Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2010, Az. 3 StR 385/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1156

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 385/10 vom 23. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Juni 2010 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung sachli-chen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum [X.] Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar ist das [X.] rechtsfehler-frei davon ausgegangen, dass der Angeklagte die [X.] im Zustand (erheb-2 - 3 - lich) verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB begangen hat und bei ihm auch die weitere Anordnungsvoraussetzung eines länger dauernden Zustands im Sinne von § 63 StGB gegeben ist. Indes hat der [X.] keinen Bestand, weil die [X.] die für eine Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend begründet hat. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die eine außerordentlich beschwerende Maßnahme darstellt, darf nur angeordnet wer-den, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Ta-ten begehen wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09, [X.], 169 mwN; [X.], StGB, 57. Aufl., § 63 Rn. 14 f.). Diese Voraus-setzungen hat das sachverständig beratene [X.] zwar bejaht. Das an-gefochtene Urteil genügt aber den Anforderungen nicht, die an die Begründung dieser Bewertung zu stellen sind. 3 Soweit das [X.] von einem hohen Risiko der Begehung weiterer ähnlicher Delikte wie den früheren Taten des Angeklagten ausgeht, bleibt offen, auf welche strafbare Handlungen des Angeklagten in der Vergangenheit sich diese Annahme bezieht und welchen Vortaten das [X.] einen Symptomwert für seine Prognose beimisst. Dies kann auch dem [X.] nicht entnommen werden. Zahlreiche Vorein-tragungen des Angeklagten im Bundeszentralregister weisen nur niedrige Geld-strafen aus, denen ganz unterschiedliche Vergehen und ersichtlich keine [X.] zugrunde liegen. Nur in wenigen Fällen ist der Angeklagte für Taten bestraft worden, die (auch) aggressives Verhalten zum Gegenstand ha-ben könnten (z. B. Sachbeschädigung, Raub, Bedrohung). Dies kann indes 4 - 4 - schon deshalb nicht zuverlässig beurteilt werden, weil das Urteil die den in [X.] kommenden Vorverurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte in kei-nem Fall mitteilt. Wegen Körperverletzung ist der Angeklagte bisher nicht [X.]. Deshalb ist auch die Annahme des [X.]s nicht hinreichend be-legt, es bestehe ein hohes Risiko weiterer Delikte wie der [X.] und [X.] aggressive Impulshandlungen seien bei dem Angeklagten krankheitsbe-dingt auch in Zukunft zu erwarten. Hinzu kommt, dass die gegenständliche Tat im Rahmen einer persönlichen Beziehung der Geschädigten mit dem Angeklag-ten geschehen ist und von diesem aus Eifersucht auf einen früheren Partner der Geschädigten begangen wurde. Auch damit hat sich das [X.] bei der Beurteilung der zukünftigen Gefährlichkeit des Angeklagten nicht erkennbar auseinandergesetzt (vgl. [X.]/[X.], § 63 Rn. 43). Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] ohne die dar-gestellten Rechtsfehler zum [X.] zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die Sache bedarf daher zur Frage der Unterbringung des Ange-klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus neuer Verhandlung und Ent-scheidung. Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils bleiben von den aufgezeigten rechtlichen Mängeln unberührt und können deshalb bestehen bleiben. 5 - 5 - Der neue Tatrichter wird darauf hingewiesen, dass die Erwartung auto-destruktiver Handlungen, wie sie nach den bisherigen Feststellungen beim [X.] besteht, bei der Beurteilung seiner Gefährlichkeit für die [X.] keine Rolle spielen kann. 6 [X.] Pfister Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 385/10

23.11.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2010, Az. 3 StR 385/10 (REWIS RS 2010, 1156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1156

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