Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2001, Az. IV ZR 138/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2941

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:4. April 2001WeberJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: [X.] §§ 55, 57a) Im Versicherungsvertragsrecht gibt es kein allgemeines undzwingendes Bereicherungsverbot. Was der Versicherer vertrag-lich versprochen hat, muß er halten, es sei denn, aus dem [X.] ergäben sich [X.]) Bei der Beurteilung, ob eine vereinbarte Taxe den wirklichen Versiche-rungswert erheblich übersteigt, kann keine feste Grenze bestimmt werden.Entscheidend sind Art und Zweck der Versicherung und der Grund, aus demdie Parteien im jeweiligen Fall eine Taxe vereinbart haben.[X.], Urteil vom 4. April 2001 - [X.]/00 - [X.] LG Magdeburg- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], Prof. [X.], [X.], die Richterin [X.] und den [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2001für Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zi-vilsenats des [X.] vom27. April 2000 aufgehoben. Die Berufung der Beklagtengegen das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 28. April 1999 wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittel.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten über die Höhe der Ansprüche der Klägerinaus einer Betriebsunterbrechungsversicherung. Die Klägerin betreibt ei-nen Schweineaufzuchtbetrieb. Im Jahre 1995 schloß sie bei der Rechts-vorgängerin der Beklagten im Hinblick auf die Gefahr von Tierseucheneinen Versicherungsvertrag ab. Die Versicherungsleistung wurde alspauschaler [X.] pro [X.] auf 1.000 [X.]festgelegt, begrenzt auf 1.200 Sauen. Zur Bezeichnung der versichertenSchäden und Gefahren enthält der Versicherungsschein eine [X.] 4 -nahme auf die beigefügten weiteren Vereinbarungen. In diesen wurdefestgelegt, daß nur die Schäden bzw. Gefahren "gemäß Ziffer 13.1." ver-sichert seien. Diese Regelung hat folgenden Wortlaut:" Versicherungsschutz besteht für den Fall, daß [X.] nach § 10 des [X.] auf amtstierärztliche Anordnung der Tier-bestand des Betriebes ganz oder teilweise getötet wird.Die Leistungspflicht ist gegeben, wenn die [X.] wurde."Vertragsbestandteil waren auch die Allgemeinen Bedingungen fürdie Tierseuchen-Betriebsunterbrechungsversicherung ([X.]). Nach § 9Abs. 2 [X.] sollte die Entschädigung ab Anzeige des Schadens mit 1%unter dem Diskontsatz der [X.], mindestens jedochmit 4% und höchstens mit 6% pro Jahr zu verzinsen sein. Die [X.] fällig werden, wenn die Entschädigung fällig ist.Am 29. Januar 1996 erließ der zuständige Amtstierarzt im [X.] Landrats eine tierseuchenrechtliche Verfügung, wonach [X.] der Klägerin, darunter 1.085 Sauen, wegen Verdachts derAujeszkyschen Krankheit, einer vom Versicherungsvertrag erfaßten [X.], zu schlachten seien. Die Tötungen wurden in der [X.] vom30. Januar bis 2. Februar 1996 vollzogen. Aus der [X.] erhielt die Klägerin eine Entschädigung für Tierverluste inHöhe von 901.035,93 [X.] und eine Kostenerstattung von 23.361,30 [X.].Nach unterschiedlichen Parteigutachten über die Höhe des [X.] unterzeichneten die Parteien am 1. April 1997 ein Formular mit der- 5 -Überschrift "Sachverständigen- und Obmannernennung". Aufgrund [X.] wurde der Sachverständige [X.] tätig, der einen durch die Be-triebsunterbrechung verursachten Gesamtschaden von 967.114 [X.] fest-stellte. In dieser Höhe hat die Beklagte Zahlungen geleistet. [X.] sie am 16. September 1997 einen Betrag von 5.321,70 [X.] an [X.].Die Parteien sind sich darin einig, daß der Versicherungsfall ein-getreten und die Beklagte dem Grunde nach zur Leistung verpflichtet ist.Die Klägerin hat die Meinung vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung desvereinbarten [X.]es für jedes getötete Tier ver-pflichtet. Unter Zugrundelegung der Pauschale von 1.000 [X.] je [X.] und der unstreitigen Zahl von 1.085 getöteten Sauen macht sie einenGesamtbetrag von 1.085.000 [X.] geltend. Unter Berücksichtigung derbereits geleisteten Zahlungen der Beklagten hat sie beantragt, die [X.] zu verurteilen, an sie 117.886 [X.] nebst Zinsen zu zahlen. [X.] hat die Ansicht vertreten, durch die Zahlungen des Betrages,den der Sachverständige [X.] als tatsächlich entstandenen [X.] ermittelt habe, habe sie ihre [X.].Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die [X.] des landgerichtlichen Urteils- 6 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg.[X.] Zunächst geht das Berufungsgericht rechtlich zutreffend davonaus, daß es sich bei der vereinbarten Versicherung nicht um eine Tier-versicherung im Sinne des § 116 [X.] handelt. Damit ist auch § 117[X.] nicht anwendbar, wonach sich die Klägerin den Betrag auf die Lei-stung des Versicherers anrechnen lassen müßte, den sie für den Verlustder Tiere aus der Tierseuchenkasse des [X.] erhalten hat. Es handeltsich vielmehr um eine Versicherung, mit der das Risiko eines Schadensabgedeckt werden soll, der durch den seuchenbedingten Betriebsausfallbei der Klägerin entstanden ist. Das Berufungsgericht stellt deshalbrichtig fest, es liege eine Tierseuchen-Betriebsunterbrechungsversicherung ([X.]) vor, mit der die [X.] Versicherungsleistung eine Taxe im Sinne des § 57 [X.] vereinbarthaben. Darüber streiten die Parteien im Revisionsverfahren auch nichtmehr.I[X.] Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Auszahlung dervertraglich geschuldeten Versicherungsleistung nach einem pauscha-lierten Betrag sei im vorliegenden Fall gemäß §§ 55, 57 Satz 2 [X.] un-zulässig. Ihr stehe ein zwingendes Bereicherungsverbot entgegen. [X.] überschreite den tatsächlichen Versicherungswert er-heblich, § 57 Abs. 2 [X.]. Diese Ausführungen halten einer revisions-rechtlichen Prüfung nicht stand.- 7 -1. a) Das Berufungsgericht leitet aus § 55 [X.] ein allgemeinesund zwingendes Bereicherungsverbot her. Der Gesetzgeber habe inso-weit eine Höchstgrenze für die Leistungspflicht des Versicherers festge-legt, die es verhindern solle, daß der Versicherungsnehmer durch [X.] des Versicherungsfalles bereichert werde. Das [X.] sei nach herrschender Meinung zwingend. Deshalb könne sichder Versicherer grundsätzlich nicht wirksam zu mehr als zum Ersatz [X.] verpflichten. Das nicht abdingbare Bereicherungsverbot des§ 55 [X.] gelte für alle Leistungspflichten des Versicherers, auch wenneine pauschale Versicherungssumme vereinbart worden sei.b) Bei der Annahme einer vermeintlich herrschenden [X.] ein zwingendes und unabdingbares Bereicherungsverbot hat [X.] die neuere Rechtsprechung des [X.]sunbeachtet gelassen. Die Annahme, es bestehe ein so beschriebenesBereicherungsverbot und es ergebe sich aus § 55 [X.], ist unzutreffend(vgl. im einzelnen [X.] in [X.]/Langheid, [X.] 1997, § 55 Rdn. 2 ff.m.w.[X.] hat in mehreren neueren [X.] Frage eines vermeintlichen Bereicherungsverbots Stellung genom-men. Schon in seinem Urteil vom 8. November 1995 ([X.]Z 131, 157,161 f.) hat der [X.] den Einwand des Versicherers nichtgelten lassen, bei einer Veräußerung eines unreparierten Fahrzeugs seiin der Fahrzeugversicherung der Restwert bei der Versicherungsleistungabzuziehen, weil anderenfalls eine durch § 55 [X.] verbotene Bereiche-- 8 -rung des Versicherungsnehmers eintrete. Der [X.] hat beider Berechnung der Ersatzleistung allein auf die Regelungen der [X.] ([X.]) abgestellt, mitdenen der Versicherer seine Leistungen im Versicherungsfall im [X.] versprochen hatte. Diese Regelungen hinderten nicht, daß [X.] des Fahrzeugs unberücksichtigt blieb. Dementsprechend hatder [X.] in seiner Entscheidung vom 4. Juni 1997 ([X.]/96 - unter [X.], [X.], 1231 = r+s 1997, 378 = zfs 1997,387 = NJW-RR 1997, 1243 = [X.] 1997, 836) darauf hingewiesen, daßsich der zu ersetzende Schaden nicht aus § 55 [X.], sondern gemäß § 1Satz 1 [X.] "nach Maßgabe des Vertrages", also aus den [X.] ergebe.In seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1997 ([X.]Z 137, 318)hat der [X.] in einem Fall der Neuwertversicherung [X.], § 55 [X.] behandele nicht allgemein die [X.], sondern nur den Fall der Überversicherung im Vertragmit dem Versicherer. Die Formulierung "auch wenn die [X.] höher ist als der Versicherungswert" schließe zwar nach [X.] nicht aus, daß damit auch die Fälle erfaßt sein sollten, in [X.] vorliege. Ein solches Verständnis stehe aber mitder Systematik des Gesetzes nicht in Einklang (aaO S. 323). § 55 [X.]verbiete dem Versicherer nicht, mehr zu versprechen als den Ersatz des[X.]werts. Ein ungeschriebenes allgemeines Bereicherungsverbot imSinne eines zwingenden, die Neuwertversicherung [X.] gebe es nicht (aaO S. 326). Danach sei der [X.] jeder andere Vertragspartner an sein Leistungsversprechen gebun-- 9 -den, wenn nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstündenoder gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen ihm die Möglichkeiteröffneten, sich davon zu befreien. Ein weitergehender Schutz des [X.] durch ein ungeschriebenes Bereicherungsverbot sei auch nichtnotwendig. Der Versicherer sei in der Lage, seine Interessen durch einesachgerechte Risikoprüfung und durch die Vereinbarung von [X.] Versicherungsbedingungen zu wahren (aaO S. 327).Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Was der Versicherer ver-traglich versprochen hat, muß er halten. Er kann sich von seinem [X.] nicht unter Berufung auf ein angebliches Bereicherungsverbotlösen, es sei denn, das Gesetz bestimmt ausdrücklich etwas anderes.Das ist mit § 55 [X.] nicht der Fall.2. Eine gesetzliche Leistungseinschränkung ergibt sich aus § 57Satz 2 [X.], wonach die [X.] unwirksam ist, wenn sie denwirklichen Versicherungswert erheblich übersteigt.a) Das Berufungsgericht hat angenommen, diese Unwirksamkeits-voraussetzung liege vor. Es ist von dem gutachterlich festgestellten Be-trag von 967.114 [X.] als wirklichem Versicherungswert ausgegangen.Diesen als 100% gesetzt, hat es die Differenz zur Summe nach der Taxevon insgesamt 1.085.000 [X.], also von 12,189%, als erhebliche Abwei-chung im Sinne des § 57 Satz 2 [X.] angesehen. Zur Begründung hat [X.], nach einer Taxe oder Pauschale abzurechnen, sei wegender ansonsten zu befürchtenden Aushöhlung des Bereicherungsverbotsdes § 55 [X.] nur insoweit möglich, als die Taxe den wirklichen Versi-- 10 -cherungswert nicht erheblich übersteige. Die Abweichung nach [X.] nicht großzügig zugelassen werden. Zwar weise die Klägerin [X.] darauf hin, daß die Neuwertversicherung als eine zulässigeAusnahme vom Bereicherungsverbot anerkannt sei. Diese Ausnahme seiaber auf die vorliegende Versicherung nicht übertragbar. Daß mit derTaxierung die Unberechenbarkeit stark schwankender Schweinepreiseausgeglichen werden sollte, schließe die Anwendung des § 57 Satz 2[X.] und die Anwendung des Bereicherungsverbots nicht aus. Als zwin-gendes Recht wäre das Bereicherungsverbot selbst dann zu beachten,wenn die Parteien bewußt und ausdrücklich eine andere Vereinbarunggetroffen hätten. Ein besonderes Interesse, eine Abweichung nach [X.] zuzulassen, wenn der tatsächliche Schaden feststehe, sei nicht er-sichtlich.b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, hier weiche die verein-barte Taxe erheblich von dem wirklichen Versicherungswert ab, ist er-kennbar von der Auffassung von einem zwingenden, allgemein gültigenBereicherungsverbot geprägt, das es - wie oben ausgeführt - in [X.] jedoch nicht gibt. Dem Berufungsgericht kann auch im Ergebnisnicht zugestimmt werden.In Rechtsprechung und Schrifttum wird die Frage unterschiedlichbeantwortet, wann eine erhebliche Abweichung vorliegt (vgl. [X.]/[X.], 26. Aufl. § 57 Rdn. 3; Bruck[X.], [X.] 8. Aufl. § 57Anm. 36; [X.] in [X.] Kommentar, [X.] 1999, § 57 Rdn. 14, [X.].N. zur Rechtsprechung). Überwiegend werden Abweichungen vonmehr als 10% als erheblich angesehen. Dies wird auf viele Fälle auch- 11 -zutreffen. Indessen wird die Festlegung auf einen Maßstab von 10%nicht allen Fällen gerecht. Entscheidend sind Art und Zweck der Versi-cherung und der Grund, aus dem die Parteien im jeweiligen Fall eine [X.] vereinbart haben. Eine feste, in einer starren Prozentzahl ausge-drückte Grenze kann deshalb nicht für alle Fälle bestimmt werden (vgl.[X.] in [X.]/Langheid, aaO § 57 Rdn. 2). Des weiteren ist der [X.] § 57 [X.] zu berücksichtigen, der darin besteht, die Feststellung derHöhe des vom Versicherer zu leistenden Schadensersatzes zu erleich-tern (vgl. Motive zu § 57 [X.]). Dieser Zweck würde gefährdet, wenn [X.] der Parteien an der Verläßlichkeit der Vereinbarung einer Taxeaußer acht bliebe. Deshalb ist diesem Zweck abwägend gegenüberzu-stellen, daß nach § 57 Satz 2 [X.] die Taxe erst dann nicht mehr [X.], wenn eine erhebliche Bereicherung des Versicherungsnehmerseinträte. Mit ihr würde auch das subjektive Risiko erheblich vergrößertwerden. Diese Maßstäbe führen im vorliegenden Fall nicht zu einer Un-wirksamkeit der vereinbarten [X.]) Ausgehend von der Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] Versicherungswert betrage entsprechend dem Gutachten des Sach-verständigen [X.] 967.114 [X.], übersteigt die vereinbarte Taxe, nachder die Beklagte 1.085.000 [X.] zu leisten hat, den wirklichen Versiche-rungswert nicht erheblich.Mit der Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes von1.000 [X.] je getötete [X.] verfolgten die Parteien den Zweck, [X.] der Schadenshöhe zu erleichtern. Nach dem Versiche-rungsvertrag sollte mit der Leistung gemäß dieser Taxe, wie auch das- 12 -Berufungsgericht richtig festgestellt hat, nicht das Risiko des [X.] werden, der durch die Tötung der Tiere unmittelbar entstand.Entsprechend dem Zweck der [X.] ging es vielmehr um die Absicherung des Risikos eines mittel-baren Schadens, der seine Ursache in der Unterbrechung der Zucht hat.Dieser Schaden wird von einer Vielzahl von Faktoren bestimmt, die [X.] im einzelnen nicht vorhersehbar sind. [X.] [X.].B. die Dauer der Betriebsunterbrechung, die ihrerseits von sehr unter-schiedlichen Umständen abhängen kann. So war im zu [X.] die Beseitigung der infizierten Gülle nicht in einem kurzen [X.]raummöglich, wodurch sich die Wiederaufnahme des Zuchtbetriebs verzö-gerte. Ein weiterer den etwaigen Schaden bestimmender Faktor ist [X.] der zuzukaufenden Zuchttiere, ebenso wie der [X.]. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daßdiese Preise erheblichen Schwankungen unterworfen sind. Nach [X.] der Klägerin sollen auf diesem Sondermarkt für Sauen die Preis-schwankungen bis zu 300% betragen. Wenn die Parteien vor diesemHintergrund den [X.] dadurch pauschalier-ten, daß sie den Ersatz an den Verlust der Tiere knüpften und 1.000 [X.]je [X.] vereinbarten, so bezweckten sie damit, die Schwierigkeitenzu umgehen, die bei der konkreten Feststellung des Schadens wegender Vielzahl der den Schaden bestimmenden Faktoren und ihrer Bewer-tung notwendig auftreten mußten. Mit der Pauschalvereinbarung ist dieLeistungspflicht der Beklagten lediglich an die Feststellung gebunden,daß und wieviel Tiere getötet wurden und daß dadurch eine Betriebsun-terbrechung eingetreten ist. Die Parteien waren sich bei [X.], daß der tatsächliche, konkrete Schaden wesentlich [X.] 13 -aber auch wesentlich höher als die Pauschale sein kann. Gerade wegender Vielzahl der den Schaden bestimmenden Faktoren und der Unsi-cherheit ihres Eintritts im einzelnen stand schon bei Vertragsschluß fest,daß sich der tatsächliche Schaden innerhalb einer [X.] bewegen wird. Dann aber ist es nicht gerechtfertigt,wenn sich der tatsächliche Schaden in diesem vorhersehbaren Rahmenhält, den Anspruch des Versicherungsnehmers unter dem [X.] § 57 Satz 2 [X.] zu beschränken. Bei der Beurteilung, ob der tat-sächliche Wert erheblich von der vereinbarten Taxe abweicht, ist viel-mehr zu berücksichtigen, daß die Parteien mit größeren Abweichungenvon der Pauschale gerechnet haben oder aufgrund der Umstände hättenrechnen müssen, aber dennoch die Pauschale wegen der mit ihr verbun-denen Vorteile vereinbarten.Die hier vorliegende Differenz zwischen tatsächlichem Schadenund der vereinbarten Taxe liegt nicht außerhalb dieses Rahmens. [X.] durfte sich die Klägerin auch darauf verlassen, daß die Beklagte [X.] versprochene Leistung nach der Pauschale erbringen werde. Die [X.] ist auch nicht geeignet, das subjektive Risiko als erhöht anzuse-hen, zumal die Eigenart der Schadensursache, nämlich die Erkrankungder Tiere, das subjektive Risiko von vornherein als gering erscheinenläßt.Diesen Erwägungen steht nicht entgegen, daß die Parteien [X.] von 1.000 [X.] je [X.] als Höchstbetrag vereinbart haben.Damit hat die Beklagte lediglich das von ihr übernommene Risiko nachoben begrenzt.- 14 -II[X.] Die Beklagte ist nicht von ihrer vertraglichen Pflicht zur Lei-stung entsprechend der vereinbarten Pauschale dadurch befreit worden,daß die Klägerin mit Datum vom 1. April 1997 das Formular "Sachver-ständigen- und Obmannernennung" unterzeichnet hat.1. Es ist schon sehr zweifelhaft, ob die Parteien mit der Vereinba-rung, einen Sachverständigen mit der Feststellung des Schadens zu be-auftragen, den Inhalt des Versicherungsvertrages ändern wollten undgeändert haben. Nach dem vorgedruckten Wortlaut des Formulars solltesich der Inhalt des Gutachtens nach den Allgemeinen [X.] richten. Diese sahen aber kein Sachverständigenverfahrenvor. Allerdings kann ein Sachverständigenverfahren auch noch nach [X.] ergänzend vereinbart werden. [X.] solch eine Vereinbarung in der Unterzeichnung des Formulars se-hen, so fehlte jedenfalls der zum Ausdruck kommende Wille der Kläge-rin, die Feststellungen des Sachverständigen insoweit als für sich [X.] anzuerkennen, als damit die Höhe ihres Anspruchs endgültig außerStreit ist.2. Die mangelnde Bindung der Klägerin an das Gutachten [X.] hindert nicht, daß von dem Betrag des Schadens, wieihn der Sachverständige ermittelt hat, für die Beurteilung einer erhebli-chen Abweichung im Sinne des § 57 Satz 2 [X.] ausgegangen wird.Denn jedenfalls ist der Inhalt des Gutachtens als Parteivortrag der [X.]n zu werten, die sich zur Begründung einer erheblichen [X.] 15 -chung auf das Gutachten berufen hat. Da aber schon nach ihrem so ge-arteten Vortrag keine erhebliche Abweichung festzustellen und die [X.] für diese Voraussetzung darlegungsbelastet ist, bedarf es keinerweiteren Feststellungen durch das Berufungsgericht. Der Senat kanndamit in der Sache selbst entscheiden.[X.] Der vom [X.] festgestellte Anspruch der Klägerin [X.] von Zinsen entspricht der Regelung des § 9 Abs. 2 [X.]. [X.] hätte die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Vertrag, näm-lich die Tötung der Tiere, ihre Anzahl und die Betriebsunterbrechungohne jede Schwierigkeit und ohne zeitliche Verzögerung feststellen [X.]. Daß sie die Vereinbarung einer Taxe außer acht gelassen hat, gehtnicht zu Lasten der Klägerin.[X.] Prof. [X.] [X.] [X.] Wendt

Meta

IV ZR 138/00

04.04.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2001, Az. IV ZR 138/00 (REWIS RS 2001, 2941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2941

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.