Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.11.2023, Az. 6 StR 291/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7519

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Über eine Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft ist im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 7. April 1994 – 1 [X.], [X.], 335; LK/[X.], StGB, 13. Aufl., § 51 Rn. 40; [X.]/[X.]/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 51 Rn. 16).

Sander     

  

Feilcke     

  

Tiemann

  

von Schmettau     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 291/23

01.11.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Neuruppin, 20. Januar 2023, Az: 13 KLs 25/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.11.2023, Az. 6 StR 291/23 (REWIS RS 2023, 7519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7519

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