Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. 5 StR 108/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3240

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen Totschlags u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Mai 2002beschlossen:1. Die Revision des Angeklagtengegen das Urteil des [X.] vom 23.August 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen. 2. [X.] das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs.1 StPO als unzulässig verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben [X.] ihrer Rechtsmittel zu tragen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags inTatmehrheit mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz zu einerGesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Delikts [X.] (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der zur Revisionsbegründung vonbeiden Nebenklägern allein erhobenen allgemeinen Sachrüge einzulässiges Ziel des Rechtsmittels Œ ungeachtet der Anklage wegen [X.] nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. BGHR StPO §400 Abs. 1 Zulässigkeit 2 und 5; [X.] in [X.]. § 400 Rdn. [X.] -Gegenseitige Auslagenerstattung unterbleibt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1Satz 3 Auslagenerstattung 1; [X.]/[X.], StPO 45. [X.] 473 Rdn. 11).Harms Hr BasdorfBrause [X.]

Meta

5 StR 108/02

14.05.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. 5 StR 108/02 (REWIS RS 2002, 3240)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3240

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