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PDF anzeigen[X.] [X.]/03vom24. März 2004in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 24. März 2004 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen [X.] des 16. Zivilsenats - [X.] - [X.] [X.] vom 18. November 2003 wird [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der [X.], bezogen auf den 31. Oktober 2002, nicht36,15 [X.]: 500 Gründe:[X.] Parteien haben am 13. August 1993 geheiratet. Der [X.] (Antragstellerin; geboren am 21. März 1970) ist dem Ehemann(Antragsgegner; geboren am 2. Juni 1965) am 20. November 2002 zugestelltworden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die [X.] (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin [X.] geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beimLandesamt für Besoldung und Versorgung [X.] ([X.]; [X.] zu 1) im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf- 3 -dem [X.] der Antragstellerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] in [X.] monatlich 36,15 Oktober 2002, begründet hat. [X.] ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 4von ehezeitlichen (1. August 1993 bis 31. Oktober 2002; § 1587 Abs. 2 BGB)Anwartschaften des Antragsgegners beim [X.] unter Berücksichtigung der [X.] nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] inder Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in [X.] von monatlich 298,95 [X.] (LVA; weitere Beteiligte zu 4) in Höhe von monatlich 3,33 [X.] auf den 31. Oktober 2002, sowie der Antragstellerin bei der [X.] in [X.] monatlich 218,94 auf den 31. Oktober 2002, und bei der [X.] und der Länder ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) inHöhe von (umgerechnet nach der [X.]) monatlich 11,05 s-gegangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mitder es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die [X.] Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die [X.] haben sich [X.] nicht [X.] -I[X.] nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im [X.] nicht begründet.1. Das [X.] hat den Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung [X.] bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der [X.]. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. [X.] ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in [X.] getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in [X.] nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom26. November 2003 - [X.] und [X.]/03 - FamRZ 2004, 256 ff. [X.] ff.). Wie der [X.] weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der [X.] der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintritt - der [X.] nach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nichtunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der [X.] gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein- 5 -sollten (vgl. [X.]sbeschluß vom 26. November 2003 - [X.]/03 - aaO261).Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2030 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß [X.] zu einem früheren [X.]punkt zum Tragen kommen sollte,sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hierjedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende [X.] nach § 69 e [X.] eintreten.Zwar unterliegen die [X.], die für die [X.] das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle-rin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist [X.] durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der [X.] einerseits und der Beamtenversorgung anderer-seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem [X.] unter Verstoß gegen den [X.] mehr als [X.] seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen [X.] genommen wird. Sollten wegen der systembedingten [X.] im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die [X.] renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-ßend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der [X.] § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des [X.] von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der [X.] -(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] undLändern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - [X.], 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über [X.] von Sonderzahlungen in [X.] - [X.] Besol-dung
Meta
24.03.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2004, Az. XII ZB 288/03 (REWIS RS 2004, 3913)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3913
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