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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:150920B[X.]159.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 159/20
vom
15. September 2020
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 15. September 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. [X.], [X.] Grüneberg sowie die Richterinnen [X.], [X.] und Ettl
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
Februar 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine
Beschlüsse vom 26.
Mai 2020 (XI
ZR 262/19, XI
ZR 372/19 und XI
ZR 544/19, juris), vom 30.
Juni 2020 (XI
ZR 132/19, juris) und vom 21.
Juli 2020 (XI
ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abge-sehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 35.000
Ellenberger
Grüneberg
Menges
Derstadt
Ettl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.10.2019 -
27 O 5880/19 -
OLG [X.], Entscheidung vom 27.02.2020 -
5 [X.] -
Meta
15.09.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2020, Az. XI ZR 159/20 (REWIS RS 2020, 11232)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11232
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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