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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Vergewaltigung: Anwendung bzw. Androhung von Gewalt
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der [X.] bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des [X.]:
Entgegen der Auffassung des [X.] war bereits das mit nicht ganz unerheblicher Krafteinwirkung verbundene Festhalten der beiden Opfer als Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB zu qualifizieren. Bei der Tat 2 kommt hinzu, dass der Angeklagte die Nebenklägerin auf ein Bett drückte und sich auf sie legte, so dass diese sich dem ihr körperlich überlegenen Angeklagten nicht entziehen konnte (vgl. [X.], Urteile vom 10. Februar 2011 - 4 StR 566/10, [X.], 456, 457; vom 2. Oktober 2002 - 2 [X.], [X.], 42, 43). Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB eine qualifizierte Drohung, nämlich eine mit Gefahr für Leib oder Leben, voraussetzt. Denn das Erfordernis einer qualifizierten Drohung ist der Ausgleich dafür, dass tatsächliche Gewalt regelmäßig eingriffsintensiver ist als das bloße Inaussichtstellen eines Übels (LK-Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 177 Rn. 33).
Es gibt keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber den Gewaltbegriff mit der Neufassung des § 177 StGB einschränken wollte (vgl. BT-Drucks. 18/9097 [X.]). Die Rechtsprechung zu § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF ist mithin heranzuziehen (vgl. insofern auch [X.]/[X.], 3. Aufl., § 177 Rn. 106; [X.], StGB, 65. Aufl., § 177 Rn. 64; [X.]/[X.], StGB, Stand 1. November 2018, § 177 Rn. 32 f.).
Der Angeklagte ist durch den Rechtsfehler allerdings nicht beschwert.
Mutzbauer |
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Sander |
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Schneider |
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König |
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Köhler |
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Meta
12.12.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bremen, 22. Februar 2018, Az: 5 KLs 24/17
§ 177 Abs 5 Nr 1 StGB, § 177 Abs 5 Nr 2 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2018, Az. 5 StR 451/18 (REWIS RS 2018, 531)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 531
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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