzug endgültig abgelehnt wird und damit feststeht, daß [X.] des Übereinkommens - die rasche Wiederherstellung der [X.] Verhältnisse in einem entformalisierten Schnellverfahren - nichtmehr erreicht werden kann (vgl. [X.], Entscheidung vom31. März 1998 - 4 Ob 88/98 - [X.] - Entscheidungen des [X.] Ober-sten Gerichtshofes in Zivilsachen - Band 71, 354 = [X.] - [X.] Juri-sten-Zeitung - 1998, 667). Auch erscheint es erwägenswert, ein Sorgerechts-verfahren wieder zuzulassen, wenn der durch die Rückgabeanordnung [X.] Elternteil die Vollstreckung daraus nicht dem Charakter eines [X.] entsprechend betreibt (vgl. [X.]/[X.] aaO Rdn. 33) bzw. die Anord-nung nicht binnen angemessener Frist vollzogen wird, obwohl sie unter [X.] hätte vollstreckt werden können, die allen Beteiligten und [X.] dem Antragsteller zumutbar waren (vgl. [X.]/[X.] aaO Rdn. 694a.E.).- 9 -b) Bei der Auslegung des Art. 16 [X.] ist aber zu berücksichtigen, daßdie Vertragsstaaten sich in Art. 2 und 7 [X.] verpflichtet haben, alle [X.] Maßnahmen zu treffen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Ziele des [X.] (vgl. [X.], [X.], S. 165). Infolgedessen wird zum Beispiel angenommen, daß Art. 16[X.] über seinen Wortlaut hinaus nicht nur eine Entscheidung über das Sorge-recht untersagt, sondern auch dazu verpflichtet, bereits anhängige Sorge-rechtsverfahren nicht weiterzubetreiben, sondern auszusetzen (vgl. [X.]aaO S. 196 a.E.; Art. 15 des [X.] Ausführungsgesetzes aaO; Ru-le 6.11 Abs. 4 der [X.] [X.], [X.] - [X.] - 1991 N°1247, abgedruckt in [X.]/[X.], [X.] [1991] [X.], 1052). Der High Court of Justice (Entscheidung vom12. April 1995 [X.], [1995] 3 [X.] - Weekly Law [X.]ports - 425 = Law [X.]-ports 1995, [X.], [X.], 221) hält das Gericht, das in einem Sorge-rechtsverfahren auf welche Weise auch immer von der Widerrechtlichkeit [X.] oder [X.] eines Kindes im Sinne des Art. 3 [X.] erfährtund Anhaltspunkte dafür hat, daß der andere Elternteil einen noch innerhalbder Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 [X.] möglichen Rückgabeantrag nach [X.] bislang aus Unkenntnis nicht gestellt hat, sogar für verpflichtet,seine Entscheidung zurückzustellen und zunächst dafür Sorge zu tragen, daßder andere Elternteil über seine [X.]chte nach dem Übereinkommen belehrtwird.c) Für die hier vertretene Auslegung des Art. 16 [X.] spricht auch [X.], daß der Entführer nicht in die Lage versetzt werden soll, durch will-kürliche Verzögerung des Verfahrens, beispielsweise durch [X.] Beweisaufnahmen, durch [X.]chtsmittel gegen eine zunächst [X.] Rückführung oder durch Verbringen des Kindes an einen unbe-- 10 -kannten Ort, die Unzulässigkeit der Rückführung des Kindes herbeizuführen(vgl. [X.], Internationale Kindesentführungen [1992] S. 106 f.; [X.],Der Uniform [X.], [X.]; [X.] aaO [X.]). [X.] soll auch eine - entgegen Art. 11 [X.] - verzögerte Bearbeitung des [X.] durch die Gerichte ohne Einfluß auf die Zulässigkeit des [X.] bleiben.Unter den Zielen des Abkommens steht nämlich die Wiederherstellungdes status quo durch sofortige Rückgabe des entführten Kindes an ersterStelle. Der Entführer soll davon abgebracht werden, im Zufluchtstaat eine ihmgünstige Sorgerechtsentscheidung anzustreben, um die von ihm geschaffenetatsächliche Situation zu einer gesetzlichen zu machen. Das Übereinkommenzielt deshalb darauf ab, seinen Handlungen jegliche praktische und rechtlicheWirkung zu nehmen (vgl. Pérez-Vera aaO S. 41).Diese Zielsetzung ist auch nach [X.]chtskraft einer die Rückgabe [X.] anordnenden Entscheidung zu beachten. Denn auch nach diesem Zeit-punkt wird der Entführer, der sich der Rückgabe widersetzt, bestrebt bleiben,eine ihm günstige Sorgerechtsentscheidung im Zufluchtstaat zu erwirken.4. Angesichts dieser Erwägungen ist Art. 16 [X.] dahin auszulegen, daßeine Sachentscheidung über das Sorgerecht im Zufluchtstaat auch nach einerrechtskräftigen Rückgabeanordnung weiterhin jedenfalls so lange unzulässigbleibt, wie der Antragsteller - wie hier - deren nach wie vor möglichen Vollzugnachdrücklich betreibt und der Umstand, daß die Rückgabe bislang noch nicht- 11 -erfolgt ist, im wesentlichen auf verzögerte Bearbeitung durch die [X.] oder auf Versuche des entführenden Elternteils, die [X.] vereiteln, zurückzuführen ist.[X.] Krohn [X.] Sprick Weber-Monecke

Meta

XII ZB 210/99

16.08.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. XII ZB 210/99 (REWIS RS 2000, 1403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1403

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

11 UF 23/15 (Oberlandesgericht Hamm)


1 BvQ 50/22 (Bundesverfassungsgericht)

Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer Kindesrückführung nach Spanien - Folgenabwägung


11 UF 194/16 (Oberlandesgericht Hamm)


21 UF 132/18 (Oberlandesgericht Köln)


1 BvQ 27/16 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer eA gegen eine Kindesrückführung nach Bosnien-Herzegowina gem Art 12 HKÜ (Haager …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.