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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Über eine Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft ist im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 7. April 1994 – 1 [X.], [X.], 335; LK/[X.], StGB, 13. Aufl., § 51 Rn. 40; [X.]/[X.]/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 51 Rn. 16).
Sander |
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Feilcke |
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Tiemann |
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von Schmettau |
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Arnoldi |
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Meta
01.11.2023
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Neuruppin, 20. Januar 2023, Az: 13 KLs 25/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.11.2023, Az. 6 StR 291/23 (REWIS RS 2023, 7519)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 7519
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 473/20 (Bundesgerichtshof)
Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung auf die Strafe: Differenzierung zwischen Auslieferungs- und Abschiebehaft
6 StR 132/21 (Bundesgerichtshof)
Gefährliche Körperverletzung: Strafbarkeit versuchter Tatbegehung nach Vollendung mehrerer Qualifikationsmerkmale durch dieselbe Tat
3 StR 341/21 (Bundesgerichtshof)
Strafverurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten: Überführung nichtgeständiger Angeklagter durch Vernehmungspersonen schweigender tatbeteiligter Zeugen
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Feststellung der Schuldschwere bei nicht erwiesener Heimtücke im Rahmen der Tötung
5 StR 483/16 (Bundesgerichtshof)
Schwere Körperverletzung: Dauerhaftigkeit des Verlustes der Gebrauchsfähigkeit eines Körperglieds bei unterlassener medizinischer Behandlung
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