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PDF anzeigen[X.]/02vom19. Dezember 2002in dem [X.] [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] am [X.] 2002beschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] 19. März 2002 - 11 S 267/01 - wird auf ihre Kosten als unzu-lässig verworfen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf5.089,89 [X.] Beschwerde ist unzulässig, da der Wert der geltend gemachten [X.] 20.000 26 Nr. 8 EGZPO).Durch ihre Verurteilung zur Zahlung einzelner bezifferter Beträge sinddie Beklagten insgesamt in Höhe von 2.448,93 &u-fungsurteil außerdem festgestellte Verpflichtung, an die Kläger über den31. Mai 2001 hinaus jeweils jährlich einen Betrag von 1/53 der Kosten und [X.] des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft zu zahlen, hat das [X.] -zutreffend gemäß § 9 ZPO mit (20,96 2 !t-gegenstand ist insofern ein Anspruch der Kläger auf wiederkehrende Leistun-gen, nämlich auf beitragsähnliche anteilige Erstattung des [X.]. Die derzeit gültige monatliche Umlage beläuft sich entsprechend [X.] für das [X.] auf monatlich 20,96 &[X.] geltend gemachten erhöhten Kosten für eine Erneuerung der [X.] sowie allgemein die Begutachtungs-, Wartungs- und Reparaturkosten [X.] - zum Teil als Rücklage - bereits berücksichtigt. Für die Annahme [X.], die beiden Brunnen müßten jeweils in einem Abstand von fünf bissieben Jahren vollständig erneuert werden, wodurch mindestens ein Gesamt-aufwand von 345.122 &Avon 19.535,20 A4$EDAnhalt. Die Kläger haben unter Bezugnahme auf eine Kostenschätzung [X.]sowie auf dessen Schreiben vom 25. April 2001 le-diglich vorgetragen, die Gesellschaft müsse mit einer Erneuerung der beidenBrunnen in etwa fünf bis sieben Jahren rechnen, d.h. nach Ablauf dieser Zeit-spanne, nicht etwa jeweils in einem Abstand von fünf bis sieben Jahren, wie esdie Beschwerde versteht. Die von den Beklagten daneben errechnete tatsäch-liche Gesamtbelastung auf der Grundlage einer insgesamt 100jährigen [X.] 4 -dauer ihrer Grundstücke ist nach der gesetzlichen Regelung für die Wertbe-rechnung (§§ 2, 9 ZPO) ebensowenig maßgebend wie eine etwaige Minderungdes Verkehrswerts ihrer Grundstücke.[X.][X.][X.][X.][X.]
Meta
19.12.2002
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. III ZR 137/02 (REWIS RS 2002, 46)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 46
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