Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2022, Az. 1 StR 292/21

1. Strafsenat | REWIS RS 2022, 2461

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Gegenstand

Unterschlagung: Wiederholte Zueignung nach Aufgabe einer zuvor angemaßten Verfügungsmacht


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den [X.] im angefochtenen Urteil und zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Auch die Verurteilung wegen veruntreuender Unterschlagung (§ 246 Abs. 1, 2 StGB) im Fall 6 der Urteilsgründe hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.

a) Nach den Feststellungen des [X.] hatte der Angeklagte am 12. November 2008 sein 1956 gebautes Fahrzeug der Marke [X.] der K.  E.        zur Sicherheit übereignet; damit sollten Ansprüche der Kreissparkasse gegen die [X.] aus einem Rahmenkredit gesichert werden. Der Angeklagte hatte nach der Sicherungsabrede das in seinem Besitz verbliebene Fahrzeug "sorgfältig und sachgemäß für die Sparkasse zu verwahren.

Da die Gesellschaften der [X.] im Dezember 2011 dringend weitere Liquidität benötigten, schloss der Angeklagte am 23. Dezember 2011 mit dem Unternehmer    [X.]       einen Darlehensvertrag über eine Valuta in Höhe von 4,5 Millionen €, die bis zum 31. Juli 2012 zurückzuzahlen war. Unter – wahrheitswidriger – Zusicherung, er sei zur freien Verfügung über den [X.] berechtigt und dieser sei frei von Rechten Dritter, einigte sich der Angeklagte mit      [X.]      im Rahmen der Sicherungsabrede über den Eigentumsübergang und übergab den Kraftwagen nebst "Fahrzeugbrief" in [X.].    ;      [X.]       hatte keinen Anlass, an der Zusicherung des Angeklagten zu zweifeln. Am 1. Juni 2012 verbrachte der Angeklagte mit      [X.]      s Zustimmung den [X.] zur Reparatur in die Werkstatt der [X.] (c.    ) nach D.      ; den Werkvertrag schloss der Angeklagte in eigenem Namen.

Am 17. August 2012 verkaufte der Angeklagte den [X.] im eigenen Namen – ohne Kenntnis      [X.]      s, dessen Darlehensrückzahlungsforderung unbeglichen war – an die [X.] (M.      ) zum Preis von 6,2 Millionen €; den Kaufpreis wollte der Angeklagte den Gesellschaften der [X.] zuführen. Zur Erfüllung seiner kaufvertraglichen Pflichten einigte er sich mit dem Geschäftsführer [X.].   , der die M.      vertrat, über den Eigentumsübergang und trat sämtliche Ansprüche aus dem Werkvertrag an die M.     ab, und zwar aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung des Kaufpreises. Die M.      leistete kurz darauf eine Anzahlung in Höhe von 3,1 Millionen €. Indes ließ der Angeklagte den reparierten Wagen im November 2012 zu       [X.]        verbringen. Am 2. März 2013 offenbarte der Angeklagte dem Geschäftsführer [X.].    , dass das Fahrzeug im Sicherungseigentum des     [X.]        stehe. Letztendlich löste die M.       , die am Kaufvertrag festhielt, den Wagen durch Rückzahlung des Darlehens (4,5 Millionen €) nebst Zinsen in Höhe von 408.916,91 € aus; der Angeklagte verrechnete gemäß der mit der M.       getroffenen Abrede die bereits geleistete Anzahlung (3,1 Millionen €) auf den Kaufpreis für einen anderen übereigneten Wagen und vereinnahmte den restlichen von der M.      geleisteten Kaufpreis in Höhe von 1.291.083,09 €.

b) Der Angeklagte eignete sich das Fahrzeug jedenfalls durch seine sachenrechtliche Verfügung (§ 929 Satz 1, §§ 931, 934 Alternative 1 BGB) am 17. August 2012 [X.] zu, und zwar diesmal zu      [X.]    s Lasten (dazu unter aa)). Der Strafbarkeit steht nicht entgegen, dass der Angeklagte sich den [X.] bereits am 23. Dezember 2011 durch Übereignung an     [X.]      (§ 929 Satz 1, § 932 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB) zugeeignet und dadurch das Sicherungseigentum der K.   E.        verletzt hatte (dazu unter bb)).

aa) Durch die Abgabe seiner Willenserklärungen zur Eigentumsübertragung (§ 929 Satz 1 BGB) und zur Abtretung seiner Ansprüche aus dem Werkvertrag (§§ 931, 870, 398 ff. BGB) verleibte sich der Angeklagte den Sicherungsgegenstand ein und schloss den Sicherungseigentümer       [X.]       aus (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 1987 – 1 [X.], [X.]St 34, 309, 312 f.). Denn der Angeklagte erklärte damit zugleich, nicht mehr im Sinne des § 868 BGB dem      [X.]       den Besitz vermitteln zu wollen. Darin ist die Enteignungskomponente zu sehen. Die Aneignungskomponente findet sich darin, über den Kaufpreis das Substrat des Fahrzeugs in sein Vermögen zu überführen.

Ob der Geschäftsführer [X.].   als Vertreter der M.       am 17. August 2012 infolge grober Fahrlässigkeit – etwa wegen Nichtvorlage eines Eigentumsdokuments – verkannte, dass der Angeklagte nicht verfügungsbefugt war, und ob daran der Eigentumserwerb der M.      scheiterte (§ 934 Alternative 1 letzter Halbsatz BGB; vgl. [X.], Urteil vom 22. Juni 1977 – [X.] Rn. 19 f.), lässt sich den Feststellungen nicht – auch nicht in ihrem Gesamtzusammenhang – entnehmen. Jedenfalls hindert [X.].   s spätere Kenntnis seit dem 2. März 2013 vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), der vollständigen Tilgung der Kaufpreisschuld, den Eigentumserwerb nicht (vgl. [X.], Urteil vom 21. Mai 1953 – [X.], [X.]Z 10, 69, 73 f.). Ob der Geschäftsführer [X.] war, kann indes offenbleiben. Denn der Tatbestand der Unterschlagung setzt nicht voraus, dass die Handlung des [X.] das Eigentum des [X.] rechtlich beseitigt oder beeinträchtigt ([X.], Urteile vom 22. November 1966 – 1 [X.] und vom 17. März 1964 – 1 StR 60/64; [X.], [X.], 207, 208; [X.], StGB, 12. Aufl., § 246 Rn. 39); die Übereignung muss damit nicht wirksam sein. Die Eigentumslage ändert sich auch nicht bei einer Fundunterschlagung (vgl. § 935 Abs. 1 BGB).

bb) Die Zueignung am 17. August 2012 ist nicht deshalb straflos, weil der Angeklagte bereits am 23. Dezember 2011 den [X.] unterschlagen hatte.

(a) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann sich ein Täter, der sich eine fremde Sache bereits durch eine strafbare Handlung zugeeignet hat, diese in einem späteren Zeitpunkt nicht noch einmal im Sinne von § 246 Abs. 1 StGB zueignen, ohne vorher seine Scheineigentümerposition wieder aufgegeben zu haben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. Dezember 1959 – [X.], [X.]St 14, 38, 46 f.; vom 21. Dezember 2016 – 3 StR 453/16 Rn. 16 und vom 13. Juli 1995 – 1 [X.] Rn. 11; ferner [X.], Urteil vom 17. Oktober 1961 – 1 [X.], [X.]St 16, 280, 281 f.); dies gilt nicht nur im Verhältnis der Unterschlagung zu einem anderen Eigentums- oder Vermögensdelikt wie etwa Diebstahl oder Betrug, sondern auch für Unterschlagungen zueinander.

(b) Hier beging der Angeklagte die Tat am 17. August 2012 zu Lasten eines neuen Eigentümers. Die Kreissparkasse hatte das Sicherungseigentum bereits am 23. Dezember 2011 an       [X.]       verloren (§ 929 Satz 1, § 932 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB) und der Angeklagte zugleich durch die wirksame Übereignung seine angemaßte Verfügungsmacht aufgegeben. Am 17. August 2012 griff er zum [X.] Eigentum an und verletzte hierdurch das Schutzgut des § 246 StGB zu Lasten eines anderen Rechtsgutträgers (vgl. MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 246 Rn. 43; NK-StGB-Kindhäuser, 4. Aufl., § 246 Rn. 37).

c) Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das [X.] nicht der Frage nachgegangen ist, ob er am 17. August 2012 zugleich einen Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zu Lasten der M.      beging oder zumindest einen solchen versuchte.

Raum     

      

[X.]     

      

Fischer

      

Leplow     

      

Pernice     

      

Meta

1 StR 292/21

13.01.2022

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stuttgart, 2. Dezember 2020, Az: 16 KLs 151 Js 103489/12

§ 246 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2022, Az. 1 StR 292/21 (REWIS RS 2022, 2461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2461

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