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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 10. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen schwerer Körperverletzung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Juli 2001beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen [X.] des [X.] vom 12. Februar 2001 [X.] § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen. 2. Der Nebenkläger hat die Kosten seinerzurückgenommenen Revision zu tragen.Eine wechselseitige Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. [X.] 473 Abs. 1 Satz 3 Œ Auslagenerstattung 1).Harms Häger TepperwienRaum Brause
Meta
10.07.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2001, Az. 5 StR 264/01 (REWIS RS 2001, 1986)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1986
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