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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV [X.]/13
vom
5. März 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.]
[X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
Mai 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543
Abs.
2 Satz
1
ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat die auf Artt.
3 Abs.
1, 103 Abs.
1 GG gestützten [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Streitwert: 33.505,27
Beschluss vom 13. März 2006 -
I [X.], [X.], 327 Rn 3-5).
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Dr.
[X.]
Meta
05.03.2014
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2014, Az. IV ZR 228/13 (REWIS RS 2014, 7387)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7387
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