Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.10.2023, Az. 10 B 14/23

10. Senat | REWIS RS 2023, 7784

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Gegenstand

Revision gegen nicht revisibles Recht


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 24. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Grenzfeststellungs- und Abmarkungsmitteilung des [X.]eklagten, die mangels vorliegender Katasterzahlen einer Flurkarte folgt und für die Feststellung der Grundstücksgrenze weder eine vorhandene Feldsteinmauer noch einen im [X.]ereich der Grenze befindlichen Stall berücksichtigt. Das Oberverwaltungsgericht hat das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die streitigen Grenzpunkte und die betreffende Flurstücksgrenze seien im Einklang mit dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen ([X.]) und der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen in [X.] ([X.]) anhand des [X.] festgestellt worden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

II

2

Die dagegen gerichtete, allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

3

Der vom Kläger aufgeworfenen Frage,

ob eine Grenzfeststellung allein ausgehend von der Liegenschaftskarte, ohne dass geometrisch ein eindeutiger Grenzpunkt vorliegt, wenn einer der angrenzenden Nachbarn als Flurstückseigentümer widersprochen hat und die Feststellung des [X.] nicht auf Katasterzahlen beruht,

kommt keine grundsätzliche [X.]edeutung zu.

4

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und sowohl für die Vorinstanz als auch in dem angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91>, vom 4. Oktober 2013 - 6 [X.] 13.13 - [X.] Hochschulrecht Nr. 181 Rn. 19 und vom 24. Juni 2022 - 10 [X.] 16.21 - juris Rn. 2).

5

Dies leistet die [X.]eschwerde nicht. Der Kläger weist selbst darauf hin, dass die Klärung der von ihm formulierten Rechtsfrage der einheitlichen Anwendung von Vorschriften des landesrechtlichen - mithin nicht revisiblen (§ 173 VwGO i. V. m. § 560 ZPO) – Gesetzes über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen dienen soll.

6

Einen grundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf das revisible [X.]undesrecht zeigt er nicht auf. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er eine unzureichende [X.]erücksichtigung des Grundrechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG geltend macht. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] vermag die Rüge der Nichtbeachtung von [X.]undesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung und Anwendung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der [X.]eschwerdebegründung darzulegen (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 17. März 2008 - 6 [X.] 7.08 - [X.] 451.20 § 12 [X.] Rn. 9, vom 8. Mai 2008 - 6 [X.] - [X.] 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 30. Mai 2017 - 10 [X.] 4.16 - juris Rn. 8).

7

Das ist der [X.]eschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Sie zeigt auch nicht auf, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des [X.]undes(verfassungs-)rechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben (vgl. dazu u. a. [X.], [X.]eschlüsse vom 21. September 2001 - 9 [X.] - [X.] 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 44 S. 28, vom 19. August 2013 - 9 [X.] 1.13 - [X.] 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 4 und vom 29. Juni 2015 - 10 [X.] 66.14 - juris Rn. 15). Vielmehr beschränkt sich der Kläger auf eine auf Landesrecht gestützte Kritik der Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Grenzfeststellung anhand von [X.]. Eine grundsätzlich bedeutsame Frage der Auslegung der revisiblen Verfassungsnorm des Art. 14 Abs. 1 GG legt er mit seiner [X.]eschwerde nicht dar.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

10 B 14/23

11.10.2023

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 24. Januar 2023, Az: 1 LB 213/19 OVG, Urteil

§ 137 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.10.2023, Az. 10 B 14/23 (REWIS RS 2023, 7784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7784

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